Mainthal. 1617
^genheit finde, sich zn verantworten, nnd fiir dermalen die Entsezung eingestellt. Dabei wird die Sache zumLeitern Bericht in den Abschied genommen. Absch. 833. n. — 359. (1313). In Folge des Beschlusses zuBaden über Entsezung des Landschreibers Franzoni, war von Schwyz einer seiner Angehörigen mit der regie-^»den Orte Stimmen dahin präsentirt nnd in Eid und Gelübd genommen worden. Da nun aber Franzoni^uch List falsche Vorgaben jenen entgegengcsezte Stimmen ausgebracht hat, was dem Neuerwähltcn zn^oben Kosten nnd Schaden nnd den Orten zur Verkleinerung gereicht, so soll jedes Ort seine Gesandten aufästigen badischen Tag darüber instruiren. Absch. 841. k. — 3kl). (1314). Ans die Klage des lcztcs Jahrden regierenden Orten zum Landschreiber erwählten Hans Heinrich Horat von Schwyz, daß er von dertci entscztcn Franzoni durch Betrug und List gehindert worden sei, seine Stelle anzutreten, wird er-^"nt, ex soK den erlangten Stimmen seiner Belehnnng verbleiben nnd die Mainthalcr sollen ihn in dendesseß treten lassen oder ihm die erlittenen Kosten abtragen. Einige Orte fügen den Antrag bei, die Agenten^nzoni's wegen ihres Betrugs nach Baden zu citiren nnd zn bestrafen, auch soll man dort räthig werden,Man den von den Mainthalern ernannten Landschreiber dulden »volle oder nicht. Absch. 850. m. — 361.k "14). Daß Landschreiber Gisler (von Uri) Wider den neuerwählten Landschrciber in einige Orte sich begeben1°be, will Schwyz zwar nicht glauben wegen der uralten Freundschaft zwischen beiden Orten; sollte es aber1 der Fall sein, so ermahnt es Uri, solchem entgegenzutreten. Unterwalden soll den» Landvogt anbefehlen,. Men andern als den von den XII Orten ernannten Landschreiber zu gebrauchen nnd diesen» zur Stabilirungieiiwr Possession behülflich zu sein. Absch. 853. e. — 362. (1314). Lnccrn, Schwyz, Unterwalden, Zug, Frci-rg und Solothurn lassen dem Landvogt den Befehl zugehen, mit seinen Amtsangehörigen zu reden, daß sie" Landschreiber »venigstens bis Johanni im ruhigen Besiz seines Amtes belassen, indem Dawidcrhandclnde^ die sechs ausgeliefert würden; hätten sie aber über ihn sich zu beschweren, so mögen sie es vor densandten auf der Jahrrechnung thun. Absch. 858. g. — 363. (1314). In Betreff des von Schwyz hieherKannten Landschreibers wird beschlossen, daß allfällige Klagen über ihn nach Baden gewicscn und die Ge-^dten darüber instruirt werden sollen. Absch. 834. an. — 364. (1313). Den» Landschreibcr Troger von Uri^ auf sei,. Begehre» eine Citation seiner Gegenpartei im Mainthal in die Orte bewilligt, da er „statthaft"ist, derselben, in» Fall er Unrecht hätte, die Kosten zu vergüten. Absch. 914. I.t 3. Landvogteiwohnung.
^ Art. 365. (1591). Ein Abgeordneter der Gemeinde Bignasco meldet, daß von einigen Gemcinden imMuthal eine Wohnung fiir den Landvogt acgnirirt werden »volle', welche nicht nur nicht besser als die bis-^ sei, sondern noch dazu bedeutend kosten würde, und bittet um Aufhebung des gemachten Tausches. Derbogt wird beauftragt, über den Sachverhalt nmständlich Bericht zu erstatten, dainit dann die Gesandten" kier Jahrrechnnng z» Luggarns das Weitere verfügen können. Absch. 138. j. — 366. (1591). Die Com-Bignasco führt Beschwerde wegen des Abtauschs der Wohnung des Landvogts gegen das Hans deskH^ibers Franzoni. Da »»in die vierzehn andern Commune»» zn diesem Tauschvertrag gestimmt haben,^ Mich deßhalb leztcs Jahr bestätiget »vorbei» ist, und da man merkt, daß die Commune BignaScv nur ausProtestirt, so wird der Tansch bestätigt und der genannten Commune geboten, diese Sache als erledigt^'sehen. Absch. 179. n.
e. Ncchnuilgssachen.
Art. 367. (1587). Die Bnßenrechnnng erzeigt an Einnahmen 275 Krone», oder »ach Abzug de? laiid-
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