1620
Mainthal.
sich ausgesöhnt hat. Während die Mehrheit dem Rnssi das gewünschte Geleit bewilligt, stimmt der GesangBasels nicht dazu und nimmt es in den Abschied. Ibid. — 389. (1595). Anton Macagnin von Mainth»bittet um Aushändigung der 14V Silberkroncn Heimstener, welche seine Frau früher vergraben habe, dienun aber aufgefunden und vom Landvogt zu Händen gezogen worden seien. Wird in den Abschied genommen(wurde später bewilligt). Absch. 279. g. — 390. (159V). Johann Anton Macagnin meldet, seine F"»"Alexandra habe ihrem Vater wegen Verweigerung der versprochenen Ehestencr bei 150 Dncatoneneinigen Handschriften genommen und unter einen Stein verborgen, welche Gegenstände später von Knabe»aufgefunden, vom Landvogt aber als gestohlenes Gut cvnfiscirt worden seien; er hoffe nun, dieses Geld werdeseiner Frau, weil sie von ihrem Vater dazu veranlaßt worden sei, laut der zu Lncern und Baden erlangte"Abschiede und auf Rechnung der Ehestencr wieder zurükerstattet werden. Der Landvogt erläutert, daß d>eAlexandra ihrem Vater zwei Berschreibnngen von 1200 Kronen, eine 200 Kronen schwere Kette, 75 Dopp^'krönen und 190 Dncatonen entfremdet und daß er wegen des gar so großen Diebstahls von Amtswege»150 Dncatonen und Verschreibnngen cvnfiscirt habe. Der Vater, Johann Buzo, läßt vorbringen, er erwarbdaß diese Entwendung ihm nicht nachtheilig sei, indem er seiner Tochter nunmehr nichts mehr schuldig Z»glaube. Darauf wird erkannt: Weil vor den Gesandten zu Lncern und zn Baden Unwahres vorgegeben wM'de"sei, sollen die 150 Dncatonen zu der Kammer Händen cvnfiscirt sein und davon den Gesandten je 2 K»»"^als Andienzgeld und den Amtleuten 8 Kronen für Läufe und Gänge verabfolgt werden; der Vater Joh"'"soll von seiner Tochter nicht weiter um die Ehestencr angesprochen werden. Absch. 300. g. — 391-Der Gesandte von Basel findet, daß Matthäus Moranda, der einen Notar durch einen Schuß verleztzn wenig bestraft worden sei. Da sich nun aber ans den Acten ergibt, daß er vom Landvogt bestraft ^dann später liberirt worden sei, hat man es dabei verbleiben lassen, weßwegen der Gesandte von BaselSachverhalt in seinen Abschied begehrt. Absch. 308. <1. — 392. (1003). Die Gesandten auf die Jahrrech""^zu Luggarns sollen in Betreff der zwei verbannten, aber ungehorsamen Mainthalcr Fnsasco und Jakobinstrnirt werden, damit den erlassenen Urtheilen stattgeschehe. Absch. 494. g. — 393. (1604). Dendes hintern Gerichts im Mainthal wird vorgehalten, daß sie, obschon ihnen leztes Jahr bei 300 Kronen B»verboten worden sei, ihren langwierigen Streithandel mit ihrem Landvogt Petermann von Wattcnwyl twanzuregen, dennoch in die Orte gefahren seien. Da sie hinsichtlich der Buße von einigen Orten Liberatiauflegen, wird es in den Abschied genommen. Absch. 534. F. — 394. (1004). Jakob Groß aus deinthal, wohnhaft zu Lnggarns, läßt vorbringen, er sei vom abgehenden Landvogt im Mainthal um 500 ^und vom abgehenden Landvogt zn Lnggarns um 200 Kronen gestraft worden, weil ein Notar einen l"'Kaufbrief in seinem Namen errichtet haben soll, der dann aber sein früheres Geständnis) als erpreßt w>^rufen habe. In Folge nähern Untersuchs wird die mit Landvogt von Wattcnwyl geschehene Abthädigu»3500 Kronen aufgehoben und Groß beider Fehler wegen um 200 Kronen gestraft, was nd i'ökerenduw ^nomine» wird. Ibid. i. — 395. (1005). Alt-Landvvgt Junker Petermann von Wattcnwyl beschwert sich, ^die eidgenössischen Gesandten auf lezter Jahrrechnung dem Jakob Groß von Fusio, den er wegen Beb'Ul!andern Verbrechen um 500 Dncatonen bestraft hatte, auf falsche Vorgaben hin 400 Dncatonen vo»Strafe nachgelassen haben, wodurch nicht nur die Kammer und er in Schaden kommen, sondern auch ^nicht nach Verdienen bestraft werde. Weil man sich aber nicht für befugt hält, ein Urtheil der ennetbirg»Gesandten aufzuheben, so wird der ganze Proceß in den Abschied genommen. Absch. 507. k. — 396.