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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1616
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Mainthal.

bleiben. 3. Er habe ferner den Statthalter mit einer Strafe von 25 Kronen belegt, weil dieser einem gewisse»Bognan 10 Kronen über die ihm auferlegte Strafe von 7 Kronen angemuthet habe, und noch um fernere25 Kronen, weil er die Brüder Franzoni zu einer falschen Aussage habe verleiten wollen. Beide Urtheilewerden confirmirt. 4. Endlich habe er dem Statthalter eine Buße von 200 Kronen auferlegt, weil derselbeeine Schazung eigenhändig geschrieben und seinen Vortheil dabei gesucht habe. Diese Strafe wird nach Ä»'höruug der Kundschaften auf die Hälfte reducirt. Und weil ein im Namen der XII Orte ausgestelltes/von Zürich besiegeltes und vom Landschreiber zu Lauis unterschriebenes Commendament, welches vom Statt'Halter und seinem Sohn dem Landvogt Langendorfer zugestellt worden war, zum Vorschein kommt, so werde»sie für diesen Frevel auf drei Jahre in allen Ämtern eingestellt und um weitere 150 Kronen gebüßt, überdießder Statthalter auf so lange, bis er für alle obgenannten Bußen Sicherheit geleistet haben wird, in VerHaftgesezt. Absch. 741. a.. 353. (1010). Die Bitte des Statthalters Sohn zu Gunsten seines Vaters, der i»Luggarus im Gefängniß liegt, um ein Verwendungsschreiben an den dortigen Landvogt, damit er ihn gege»genügende Bürgschaft freilasse, wird in den Abschied genommen. Absch. 749. e. 354. (1613). Auf de»Bericht, daß der Landeshauptmann die ihm seiner Vergehen wegen auferlegte Strafe den Unterthanen auf'zulegen und eine gemeine Steuer aufzunehmen vorhabe, wird der Landvogt zu Luggarus von Uri, SchwVund Nidwalden mit genauem Untersuch der Sache beauftragt. Absch. 819. I. 355. (1613). Über die »»»Uri vorgebrachte Klage, daß LandeshauptmannFranscung" (Franzoni) sichviller Tyrannh vnd Finantze»gegen die Unterthanen erlaube, wird Uri beauftragt, nähere Informationen einzuziehen und das Resultat a»Zürich, zur Mittheilung an die andern Orte, zu berichten. Absch. 820. <z. 35k. (1613). Der Antrag, de»Landeshauptmann und LandschreiberFarantschon" (Franzoni) seines üblen Verhaltens wegen abzusezen »»dweder ihn noch seine Söhne und Brüder zu Landesämtern mehr zuzulassen, wird a.ä iimtruknäum genoMwe»'Dabei soll jedes Ort sich entschließen, ob man nicht einen Landschreiber ans den Orten dahin verordnen w»^,gleichwie man solche Ämter in den andern Vogteien auch besezt. Absch. 828. 1. 357. (1613). Lucern berichtedaß ihm schon wiederholt von den Unterthanen Klagen gegen Landschreiber Franzoni zugekommen seien, weß'halb es rathsam finde, denselben zu entsezen und einen andern zu erwählen. In Erinnerung, daß schon »»'einigen Tagsazungen diese Klagen zur Sprache gekommen sind, und in Erwägung, daß man die armen Unte»thanen vor solchenWüötrichen" schirmen müsse, wird dein Landvogt die Weisung ertheilt, die Untertha»»"(weil sie dessen privilegirt sind) einen tauglichen Mann aus den regierenden Orten zum Landschreiber erwähl"zu lassen, da man aus genügenden Gründen und kraft habender Vollmacht den Franzoni seines Amts entst^habe. Absch. 831. n. 358. (1613). Landeshauptmann Johann Angelo Franzoni beschwert sich mit bitte»»'Leid, daß er gemäß eines ab dem Tag zu Baden an den Landvogt erlassenen Schreibens vom 9. JuliLandschreiberamtes entsezt sei, was er um so mehr empfinde, weil es auf bloße Anschuldigung hin seinergönner geschehen, ohne ihn angehört zu haben. Zugleich legt er Zeugnisse der Mehrheit der Commune»daß man mit ihm wohl zufrieden sei und nichts über ihn zu klagen habe. Dasselbe bestätigen einige deßhalb »'»vernommene Landleute, sowie der gegenwärtige Landvogt und der Gesandte von Lncern, der früher einmal h>^Landvogt gewesen ist. Ferner legt er eine Verantwortung ans die in Uri gegen ihn eingeklagten eilf Artikel vor sc»»»einer Freisprechung durch den Landrath und erwartet, dabei beschirmt zu werden. In Betracht allesgebrachten sowie des Umstandes, daß in dem Schreiben an Landvogt Bucher kein einziger Grund der E»tsezung angegeben worden, wird ihm auf sein inständiges Bitten vergünstigt, in den Orten oder wo sich ^