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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1636
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1K36 Bellenz, Bollenz und Riviera. 1599. 1601. 1602.

ledig gesprochen. Auf des Mutius Begehren, ihm den Kläger zu offenbaren, wird geantwortet, daß solchehier zu Lande nicht gebräuchlich sei, und auf seine Bemerkung, er werde ihn schon finden, wird ihm gestattet,nach demselben zu forschen, und zugesichert, daß man ihm, wenn er ihn mit Kundschaften überweisen könne,gute Justiz halten werde. Unter der Andeutung, daß er den Herrn Angustin Tütschen wohl als seinen Anklagtfinden werde, bittet er um Verhörung des Salvanns und des Fiscals Zacconen; des erster» Einvernahmwird aber für überflüssig erachtet, weil er schon Kundschaft gegeben hat, vom leztern wird Kundschaft eing^nominell, die aber der Sache wenig gibt noch nimmt. Bezüglich der zweiten Anklage, daß er ein SpMsei, daß er alle Sachen, die zn Bellenz von geistlicher und weltlicher Obrigkeit verhandelt werde»,Bischof zu Como oder dem bischöflichen Hof hinterbringe, verantwortet sich Nnginelli dermaßen, daßihn auch dieses Punktes wegen für entschuldigt erklärt, dabei ihm aber verdeutet, er möge in Zukunft behutsMund unverdächtig sich benehmen. Auf die Anklage, daß er einen falschen Eid geschworen habe, wieciscus Salvagno in seiner Kundschaft zeugt, verantwortet er sich, er habe solches im Zorn geredet und ehabe später einer dem andern abgeredet. Auch von dieser Anklage wird er freigesprochen, nm so mehr, daHandel vor achtzehn Jahren sich zugetragen hat und Nnginelli die von Cardinal Borromäus ausgebra^Liberation vorzulegen sich anerbietet. Absch. 397. n. 91. Da die Kundschaft in Betreff des HanptmaMTrajan Nnginelli, der einen falschen Eid in des Herrn Augustin (Tütsch) Handel gethan haben soll,Bischof von Coino liegt und ans Augnstins Libell nicht Wohl zn fundiren ist, weil sie in Feindschafteinander stehen, wird dieser Handel in den Abschied genommen, bis man sich weiter darüber berathMaökann, wie man sich in Zukunft in Bestrafung der Geistlichen in der drei Orte ennetbirgischen Jnrisdic'gegenüber dem Nuntius zn verhalten habe. Damit dieses beförderlich geschehe, soll jedes Ort seinedarüber nach Uri schiken. Ibid. b. 92. Jeder Gesandte soll seinen Obern berichten, was Mntins Rng»^geantwortet hat ans die Frage, was ihm vom Bischof von Como neulich angemuthet worden sei.der Frage, wie die Kosten dieses Processes gedekt werden sollen, geht die Meinung von Uri und Nidwadahin, sie sollen dem Herrn Mntins und Salvagno aufgelegt werden, wogegen ihnen das Recht gegenmann vorbehalten sein soll. Ibid. a.

1601. ^

Art. 93. Die Malefizrechnung des Commissärs Christen weist 516 Kronen auf, wovon jedes Ort

Abzug der zwei Theile des Commissärs 57 Kronen erhält. Die appellirten Sachen ertrugen 101An Geschenken, Besoldung n. s. w. wurden ausgegeben 69 Kronen. Johann Jakob Ghiringhelli entr>den Zollpacht mit 500 Ducatonen. Absch. 441. n. 94. Der Zoll zu Bellenz wird dem Johann " ^Rusconi und Andrea Rusca nm 600 Ducatonen verliehen. Ibid. b. 95. Ausgaben ans der Riv^'"Kronen 2 Denier. Ibid. a. 96. Ausgaben in Bollenz 2'/z Kronen. Ibid. d.

1602. ^

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Art. 97. Im Namen der Gemeinde Montecarasso ersucht Domenico de Rossin um die Erlanbnw, ^Kronen am Comersee aufnehmen zu dürfen, um einen andern Posten von 2200 Kronen ablösen zn können, ^Zins wäre nicht mehr als 5 vom Hundert und die Ablösung könnte unter sechs Malen geschehen. Da üw» ^gerne zuläßt, daß sie sich gegen Fremde verpflichte, hingegen ihr von der Last helfen möchte, wird Landa«""