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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1633
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Bellenz, Bollenz und Niviera. 1597. 1598. 1633

^"nien. Zu gleichem Zweke hatte auch der Nuntius sich an die Conferenz gewendet. Ibid. e. 63. Der°»unissür soll diejenigen endlich strafen, welche sich den obrigkeitlichen Erkanntnissen (wegen des Erzpriesters?)^^ersezt haben. Uri soll mit dem Commissär reden, warum er meinen Herren nicht berichte. Ibid. <1.' ^ sog auch dem Commissär zugeschrieben werden, daß er mit den Bellenzern rede und verlange, daß^ die gi Kronen, die er von der nenerstcllten Wehre her noch zu gut hat, entrichtet werden. Ibiä. e.

1598.

^rt. 65. Die XII Orte ersuchen die III Orte um Mittheilnng ihrer für den Landvogt zu Belle»; anf-^Mllteu Ordnung. (S. vier ennetb. Bogteien überh., Art. 31.). Absch. 348. t. 66. Verordnung zur Siche-""S der obrigkeitlichen Einkünfte, über das Verfahre» in malefizischen Sachen u. s. w. (S. vier ennetbirg.

' ^rt. 34.). Absch. 355. i. 67. Der französische Ambassador läßt mittheilen, daß der Herzogheb ^"^"^nrg einem gewissen Theodor Bruck von Bellenz einen Gewaltsbrief nebst 25 Ducatonen gegeben^ um über einen an ihm begangenen Raub nachzufragen und, was er betreten würde, ihm zu Händen

Erfahrung gebracht hat, daß dieser Theodor ein unnüzer Tropf sei, so soll Schwyzli»b ^""^vogt in Bellenz den Befehl zugehen lassen, demselben die 25 Kronen und die Vollmacht abzufordernseil ^ Landvogt von Lnggarns zu überschiken; wofern jener diese Sachen nicht gütlich abgeben wollte,^ >h» ju's Gefängnis; legen, damit dem Herzog der Gewaltsbricf zuriikgestcllt werden kann. Absch. 365. l.. , ^ ' ^ndschrciber Gngelberg von Schwyz und Fähnrich Andreas Z'roh von Midwalden, gewesene Gesandteci ^'"llster Jahrrcchnnng zu Bellen;, berichten, daß wegen des Geleits, welches Commissär.Bugli den Bac-ih»/habe, allerdings Kundschaft aufgenommen worden sei; warum Commissär Mieter nicht, wie^ ^chgetragen worden, die Kundschaft an die Orte gesandt habe, sei ihnen nicht im Wissen. Absch. 366. b.. Der Entscheid der Gesandten und des Commissärs Bngli im Span zwischen Augnstin Bullet und Augnstin^ 'ghelli, betreffend einen Zugang zu des lcztern Hans, wird mit einigen Erläuterungen bestätiget, d. h.^^'^ughcllj das Wegrecht zuerkannt. Ibid. a. 76. Im Handel zwischen Antonio del Jndicc de Arnolded>etro Mafiol im Namen seiner Tochter läßt man es gänzlich bei dem Urtheil der Gesandten verbleiben,"Ni obwohl citirt, nicht erschienen ist. Ibid. ck. 71. Ebenso wird daS Urtheil bestätiget, welches

H . September lezthin die Gesandten in Bollcnz im Streite zwischen dem Gianell von Castro und dem^"gliono ans Bollenz ausgefällt haben. Taglivno wird zu den Kosten vernrthcilt. Ibid. «. 72.üesk Streitgeschäft des Scatell Namens seiner Hansfrau Giacomina wider den Mcnn aus Bollenz, be-die Hinterlassenschaft des zu Moyland entleibten Joh. Dominik von Pra, durch die Gesandten gefällte^ Wenfalls gänzlich bestätiget, wonach die Hinterlassenschaft dem Scatell zukommen soll. Ibid. I.

>vvfer ^"dcrn Donad de Fochis soll die z» Subiasco eingeschlagene Matte als ihr Eigenthnm verbleibe»,sei Eonimnnc Subiasco nicht innert Jahressrist nachweist, daß das betreffende Stük Allmendland

den a- ^- September lezthin im Streithandel zwischen Anton Maria Ruginelli und

^eien^^ Statthalters Tütsch durch die Gesandten erlassene Urtheil wird mit dem Zusaz, daß die Par--^^^'n des Commissärs mit einander abrechnen sollen, gutgeheißen. Wegen der 31 Kronen, so dersog ^iig im Namen des Ammann Jmhof vff etwas Stallnng vnd Hcüw vnd Anders bcschehen ",^°""nissär darüber sizen und entscheiden, wie ihn recht zu sein bedünkt. Ibid. b. 75. Im Streit-Fischen Anton Maria Nnginelli und der Cäcilia Moll wird der am 24. November 1594 darum

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