Bellenz, Bollenz und Riviera. 1602. 1603. 1637
Möhler ersucht, mit dem betreffenden Gläubiger ernstlich zn reden, daß er sowohl bezüglich der Ablösungstermine
des Zinses eine Milderung eintreten lasse. Sollte nicht entsprochen werden, so müßte man auf andere Mittel
wnen, den armen Leuten behülflich zu sein. Absch. 463. u. — 98. Um die ennetbirgischen Vogteien vor allzu
Lotzen Kosten zu bewahren, wird ans Gutheißen der Obern hin verordnet, daß die Boten zur Eintreibung ennet«
Hölscher Ansprachen nicht mehr als zwölf Tage hiczu verwenden dürfen, sechs Reisetage inbegriffen, und für
^ en Tag nur '/, Krone fordern mögen, 'auch wenn die Verschreibungen etwas Anderes vermöchten. Innert
^chs Tage seines Dortseins soll der Bote die Pfändung vornehmen lassen und dann nach Hause zurttk-
Die Pfänder sollen länger als vier oder sechs Wochen nicht anstehen. Ibill. b. — 99. Namens der
" schaft Bollenz erinnert deren Sekelmeister an die durch die Herren und Obern erfolgte Liberation des
ivne, während doch der Kammer große Kosten erwachsen seien, um deren Anweisung die Landschaft ersuche,
geniäß ihrer Freiheiten ihr vom Malefiz der dritte Theil gehöre. Auf nächster Jahrrechnung soll Nach-
^ gehalten werden, wie diese Kosten erlaufen seien, damit die Obern dann das Angemessene verfügen
unen. ^ ^ das Malefiz auf der Niviera und in Bollenz den Obrigkeiten gar so wenig
„, ^t, soll man sich ernstlich erkundigen, was damit angefangen werde, um sich darnach verhalten zu können,ü.
1603.
Bell^'^ des Korn- und Neiskanfs ,c. der Bündner auf unfern Märkten zu LuggaruS und
sell ^ Commissär zn Bellenz schreiben, „das wie bishar den Ruoff than gefalle vns gar woll,
^ o»ch demselbigen nachkommen". Was den Transit von Bellenz durch Ruffle belangt, so können wir demthu ^ Mayland keine Vorschriften machen („nit Maas geben"), sondern müssen erwarten, was er hierin"ud lassen wird, übrigens billige man das vom Commissär dießfalls innegehaltene Verfahren. Schwyz""ut das in den Abschied. Absch. 510. u. — 102. Die getroffene Ausmarchung der Allmend zwischen Ab-da , dem Klösterli wird genehmiget und denen von Ablentsch bei 500 Kronen Buße zu halten geboten,^ Unterthanen vom Klösterli auch einen Ursaz gesezt hat. Hüll. I). — 103. Der Commissär znfix neuerdings einen Ruf ihn», daß man alle in der Grafschaft gefangenen Fische und Vögel, bevor
der feilgeboten werden, dem Amtmann präscutire, ob er sie kaufen wolle. Den Wirth zun, Brunnen,
Ter'^" ^ etlichen Tagen Fische uin's Geld abgeschlagen hat, sott er nach Gebühr strafen. Ibill. o. — 104.>»ü ^"""issär soll die, welche Erlanbniß haben, verbotene Wehren zu tragen, ermahnen, kein Ärgerniß da-^ gebe,, und dieselben nicht in der Stadt, sondern nur wenn sie auf ihre Güter oder sonstwohin reisen,Zu Strafe. Hüll. ll. — 105. Auf dein nächsten dreiörtischen Tag soll man wegen des GeschüzeS
tztx ^ verschen ist, Einsehen thun. Ibill. g. — 106. Der Handel wegen der neuen Gravedoner>vird in den Abschied genommen, um darüber auf nächster dreiörtischen Tagleistung zu berathen. Hüll. k.
beantragt, die Portnner zu Vellenz, wie die Landschreiber, auf je sechs Jahre zu wählen.^ ^ 108. Dem Magina aus Bollen; wird bewilliget, den Landvogt Gisler in die Orte zu citiren>>u ä! Sache auferlaufenen Kosten. Magina hat an Gerichtsgeld jedem Richter Krone, also
des ^ Kronen zu erlegen. Ibill. Ii. — 109. Da die aus der Landschaft Vollenz, wegen Entscheidung
Drt uud Criminals citirt, nicht erschienen sind »nd Landvogt Gisler wegen des Magina in die
Blumen dürfte, so sollen die Dreigeschwornen mit ihm erscheine» und ihre Freiheiten mitbringen, bei