Äellenz, Bollenz und Riviera. i008.
^rschwänglichen Weinvorkaufs durch Fremde zu Bollenz wird verordnet, daß ein Burger zu Bellcnz aufoder an Schulden nicht mehr als fünfzig Brentcn einlegen möge. Da soll man dem CommissärHaiden, daß er die großen Fürkäufe aufhebe und daß Keiner auf Fürkanf mehr als zwei Faß kaufe, der-^c>lt, daß wenn er eines oder beide wegführe, er eines oder zwei andere kaufen dürfe. Privatpersonen, diew chren Hausgebrauch kaufen, sind hierin nicht begriffen. Im Übrigen soll es bei den alten Sazungen ver-üben und Dawiderhandelude bestraft werden. Absch. (!75. u. — 207. Statthalter Johann Jakob Ghirin-^ > soll das, um was er bei lezter Jahrrechuung einige Geldsvrtcn zu hoch angerechnet hat, nachzahlen.^ die übrigen gegen ihn vorgebrachten Klagepunkte betrifft, wegen deren er auf gegenwärtigen Appellations-^ cchrt worden war, so findet man seine Verantwortung für genügend. Ibid. b. — 208. In den Abschiedwen die Angelegenheit wegen der Strafe, welche denen, die den Zoll gefährlicher Weise „endtragendt", ab-^o»i,nen und bisher von den Zollern zu Händen genommen worden ist, während die Gesandten meinen,^ Strafe, da sie malefizisch sei, gehöre der Obrigkeit, jedoch in der Meinung, daß den Zollern für ihredavon zur Ergezlichkeit werde. 1>>i<k. c. — 200. Augnst Ghiringhelli, Andrea Mayessin undynrich Schüsch sind um 45 Kronen gestraft worden, „von wägen deß, dz sy mit List vnd Finantzen die^ mit Perlichnng des Zolls; infüoren wellen" und ihnen Verehrungen angeboten haben, was gegen dieKothen Buch enthaltene Ordnung ist. Ibid.«?. — 210. Weil es bei Verleihung des Zolls zn Bellenz nn-fiir Zugegangen ist, wodurch die Obrigkeiten in Schaden kämen, ist auf Genehmigung der Obern hin^^cnn angesehen worden, daß fürdcrhin die Gesandten auf die Jahrrechuung eidlich geloben, außer dersolle^^^" Verehrung bei Verleihung des Zolls keine Mict und Gabe annehmen zu wollen. Die Zoller" Obrigkeiten den Zoll an gutem landläufigem Geld, das in den drei Orten Giiltigkeit hat, bezahlenseit kleinern Sorten als 10-Schillingstiiken. lind. k. — 211. Der Prior zn Bollenz, den man
wahren vergeblich zn Ablegnng der Spitalrechnnng und Erhaltung des Spitals in Dach und Fach er-H hat, obwohl er voriges Jahr bei seiner priesterlichcn Würdigkeit es zu thnn versprach, wird innert
pw Red)nnng zu stellen. Leistete er dieser Citation in der anberaumtens'a k5°lge, so soll Uri Personen nach Bollenz schien, „den gedachten Pryor vßer zn füren vnd dz erinuug unt näme". Die Briefe und Siegel, welche dieses Jahr hinter den Landvogt zn Bollenz gelegt
ko», eigenen Boten heraus gebracht werden und Herr Statthalter Jndice soll auch
hi^"' Bericht zn erstatten. Was Vogt Brnster des Spitals wegen noch zn fordern hat, das soll die°k Z" bezahlen angehalten werden. Ibid. K. — 212. Landvogt Baldcgger soll ermahnt sein, daß
herj/ Malefizsachen nicht zn viel Kosten auftreibe, da man nächstens etwas Mittel und Ordnung stellen^ahr Bollenzer bezüglich des Zolls zu Bcllenz wirklich Freiheitsbriefe aus dem
b>°rd ^ aufweisen, die durch die Gesandten von Schwyz und Unterwaldcn am 8. Angnst 1008 bestätigetsürk " ^ nimmt Uri, das dießfalls ohne gemessenen Befehl ist, aber meint, daß das, was die Bollenzer^ ufZweise außer Land führen, den Zoll zn Bellcnz entrichten sollte, den Gegenstand in den Abschied. Ibid. i.kl»; frühere bezügliche Weisung unberüksichtiget geblieben ist, so soll Landvogt Baldegger bei den
Zur o Bollenz Anordnung treffen, daß sie eine Anzahl Musketen, Haken, Harnast und Hallebarten
Händen kaufen und sich Jeder rüste, wie es einem Kriegsmann gebührt. Auf Bartholome,^sandten ins Land reiten, soll dann eine Musterung stattfinden. Ibid. k. — 215. Die wegen desZwischen Lnmino und Rusfle anferlaufenen Kosten sind beträchtlich, aber den betreffenden Gesandten