Äellenz, Bollenz und Riviera. 159Ü. Ml
^dlenz zu gewähren. Man soll anch die von Lauis und Luggarns freundlich ermahnen, gegen die drei Bog'sich nachbarlich zu erzeigen. UM. b. — 41. Uri soll den Commissär von Bellenz durch ein SchreibenZahnen, von Amts wegen darüber zu wachen, daß die Wirthe ihre Gäste bescheiden halten, sowohl mit denZahler,, als in den Ställen, solche, welche sich dagegen verfehlen, nach Verdienen zu bestrafen und auch da-^ Zu sorgen, daß man bei der Stadt Bellenz zwei „bullen Hüser", das eine zu Giubiasco und das andereSeinentina mit genügender Stallnng und Herberge habe, wo man zu essen und zu trinken bekommen und^ „gnugsame Gliger" haben könne. Ibid. <:. — 42. Die Gesandten von Uri machen auf den Übelstand^fnierksam, daß den zum Tod Verurthcilten die Vergicht von Artikel zu Artikel vorgelesen werde unter An-, "Ae bei jedem, ob sie dessen „khandtlich" seien, und daß man, wenn Einer einen oder mehrere Artikel leugnet,ungeachtet des ergangenen Urtheils nicht richten könne, was doch dem eidgenössischen Brauch zuwider sei.^ " diesem Mißbrauch zu begegnen beantragen sie, man solle den Übelthätern die Vergicht vor der FällungUrtheils vorlesen und erst dann, wenn sie bei ihren Geständnissen verbleiben, nrtheilen, was billig und^ 'st; wenn dann Einer zum Tod vcrnrtheilt ist, soll die Vergicht öffentlich verlesen werden, wobei aber^ dkbelthäter nicht mehr befragt werden soll. UM. <1. — 43. Auf das Begehren Einiger von Bollenz, man'^chte von Obrigkcits wegen dafür sorgen, daß in Zukunft das Drcigeschwornenamt nicht mehr käuflich erjagt^den könne, indem es bereits dahin gekommen sei, daß kein ehrbarer Mann mehr zu diesem Amt gelangenHut Uvi die durch Kundschaften ermittelten Fehlbarcn auf den Appellationstag citircn lassen. Nunzwei derselben um 6 Kronen und einer um 12 Kronen zu der Kammer Händen gebüßt, drei, welche nichtschiene» siud, ebenfalls mit Bußen belegt. Bezüglich zweier Anderer, die nicht citirt waren, aber desselbenGehens angeschuldigt sind, sollen die Gesandten ans nächster Jahrrechnung Nachfrage halten und sie eben-bestrafen, wenn sie schuldig erfunden werden. Damit aber für die Zukunft solchen Mißbräuchen vor-werde, wird beschlossen, es soll Niemand weder selbst noch durch Andere solche Practiken um das Drei-^^'Uenamt thnn dürfen, bei 50 Kronen Buße und Einstellung im Amt. UM. e. — 44. Nicola Zaron,^geniuächtig wider Commissär Horat Kundschaften aufnehmen lassen hat, was einer Privatperson gegen^ Amtmann nicht wohl geziemt, wird für seine Vermcssenheit um 4 Kronen zu der Kammer Händen^ ^ ^ Begehren des Landvogts Bcßler, ihm das Recht wider Commissär Ryser in
eilnw Ansprache wieder anfzuthun, läßt man es bei dem auf dem lezten Appellationstag zu StansPlenen Urtheil verbleiben; will aber Veßlcr die Sache nicht liegen lassen, so soll er den Ryser nach Formladen. Ibid. A. — 4K. Die Beschwerde von Schwyz über die von den beiden andern Ortene>ltc Bewilligung zu Erbauung einer Schmiede zunächst bei der Stadt Bellenz, wird wegen Mangel anU'ction in den Abschied genommen. Ibid. Ii. — 47. In Folge eines Anzugs von Schwyz, man möchte
forsche», wozu der Holzzoll zu Bellenz verwendet werde, wird der Commissär und Landschreiber Grüningerder > Informationen einzuziehen, den Regenten die Rechnung abzunehmen und im Namen
48 Schriften und Privilegien abzufordern und Abschriften davon fertigen zu lassen. UM. i. —
^' 4öcge>, des neuen Zolls zu Jlanz in der Grub gegenüber denen von Bollenz soll an die III Bünde dasNeu erlassen werden, davon abzustehen oder ihre Nechtstitel abschriftlich mitzutheilen, indem man sonstgleichen Zoll in Bollenz aufzurichten. UM. Ic. — 40. Matthäus Vnrgo von Bellenzder ^cu»eil der Bruderschaft des hl. Rochus die Bitte um die Erlanbniß, die Bolleten, welche zu Zeitender Stadtschreiber gegen einen ziemlichen Lohn auszugeben Pflege, selbst ausgeben zu dürfen, und