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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1656
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1656 Bettenz, Bollenz und Nivicra. 1610. 1611.

sie dem nicht nachkämen. Absch. 757. n. 293. Da die Laniser ihren nächstjährigen Markt drei Tage vorunserm Markt zn Sndiasco angesezt und ausrufen lassen hadcn, was diesen, zu großem Abbruch gereicht, s"will man sie ernstlich auffordern, davon abzustehen und den Markt wie von Alters her abzuhalten; kämendem nicht nach, so würde man auf unserm Markt ans Bartholomä einen Ruf ergehen lassen, daß die K»leute mit ihren Waaren stille stehen sotten bis ans den Subiasker Markt. Ibid. b. 294. Es ist angeM^worden, wie der Rath zu Bellenz sich ohne Vorwissen des Commissärs versammle und diesen nicht im Ac> isizen lassen wolle, was doch gegen ihre Ordnungen und Statuten sei, so daß nöthig ist, dießfalls Fürseh""i>zu thun. Da aber Uri und Schwyz ohne Instruction sind, so nehmen sie den Gegenstand im Abschied a»ihre Obern, die ihre Stimme an Nidwalden schiken werden, damit dieses dann unter Androhung andersMittel den Rath durch ein ernstliches Schreiben zn Einhaltung der daherigen Bestimmungen der Statute"auffordere. Ibid. e. 295. Unsere Eidgenossen ans Blinden haben durch ihre Abgesandten ans lezterrechnung zu Bellenz sich wegen Zollnenerungen zu Bellenz beschwert und kraft eines Vertrags zu Walleustadivon 1507 verlangt, mit Reis, Korn und Wein zollfrei gehalten zu werden; das sei durch die Jahrrechnuug^gesandten gut erkennt worden und daß es in das rothe Blich eingetragen werden solle. Da man dießfa ,keinen Befehl hat, wird der Gegenstand im Abschied an die Obern gebracht. Inzwischen soll die Eintrag»"^in's rothe Buch aufgeschoben und der Sachverhalt näher erforscht werden. Ibid. d. 296. Die Gescht^^Magati, Petardi und Cnrta von Gravedona begehren von dem Zoll auf der Gravedoner Straße befreit Z"sein, da sie auf ihrer Seite die Straße in eigenen Kosten erstellt haben. Da man keinen Befehl hat,man es bei dem am 7. September lezthin zu Brunnen ausgegangenen Abschied verbleiben. Indessen sott ^Commissär sich nach den Baukosten erkundigen, und was er erfährt den Obrigkeiten einberichten. Ibid.

1611.

Art. 297. Betreffs des Vollenzer Spans wegen der Landesämter und dem Nathsbeisiz soll den bah"verordneten Gesandten ernstlich nachgeschrieben werden, daß sie laut tragendem Befehl sich neutral verhaund allein aufmerken sollen, wie die Landschaft dießfalls gesinnet sei, und das in ihren Abschied nehme»,bei sollen sie verschaffen, daß alle die, so in der Sache parteiisch sind, und ihre Geschwisterkinder und »a)Verwandtenabgeschafft" werden. Die Priester, die sich in dieses Geschäft geschlagen und parteiischhaben, soll man gefänglich herausführen, da sie sich bisher der Citation ungehorsam bezeigt haben. Unddie Abgeordneten von Uri und Schwyz beeidigt worden sind, unparteiisch handeln zn wollen, so soll auch ^Gesandten von Nidwalden der Eid abgenommen werden, und zwar durch den Landvogt zu Bollenz. Absch- ^ 298. Denen von Ruffle soll auf ihr Schreiben wegen des weggenommenen Viehs geantwortetthne nnsern Obern leid, daß man das Gegenrecht habe brauchen müssen, weil daraus eben wenigschaft und gute Nachbarschaft erwachse; daher ermahne man sie, die Ihrigen vor fernern dergleichenbarlichen Freveln abzumahnen. Und damit solche Späne weiterhin verhütet werden können, sei nothwc>daß bei schneefreier Zeit der noch nnansgctragcne Landmarchcnstreit zu Ende gebracht werde; daher Isie sich des Obmanns halber erklären. lind. b. 299. Unser» Gesandten in Bollenz soll geschriebenwegen Erbauung der nöthigen Wehre zu Malvaglia Anordnung zu treffen, daß selbe bei demWasserstand gemacht werde. Ibid. a. 899. Der Commissär Frischhcrz zn Bellenz hat den Ober» der im ^nach zugeschrieben, wie durch Verhinderung des Passes die Kanfmannsgütcr und andere Victnalien be a