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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1639
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Bellcnz, Bollenz und Riviera, 1604. 1605. 1639

des Tvdtschlägers Peter Martinolo ans der Grafschaft Bellenz wird, als vor die hohen Obrigkeitenhörend, in den Abschied genommen. Er soll 3 Kronen Gerichtsgeld erlegen. Ibiä. ä. 122. Ein gewisserenoyci aus Bollcnz, der zu Mayland wohnt, aber Feuer und Licht in Bvllenz unterhält, beansprucht Zollfrei-^ Zu Bellenz, gestüzt auf die daherige Bewilligung durch die hohen Obrigkeiten. Man soll nachschlagen, ob'ch das also vorfinde, und wenn ja, ihn zollfrei halten. Er soll 3 Kronen Gerichtsgeld erlegen. Ibiä. e.^ Da die Bollenzer ohne Erlaubnis; der hohen Obrigkeiten des Statthalters Sohn zu ihrem Statthalter^cihlt haben, so soll er in die Orte citirt und nach Gestaltsame darüber gehandelt werden. Ibiä. I. 124.kge» der vielerlei Unkosten, die den Obrigkeiten in den ennetbirgischen Vogteien verursacht werden, soll jedes^ Nachtrachten halte», wie man die abschaffen könne, um dann ans einer Conferenz zu Brunnen darüberhandeln. UM. 125. Da die Ansprecher an den Ausfall der Balbnnen zu Bcllenz sich beschweren,^ren Güter zu billig verkauft morden seien, so daß sie nicht zu ihrer Bezahlung gelangen mögen, wird^annt, diese Güter sollen nochmals auf die Gant gebracht werden. Ibiä. b. 12k. Dem Commissär zu^ soll zugeschrieben werden, er soll beim Bischof zu Como zu erlangen trachten, daß das Chorherrenhaus" Allenz verkauft und der Erlös zum Corpus geschlagen werde. Die Chorherren sollen dann daraus für^ Behausung selbst sorgen. UM. i. 127. Landammann Veßler und Amman« Gisler sollen verschaffen,. das verrechnete, aber noch nicht erlegte Kammergcld beförderlich den Obrigkeiten zukomme. UM. Ic.' Das zu Bellenz gefundene herrenlose Roß soll zu der Obrigkeiten Händen genommen und verkauft^ km i ^ -^29. Dem Landvogt Ackermann sollen wegen seiner Ansprachen in Bollcnz, es sei an dielchaft oder Privatpersonen, Fürschriften gegeben werden, damit er nunmehr bezahlt werde. Ibiä. m.

1K05.

Art. 139. Betreff der Frage, wie die Säumer sich dieß- und jenseits des Gebirgs an den Feier-^ " Zu verhalten haben, bemerken die Gesandten von Schwyz, daß diese Sache Schwyz wenig berühre, daBcht viel Säumer habe; die Gesandten Nidwaldens vermeinen, es solle bei dem vor Jahren zu Brunnen^ "genen Abschied verbleibe», während die von Uri von ihrer gemessenen Instruction nicht abgehen können.

u»u vereinbart, den Landvögten die Weisung zugehen zu lassen, daß man eS an den von der Kirchehi»d " gebotenen Feiertagen halten solle, wie bisher, daß aber an den Bußfeicrtagen die Säumer nnge-mit ihrem Gut reisen mögen und daß ebensowenig durchreisende Personen mit ihrem Troß und Gepäk>vird^ »och an Werktagen aufgehalten werden dürfen. Absch. 556. n. 131. Auf Ratification hin

lcid daß die Waaren, welche von Bellenz aufwärts geführt werden, in der Susi zu Osogna abge-

Werde» sollen, voransgesczt, daß diese unklagbar eingerichtet werde, daß aber das, was znrükgcführt wird,werden kann, wo es Jedem beliebt. Ibiä. b. 132. Ans die Klage derer von Ursern und Livinen,»nd ^ Bellenz, ans ihre vermeinte» Freiheiten sich berufend, ihre Schuldner durch Eidzwang, Thürmen^. ""g^Nihrliche Verbote höchlich beschweren, wird nach Verlesung der schriftlichen Bitte der Vcllenzer, man^s>U,d Freiheiten schüzen, und nach Einsichtnahme der von den Klägern vorgelegten Briefe

Av' ^ Bellenzern nichts Natheiliges angcmuthet werde, daher ihnen gcrathen, die von Ursern undFreiheiten verbleiben zu lassen, da diese ans Befehl der Obrigkeiten als Sazung ineingetragen und den Bellenzern ihre Freiheiten mit dem Vorbehalt confirmirt worden seien,^ regierenden Orte sie stets nach ihrem Belieben abändern, mindern oder mehren können; innert Mo-