Mainthal.
1619
3. Rechts- und Gerichtssachcn, Justiz.
Art, Z?9. (1588). Die Freisprechung des Hans Jakob Pazzolin und Mithaften ans dem Mainthal vonauferlegten Buße, nehmen die Boten von Freibnrg nnd Svlothnrn in den Abschied. Absch. 53. in. —' (1588). Das im Span zwischen Jakob Schinder nnd Hector Kasper, beide aus dem Mainthal, zu Uria»gc»x Urtheil wird bestätigt nnd dem Landvogt geschrieben, er solle die Gegenpartei auch dazu anhalten.
"3" Betreff des Strcithandels zwischen Jakob AUnotta ans dem Mainthal^ Landvogt Bäldi soll jedes Ort seine Gesandten ans künftige Jahrrcchnnng zu Lnggarns instrnircn. Absch./ ' 382. (1589). Der Landschrciber erneuert das ans lezter Jährrechnnng gestellte Gesuch um Begna-cnif"^ Todtschlägers. Da aber schon früher beschlossen worden ist, daß solche Begnadigungsgesuche nichtÄahrrechnnngen gebracht werden dürfen, sondern daß die Petenten sich a» die Orte wenden sollen, sohalt Abschied genommen, damit man sich berathe, wie man sich in Zukunft in solchen Dingen
des?" (1583). Landschreiber 1.51. von Beroldingen von Lanis stellt im Namen
den D^Mo von Zerin, der vor einigen Jahren seine Frau getödtet, nun aber von deren Verwandten
Frieden und Verzeihung erlangt hat, das Gesuch, es möchten über dessen Bitte um Begnadigung dieschrj^^" ^ nächstes Jahr instrnirt werden. Absch. 100. b. — 384. (1590). An den Landvogt wird ge-^ wöge dem Martin Mini, weil ihm Unrecht geschehen ist, das Recht wieder austhnn. Absch. 134. ci.^!cu,b^ ^ris durch Peter Streifs im Namen des alt-Landvogts Bäldi gestellte Begehren ihm zu
»ie» Schuldner durch Einsperrung zur Bezahlung nvthigcn zu dürfen, wird nll inKtruoudum genom-
i,^^ch- lW. k. — 386, (1591). Landschreiber Franzoni bringt vor, bekanntlich sei am alten Dolmetscher^ amthal leztes Jahr ein Todtschlag vcriibt worden, «vorüber der gegenwärtige Landvogt die gewöhnlichenßwischx,, defcnsivischen Processe eingenommen" habe, in Folge welcher der Thäter ausgemittclt undVerl," später sei er von Martin Mcnig, der sich als des Getödteten Verwandten ausgebe,
halt^,^ worden, als ob er hieran ebenfalls schuldig wäre nnd dem Landvogt einige Kundschaften hinter-es" deßhalb sei er genöthigt gewesen, in den Orten seine Unschuld darznthnn. Da nun Mcnig ansKundschaft stellen kann, nnd da des Getödteten Weib und Kinder Allen, die schuldig sei» möchten,!chre'/" ^^»dschreiber als unschuldig erklären, so werden des Landvvgts Urtheil nnd des Land-
gut dm Orten ausgebrachte Erkanntnisse bestätigt. Und damit die Obrigkeiten sehen, wie oft unruhige
ge»v, Nation der Gegenpartei in den Orten die Unwahrheit vorgeben, wird der Handel in den Abschied^ ^ötes Jahr ist Jakob Mcranin ans dem Mainthal, der seine
geschlagen hat, daß sie an den Folgen starb, zu den Kosten verurtheilt worden; er hat sich aberluge» wollen, sondern zu Baden einen Befehl an den Landvogt ausgewirkt, den Handel von Neuem zu^ch»ld^"' "verläßt nun den Entscheid den Gesandten. Nachdem die aufgenommenen Kundschaften dieMeranins dargcthan haben, wird derselbe zwei Jähre ans die Galeeren verurtheilt. Gleichzeitig hattesvivix Nechtshandel mit Jakob Taioni. Da nun seine arme schwangere Frau und seine Schwester,
^wal'^ Personen, selbst sein Gegner Taioni, für ihn um Gnade bitten, wird seine Strafe für
"^gehoben unter der Androhung, daß er, wenn er wieder fehlbar würde, dann ohne Weiteres vom^>»es ^ ^ erkennt sei. Ibiä. o. — 388. (1591). Statthalter Horatius Franzoni bittet um Liberation^Uäk ^"g^'s Hans Russi, der wegen Tödtnng des frühern Dolmetschers voin Landvogt für zwei Jahre^ worden ist, seither aber mit Weib nnd Kindern nnd den nächsten Blutsverwandten dcS Getödteten