1618 Mainthal.
vögtlichen Drittheils ilnd 9 Kronen Kosten noch 174 Kroucn. Absch. 22. c. — 868. (1587). Dem Landvolkwerden auf sein Ansuchen 24 Kronen von dem laut Rechnung schuldigen Betrag nachgelassen. Ibiil. <i- "369. (1589). In der Bnßenrcchnnng des Landvogts sind die Ausgaben gegen die Einnahmen anfgega«^'"Sie wird gut geheißen. Absch. 106. ic. — 376. (1591). Landvogt Nnssinger bleibt nach Abzug seines dritteTheils der Kammer 14 Kronen schuldig. Sie werden den zwei Commune», welche zwei Kirchen gebaut habe«'verabreicht und dem Landvogt befohlen, ihnen überdies; 48 Kronen von den noch nicht eingezogenen B«ße«zn verabfolgen und diese nächstes Jahr in Rechnung zu bringen. Absch. 179. f. — 371. (1592).rechnnng des Landvogts. Die Gesandten haben ihm „von großer Thür! vnd Armut wegen vßhar geben"Kronen. Absch. 212. A. — 372. (1669). Die ans der Malefizrechnung überschüssigen 7 Kronen werden de«'Landvogt Städeli für seine Mühe und Arbeit geschenkt. Absch. 596.
2. Rechte und Privilegien der Landschaft.
(Man s. nuch Mg. Acrwaltungssachm und sbctrcffs der sieben Mitrichter) den Abschnitt! Lnggnrus und Mninthal).
Art. 373. (1590). Landvogt Leu wünscht Weisung in Betreff der Freiheit der sieben Männer oderrichter. Absch. 182. d. — 374. (1590). Der Landschreiber eröffnet im Namen der Landschaft, sch«"Zeit des Grafen Nusca von Mahland, dem das Mainthal gehört habe, habe die Landschaft die Freiheit isihabt, sieben Männer zn erwählen, welche neben dem Statthalter sizen und die llrtheilc sprechen helfen s^'diese Freiheit sei ihr von den Eidgenossen bei Besiznahme der Landschaft bestätigt worden; sie bitte nun d«'gend, sie bei ihren alten Freiheiten und Rechten bleiben zu lassen. Wird in den Abschied genommen.188. l. — 375. (1598). Der Landvogt behauptet das Recht zn haben, die Strafen für Ehebruch undohne Blutschande beziehen zu dürfen, dagegen beweist die Landschaft durch ihre alten Ncchnnngsbüchc«-sie diese und andere geringe Bußen stets eingezogen habe. Da »nn nicht klar ist, wem diese Bußen geh 'wird die Sache zum Entscheid in den Abschied genommen. Absch. 288. n. — 376. (1594). Auf die M^« ^des Gesandten von Freiburg, daß laut leztsährigcm ennetbirgischem Abschied die Landschaft Mainthal bcha««daß die Bußen von Ehebruch ihr angehören und nicht den Eidgenossen oder ihren Landvögten, wird besilMes soll jedes Ort seinen Gesandten ans nächste Jahrrechnung Bollmacht ertheilen, hierüber eine ^
aufzustellen. Absch. 254. «i. — 377. (1599). Es wird geklagt, daß die Landvögte schon wiederholt >« ^Nechtsamen der Landschaft sich Eingriffe erlaubt haben, indem sie die Beurtheilnng der Ehebruchshänd^ansprechen, während dieses Recht vor langen Jahren der Landschaft zur Erhaltung ihrer „Landtweeu ^übergeben worden sei, wie die Statuten es ausweisen. Das wird in den Abschied genommen, daM>tnächste Jahrrcchnung zu Luggarns Instructionen ertheilt werden, die Landschaft bei ihren Freiheiten »ud -'samen, Ordnungen und Saznngcu zu schirmen. Absch. 872. p. — 378. (1602). Der abtretende La« ^Wehrli beschwert sich, daß die sieben Mitrichtcr sich weigern, ein Urthcil über einen falschen Eid zu fälle«, ^gebend, sie seien dazu nicht verpflichtet, wenn sie nicht alle beisammen seien. Da man nun in Erfah««"^.bracht hat, daß der Mehrtheil dieser Mitrichtcr häufig außer Landes und „eben kleinmüthig" sei, und daß ^wegen den eidgenössischen Einkünften Abbruch geschehen möchte, so wird es in den Abschied gen«'"Absch. 476. n.