Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1628
Einzelbild herunterladen
 

1628

Bellenz, Bollenz und Riviera. 1587. 1588.

Rechnung ablegen; die Unterthanen zu Bellenz sollen alle zwei Jahre auf Sonntag nach Bartholomäus unddie der beiden andern Vogteien ebenfalls beim Aufritt ihrer Landvögte in ihren gebührlichen Wehren denLandvogt empfangen und demselben den gewöhnlichen Eid leisten. Die beiden andern Orte sollen ihren Endschluß darüber Uri mittheilen. Idici. Z. 7. Da häufig fremde Personen hohen und Niedern Standes KriegsMaterial und anderes Nothwendige an Feiertagen durch die drei Vogteien führen und schiken, die Amtle»^aber sie dafür strafen wollen, was gemeiner Landstraße nachtheilig ist, so soll, wenn es den Obrigkeiten alstgefällig, den Amtleuten die Weisung ertheilt werden, daß sie Kriegsrüstungen oder andere fremde Waaren, dnnicht für den Verkauf bestimmt sind, an den Feiertagen ungehindert Passiren lassen sollen. Ikiil. d. 8. ÄÄden Anzug, daß die Portun zu Bellenz gar dachlos, an dieser Festung aber gar viel gelegen und zu besorgtsei, es möchten bei längerer Verschiebung kostbare Bauten nöthig werden, wird der Auftrag ertheilt, dNPortun unverzüglich mit einen: Dach zu versehen. Idici. i. 9. Beschwerde derer von Vellcnz gegen die vo»Lauis wegen Sperrung des Durchpasses für ihr gekauftes Korn. (S. Lauis, Art. 292.). Absch. 37. i.

1588.

Art. 19. Da in den drei Vogteien mit Überzinsen, mit Schlagen von Kosten und Schaden zum Hc>up^'gut und andern Unregelmäßigkeiten viel Unfug getrieben wird, besonders durch Castellan Schuler von SchN^in der Grafschaft Bellenz, so wird für nöthig erachtet, dem Castellan anzubefehlen, sich von Ort zu Ort ZNrechtfertigen; auch Castellan Gisler soll sich in Betreff des gegen ihn eingeklagten Falles rechtfertigen.67. a. 11. Nicola Montano, der von Commissär Ulrich zu einer Geldbuße verfällt worden ist, weildadurch, daß er um Aufhebung und Erlassung eines Eides bei geistlicher und weltlicher Obrigkeit angehaltensein eidliches Versprechen verlezt habe, wird von der Buße freigesprochen, damit er im Rechten nicht verkürztwerde, dagegen hat man es bei andern Urtheilen des Commissärs gegen ihn gänzlich verbleiben lassen, Idicl^ 12. Commissär Ulrich hat an dem lezten Bartholomäusmarkt den Grafen von St. Angelo wegen Trag^'verbotener Waffen um eine bedeutende Geldsumme gebüßt, ihm aber nur 110 Kronen abgenommen. 5Wjedoch die Sache nicht unwichtig ist, da die Unterthailen auch den Markt bei St. Angelo besuchen müssen,sollen die schwyzerischen Gesandten bei den Verwandten des Commissärs, die Gesandten von Uri bei denwaltern des Grafen auswirken, daß jene Buße durch einen gütlichen Spruch gemildert werde. Idici- n-13. Dem Sohn des Lurati von Canobbio soll die durch den Commissär abgenommene Buße znrükgeg^^werden. Weil aber jener mit einer Meze öffentlich in Bellenz umher gezogen ist und dadurch möglicher M lden Amtleuten zu ihrem Vorgehen Anlaß gegeben hat, so wird alt-Landammann Tanner aufgetragen,Junker Kaspar Pusterla Ordnung zu geben, daß etwas an jene Kosten bezahlt werde. UM. ci. 14Interesse des Zolls zu Bellenz wird auf Ratification hin beschlossen, derselbe soll auf der Gant sv>^Deutschen als Wälschen, die darauf bieten, gegen genügende Bürgschaft hingeliehen werden; den nächstens naBollenz reitenden Gesandten soll man bezügliche Weisungen darüber mitgeben. Idici. I. 15. Kraft der nen^Ordnung soll den Gesandten nach Bellenz jährlich aufgetragen werden, die Landvögte zu beeidigen »ndAmtleute zu ermahnen, criminalische Sachen zum Nachtheil der Obrigkeit nicht zu verthädigen und die Bnß^ordentlich zu verrechnen. Idici. 16. Auf den Anzug, daßSchau Tütsch" (Giovanni Tedesco)rühme, Ortsstimmen für das Fiscalamt ausgebracht zu haben, läßt man es bei der neuen Ordnung beMsolcher Ämter verbleiben und werden allfällige Ortsstimmen eingestellt. Idici. d. 17. In Betreff des M i