1K50
Bellenz, Bollenz und Riviera. 1609.
sprechen sich partysch vnd vngestiim gegen einandren vfflassent vnd erzeigent u. s. w." Man findet daher fürnöthig, der Ämter, namentlich des Landschreiber- und Dolmetscheramts halber dahin zu reformiren, daß die-selben aus den regierenden Orten je zu sechs Jahren »m besezt werden sollen, jedoch unterstellt man diesesder Genehmigung der Obern. Ibid. b. — 235. Den beiden Gesandten von Uri und Schwyz nach Lauis stÜin aller drei Orte Namen geschrieben werden wegen der Beschwerden, welche die Unfern der CommuneMedea (Medeglia) wider die Lauiser haben, weil diese um spänige Ansprachen, die sie an die Commune oderPrivatpersonen haben, auf ihrem Gebiete gelegenes Eigenthnm Dritter angreifen und nicht den ordentliche"Rechtsweg betreten. Sie sollen trachten, daß dieser Mißbrauch abgeschafft und Jeder um Schulden vor seine»'ordentlichen Nichter belangt werde. Ibid. e. — 23k. Es soll auch dem Commissär zu Bellenz geschriebe»werden wegen Statthalter Paterio, „welcher sine gueter verkaufst vnd villicht hierus etlichen ansprachen e>»Willen gmacht, andere aber hargegen gcschiipfft werden möchten :c." Er soll verschaffen, daß einem jede»nach Qualität seiner Ansprache der Gebühr nach, soweit das langen möge, ein Willen gemacht werde. Ibid. d. "237. Die Gesandten werden ihren Obern zu berichten wissen der Klagpuncte halber, welche Landvogt Bald'egger wider seine Amtleute, namentlich gegen den Dolmetsch in Bollenz, und diese hingegen wider ihn vorge-bracht haben. Die Sache wird vor die nächstkünftigen Jahrrechnungsgesandten zu Bollenz geschlagen; diesollen Bericht einziehen und nach Gestaltsame handeln. Inzwischen sollen die Amtleute dem Landvogt agebührende Reverenz und Gehorsam erzeigen. Ibid. e. — 238. Schwyz und Unterwalden nehmen als fragin den Abschied, ob man die Musterung, welche Landvogt Baldegger in Bollenz nächstens abzuhalten angc>hat, derzeit vor sich gehen lassen wolle oder nicht. Ibid. f. — 239. Ein Anzug der drei alten Orte in etreff des Markts zu Giubiasco bei Bellenz, wird in den Abschied genommen. Absch. 702. i. — 249- ^Lucern ist ein Schreiben an die drei Orte eingelangt, worin begehrt wird, sie sollen verschaffen, daßJahrmarkt zu Subiasco heuriges Jahr still gestellt werde bis auf die nächste gemeineidgenössische Tagleist»»ü'wo man sich dann dieser Sache wegen weiter berathen könne. Es wird nun rathsam gefunden, das S )»ben Lucerns dahin zu beantworten: Weil die Abhaltung dieses Marktes bereits pnblicirt sei, so könnedenselben ohne Schmälerung der eigenen Reputation nicht wieder abstellen; Man ersuche Lncern, dieseschuldigung auch Zürich mitzntheilen, damit es den Landvogt zu Lanis anweise, keine Hinderung in de»zu legen, ansonst man sich zur Übung des Gegenrechts veranlaßt sähe; bei einer allgemeinen Taglebkönne man dann nach Nothdnrft weiter in der Sache reden. Absch. 704. u. — 241. Uri soll eingebet ^den Gesandten aus die Jahrrechnung nach Bellenz zu schreiben, daß sie den Mißbrauch in Gestatt»»üBeisizes der Dreigeschwornen und Amtleute in Bellenz bei den Appellationen und andern Sachen nicht Z»» ,Ibid. d. — 242. Da troz wiederholter ernstlicher Befehle die nothwcndigen Wehren am Tessin z»noch nicht erstellt sind, woraus nicht allein der Portnn, sondern auch allen umliegenden Gütern große» ^den droht, wird der Commissär nochmals alles Ernstes angewiesen, den daherigen Befehlen Vollzug i» ^schaffen, ansonst man unfehlbar auf der Bellenzcr Kosten Baumeister dahin abordnen würde, die Sa ? ^Werk zu richten. Absch. 710. b. — 243. Der verbotenen Wehren wegen wird in den Abschied ge»»^^^b-man dieselben etlichen, die sie mißbrauchen, oder allen ennetbirgischen Unterthanen gleichmäßig wicde»»"^ ^künden wolle. Jedes Ort soll seinen Gesandten auf nächsten Appellationstag dießfalls Befehl ertheilen.244. Ebenso soll jedes Ort seinen Gesandten auf den Appellationstag Instruction mitgeben bezüglich de» ^welche im Lnminer Spau darauf gegangen sind. Ibid d. — 245. Die Gesandten sollen ihren S>be»'