1614 Mainthal.
Art. 384. (1587). Auf den Anzug Solothnrns, daß der Fiscal zu Luggarus dem alt-Landvogt SurYin Betreff dessen Ansprache an Anton Müsch von „Sume" (Someo) Eintrag thue, wird erkannt, der gege»-wärtige Landvogt soll den Müsch zur Bezahlung anhalten. Absch. 22. k. — 335. (1588). Ucber den unge-bührlichen Handel des Landeshauptmanns und seines Sohnes sollen auf nächsten Tag Instructionen ertheillwerden; inzwischen soll der Landvogt Kundschaft aufnehmen und sie nebst dem Steuerbuch nach Baden bringe»-Absch. 53. p. — 336. (1588). Der Landeshauptmann reclamirt noch 5V Kronen für Kosten im Namen derKammer, die von der Rechnung des Landvogts Bäldi herrühren, und beruft sich dabei auf den leztes J»^'erhaltenen Abschied. Das Gesuch wird wieder in den Abschied genommen. Absch. 60. n. — 337. (1596). DieGesandten von Zürich, Bern, Basel, Freiburg, Solothurn und Schaffhausen sollen all rcll'eramium nehme»'was Landammann Neding mit ihnen bezüglich des Schreibers im hintern Gericht gesprochen hat, daß nämlichihre Obern wie die übrigen Orte dazu einwilligen möchten. Absch. 307. g. — 338. (1596). Bezüglich dergegen den Landeshauptmann und Landschreiber Franzoni eingeklagten Bergehen, nämlich daß er bei verschiedene»Rechtshändeln zu viel bezogen und zu wenig verrechnet, beim Bezug der Landsteuer dem gemeinen M»»"zum Nachtheil gehandelt und die Landlcnte allzusehr mit Bußen überladen habe, sind Gesandte von vier Orte»nach dem Mainthal abgeordnet worden, um über den Sachverhalt eine gründliche Untersuchung anzustelll»-Am 27. Juli hat sich dann der Landschreiber gestellt und über jeden Punkt gerechtfertigt. Diese Rechtfertig»»^wird nun von den Gesandten gutgeheißen mit der Ermahnung an den Landschreiber, in allen Sachen de>»Landvogt beholfen und berathen zu sein und gegenüber den armen Landleuten sich nichts zu Schulden kol»>»^zu lassen. Der Gesandte von Zürich begehrt einen Extract dieser Verhandlung in seinen Abschied. Absch. 303. b-— 339. (1597). Landammann Reding bittet um Bestätigung des Schreibers im hintern Mainthal. ÄbsH-330. r. — 340. (1597). Es wird in den Abschied genommen, ob man den Landschreiber noch längerseinein Amt bleiben lassen wolle oder nicht. Absch. 335. v. — 341. (1597). Ans die Klage, daß der La»dschreiber durch Abnahme ungebührlicher Zinse U.A. m. die armen Unterthancn drükc, wird den anderer Sach^wegen in die ennetbirgischen Vogtcien verordneten Gesandten aufgetragen, den Landschreiber je nach Besi»^abzusezen und einen andern zu erwählen. Absch. 342. g. — 342. (1597). Auf die an Landvogt DürlerUri gestellte Anfrage, wie sich der Landschreiber Franzoni seit seiner Bestrafung verhalten habe und obsieben Mitrichter der hohen Obrigkeit nachtheilig seien oder nicht, berichtet er, bezüglich des Landschrm»^habe er keine Klagen vernommen und auch die sieben Mitrichter verhalten sich wohl und seien der Ka>»M^nicht schädlich, nur daß sie, so oft sie eines malefizischen Handels wegen sizen, von jedem Handel 05als Belohnung von der Kammer beziehen. Auch die sieben Mitrichter bitten Persönlich, man möchte sieihrer wiederholt bestätigten Freiheit verbleiben lassen, da sie bereit wären, ans die 35 Kreuzer Sizge^^verzichten. Nach Anhörung dessen wird auf Ratification hin der Landschreiber in seinem Amt bestätigt/ ^Angelegenheit der sieben Mitrichter aber, da die Stimmen von Zürich und Lncern einerseits, von UriGlarus andererseits sich gleich zertheilen, zum Entscheid durch die Obrigkeiten in den AbschiedAbsch. 344. e. — 343. (1598). Den Gesandten auf die ennctbirgische Jahrrechnung soll der Auftrag ^werden, den Landschreiber im Mainthal wegen seines ungebührlichen Benehmens gegen die Unterthane» »
sezen und einen andern zu ernennen. Absch. 348. u. — 344. (1598). Landschreiber Johann Angelo Fra»Z^'der zu Baden seines Amts entsezt worden ist, verantwortet sich unter Auflegung seiner erlangten Liberal»)'Nachdem der Landvogt auf Befragen erklärt hat, daß sich derselbe dieses Jahr unklagbar verhalte» ?