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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1615
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» Mainthal. IK15

W man ihn bei seinen Liberationen verbleiben und nimmt die Sache in den Abschied, damit jedes Ort seinen»hfällig abweichenden Entscheid nach Zürich melde, ans daß der nene Landvogt sich zu verhalten weiß. (Ränd-le: Die Sache verhalte sich nicht also, sondern es sei der Landschreiber durch Stimmenmehrheit entseztworden, worauf er sich resolvirt habe, seine Entschuldigung von Ort zu Ort zu bringen.). Absch. 357. e.^46. (I5gg). Johann Augelo Franzoni, Landeshauptinann und Landschreiber im Mainthal bittet, man»lochte sich,it den Strafen, in die er in den Jahren 1596 bis 1598 verfällt worden, begnügen und ihnseinen erlangten Liberationen schüzen. Seine Verantwortung und beigebrachten Schriften werden in den^schied genommen, um sich über den Sachverhalt näher zu erkundigen. Absch. 372. o. 346. (1599). Der^sandte von Uri wünscht Aufschluß über die Verwendung der vor zwei Jahren dem Landschreiber auferlegten^»ße von 24 Kronen, die einer Commune an eine Gloke geschenkt worden, sowie über die Verwendung derbe»i Nämlichen vom Landvogt auferlegten Strafe von 200 Kronen. Der zürcherische Gesandte berichtet, Statt-halter Ziegler, der damals Gesandter gewesen, wisse nichts Anderes, als daß er ohne Zweifel die 24 Kronen"»sgetheilt habe, wenn er sie erhalten, die 200 Kronen aber habe Landammann Lussi zu Händen der KammerErrechnet. Absch. 384. k. 347. (1600). Der Landschreiber wird wegen verschiedener Vergehen um 200^onen und sein Bruder und Vetter jeder um 50 Kronen bestraft und der Handel rekerenclum genommen,^ch- 416. <z. 348. (1601). Leztes Jahr war der Landschreiber um einige hundert Krone» bestraft und>e>»es Amtes entsezt worden, welche Erkanntniß aber bisher nicht zur Vollziehung gekommen ist. Nun wird^»fügt, ^ ^ ^ bezahlen solle, daß er aber, weil er sich seither nnklagbar gehalten, sein Amt bis^ Weiteres versehen solle. Absch. 434. e. 343. (1601). Der Landschreiber hezahlt 150 Kronen an die'h'u leztes Jahr auferlegte Buße. Das Gesuch seines Bruders und Vetters um Nachlaß ihrer Buße, wird in^» Abschied genommen. Iliill. i. 356. (1603). Der Handel wegen des Landschreibers und Dolmetschers in^ hintern Gerichten im Mainthal wird ans die Jahrrechnung zu Luggarus gewiesen. Absch. 494. t.(1603). Landvogt von Wattenwyl klagt, ans lezter ennetbirgischen Jahrrechnnng sei denen im hintern»'cht das Recht eingeräumt worden, den Schreiber und Dolmetscher zu erwählen, jedoch mit dem Zusaz,» der Landvogt denselben zu bestätigen habe, auf der Jahrrechnnng zu Baden sei dann dieser Beschluß»tlget worden; nun vernehme er, daß einige Unruhestifter um Aufhebung desselben in den Orten sich»uhen, was das Ansehen der hohen Obrigkeit schwächen müßte. Demnach werden die zu Luggarns und^»dcn gefaßten und durch die Orte bestätigten Beschlüsse zu Kräften erkennt; jedes Ort soll solche, welcheAufhebung derselben ansuchen, festnehmen und nach Verdienen bestrafen. Absch. 518. In 352. (1610).seh Landvogt Langcndorfer klagt wider den alt-Statthaltcr Johann Domcnik de Giudatis: 1. Der-

» habe es verschwiegen, daß Einer einem Andern 600 Pfund als Zahlung ans Rechnung gegeben habe,>heP Pfund als empfangen in Rechnung gestellt worden seien, ferner daß der Sohn des Benach-

andern 30 Kronen abgefordert habe, mit dem Versprechen, alsdann die Sache verschweigen zu^»u; xx Heßhalb dem Vater eine Strafe von 50, dem Sohn eine solche von 100 Kronen auferlegt.

'"ui lcztere dagegen appelliren, wird nach Erdauerung der Kundschaften gefunden, dieselben haben die^ Uner betrügen wollen, weßhalb die Strafe bestätigt wird. 2. Der Sohn des Statthalters habe einemlcm ^"p'uo, der im Gefängniß lag, 25 Kronen abgefordert mit dem Verdeuten, daß er sonst nicht freige-be» würde; für diesen Frevel habe er denselben um 150 Kronen gebüßt. Da ungeachtet versuchten AbläugnensSachverhalt durch schriftliche Kundschaften erwiesen wird, läßt man es bei der auferlegten Strafe ver-