Bellenz, Vollenz und Niviera. 1587. 1627
' — 2. Gemäß des lezten Abschieds zu Altorf sollte man sich über einige Artikel der vor ungefähr drei^"hren für die drei Vogteien erlassenen und von alle» Gemeinden der Orte bestätigten Verordnung erläutern,^'i legt nun seine Entschließung vor über Art. 1, handelnd von der Einziehung der Gefangenen, Art. 5, von^ Tröstung für Bußen, Art. 9, von Kundschaften in malefizischen Sachen, Art. 16, von der Verleihung desZolls zu Bellenz, Art. 18, von Miet und Gaben für Urtheile, Art. 23, von der Eintragung dieser Verord-"""3 in das Statuteubnch und Wachnug über die Beobachtung derselben, und wünscht, daß auch Schwyz undEwalden bis auf künftigen dreiörtischcn Tag darüber sich cutschließen möchten. Idiä. d. — Z. In Betreff^ Auslandes zwischen dem Landschreiber der Grafschaft und dem Stadtschreiber der Stadt Bellenz findetdaß unter der französischen und mayländischcn, sowie im Anfang der III Orte Regierung zu Bellenz"»alefizischcn und andere wichtigen Sachen in der Regel vom Stadtschreiber geschrieben, und daß der Land-, iber nur als Dolmetsch, weniger der Schreiberei als der deutschen Amtleute wegen, dahin gesezt worden^ ^eßhalb Folgendes verfügt wird: Sachen, welche laut Artikel 6 der neuen Verordnung als malefizischEntert worden, sollen und mögen durch den ordentlichen Stadtschrciber zu Bellenz geschrieben, die übrigen"Heu durch deu Landschrciber verrichtet werden, die angesprochenen Kosten soll jede Partei an sich selbst^iien. idid. e. — 4. Besserer Ordnung und Wohlfahrt wegen in der Stadt und Grafschaft Bellenz wird^oiiut, die vierundzwanzig Näthe zu Bellenz sollen sammt dein Stadtschreiber auf fünfzehn reducirt werden.
^ Vermeidung von Zwietracht unter ihnen selbst »verde» auf Ratification hin diese fünfzehn Rathspersonen^""»nt uud bestimmt, fürvhin sollen stets zwölf Nathspcrsonen von den Bürgern und zwei „vom Territorio",alle ungefähr aus den ältesten Geschlechtern und erfahrensten Männer», genommen »verde»; zu gleicherdürfen nicht Vater und Sohn, oder zwei Brüder, oder Geschwisterkinder, oder von dem nämlichen Namen'^d Geschlecht im Nathe sein; »venu einer der Räthe gestorben ist, sollen die übrigen Räthe innerhalb sechs^ "che» einen andern erwählen; jeder derselben soll sein Leben lang und so lang er sich ehrlich hält als Raths-»nd gebraucht »verde»; der Cvmmissär soll stets darüber wachen, daß diesem Allem nachgelebt »verde, und»ach Absterben eines Nathsmitgliedes nicht innerhalb der festgcseztcn Zeit ein anderes erwählt würde,^ vornehmen und an die Obrigkeit berichten, »venu es nöthig wäre; die Räthe sollen^ Nachts nicht Rath halten und es stets dem Commissär zu wissen thun, »venu sie sich versammeln, damit"ach Gelegenheit dem Rath beiwohnen kann; da jezt einige Räthe ausgcsöndcrt worden, soll dieses ihnenNt-it vielmehr sollen sie, »venu Näthe sterben, an deren Stelle erwählt »verde»; die zwölf
^ aus den Burgern sollen ohne Vorwissen der beiden andern Räthe vom Territorio keine Steuer auf-svll^' dieselben die Rechenschaft der Steuern halber nicht aufnehmen. Schwyz und Unterwalden
ih^ Meinung über diese Verordnung beförderlich an Uri mittheilen. Ibiä. <1. — 5. Auf die von Poin-z» öuin Kreuz mitgetheilte Beschwerde des Grafen von St. Angelo über die ihm auf dein lezten Markt>nit ^ Cvmmissär auferlegte Geldbuße, wird dem Commissär anbefohlen, darüber zu berichten und»>, ^ Grafen gegebenen Bürgschaft bis auf weitern Bescheid stillzustehen. Damit auf den gegenwärtigen^"bischen Märkten den Unsrigen nichts Nachtheiliges widerfahre, wird Herr Pompejus ersucht, den^ len z,, begütigen und ihn, zu versichern, daß man in der Sache ordentlich handeln »verde. Ibi<1. e. —N ^ der Bewaffnung der Unterthancn der drei Vogteien große Unordnung eingetreten ist, wird aufLa ^ verordnet, die Kriegswehrcn sollen zu gemeiner Landschaften Händen in den Hänser» der
"gle ordentlich aufbewahrt werden und es sollen die damit beauftragten Personen jährlich den Gesandten