Lnggarns.
4. Polizeiliches.
(S. auch Justizsachen).
Art. 230. (1600). Den beiden Landvögten von Lanis und Luggarns wird der Befehl erthcilt, llNvtt''ziiglich ein scharfes Mandat gegen das Vermischen von abgestandenein und neuem Wein zu erlassen undbare nach Verdienen zu bestrafen. Absch. 416. g. — 237. (1601). Weil der Landvogt dadurch, daß er bc>einer Mahlzeit an einem Fasttage Fleischspeisen aufgetragen, gegen den Vertrag sich verfehlt hat, so sollen d>cevangelischen Orte ermahnt werden, ihren Landvögten solches zu verweisen, indem die katholischen Orte ^nicht leiden werden. Dabei werden deni Landammann Andreas Lussi Verhaltnngsbefehle hinsichtlich andersMängel zngeschikt, die zu Lnggarns in Neligionssacheu sein sollen. Absch. 445». e. — 238. (1602). De»'Landvogt Namsauer wird vorgehalten, daß er leztes Jahr an einem Samstag eine Mahlzeit von Fleischgeben und den Überrest am nämlichen Tage an die Armen ausgetheilt habe, was wider der VII katholisch^Orte Ordnung sei. Er verantwortet sich darüber. Absch. 476. a. — 239. (1614). Zu dem Beschlüsse, daßhinfür Jedermann erlaubt sein solle, gewöhnliche Dolche zu tragen, während Stilete hier wie zu Lauisboten sein sollen, stimmen die Gesandten von Lncern, Schwhz, llnterwalden und Glarus nicht und nehme» ^zum Entscheid in den Abschied. Absch. 868. I>.
5. March e».
Art. 240. (1611). Die Erneuerung etlicher Marchsteine zwischen der Landschaft Luggarns und derschaft Bellen; wird dem Commissär zu Bellen; und dem Landschrciber Stnlz zu Lnggarns aufgetragen. 1770. <1. — 241. (1611). Zürich soll ersucht werden, dem Landvogt zu Lnggarns den Befehl zu ertheilen, d»er die Marchsteine zwischen der Landschaft Lnggarns und der Grasschaft Bellen; sezen helfe. Absch. 782. m242. (1612). Es wird wegen Aufrichtung der Marchsteine zwischen der Landvogtei Lnggarns und der
schaft Bellenz an Zürich und Lncern geschrieben. (S. Bellenz, Art. 347). Absch. 786. I>. — 243. (19^Schreiben der III Orte an den Commissär zu Bellenz wegen Erneuerung der Märchen zwischen Bellenz »Lnggarns. (S. Bellenz, Art. 357). Absch. 787. k. — 244. (1612). Weil einige Marchsteine zwischen ^garns und Bcllenz bereits umgefallen und andere am Umfallen sind, so wird den beiden Landvögten stdenen von Lauis und Mendris befohlen, die Aufrichtung vorzunehmen; auf den Fall, daß sie sich »ichleinbaren könnten, sollen die Gesandten ans künftige Jahrrechnnng darüber instrnirt werden. Absch. 792. ^
0. Handel und Verkehr.
Art-245. (1606). Da die drei Orte auf die Klage derer von Misox in Betreff des freien Handel ^Lnggarns bereits an Zürich geantwortet haben, so läßt man es dabei bewenden. Absch. 587. v. — 240. .Klage der Bündner wegen Verweigerung des Kornkanfs zu Lnggarns gegenüber denen ans dem Mistl'^ ,(S. Absch. 650. e.). — 247. (1611). Beilegung der Anstände zwischen den Grafschaften Lnggarns n>^lenz wegen Beeinträchtigung des Commerciums, wegen Erneuerung eines Marchsteins und wegen Verbesst'der Landstraße oberhalb Magadino. (S. Absch. 772.). — 248. (1612). Verkehrssperrnng gegenüber .(S. Lanis, Art. 400). Absch. 700. n. — 249. (1612). Im Namen der Stadt und .Herrschaft BelstnZ ^
zu ihrem nothwendigen Gebrauch gekaufte Korn unterwegs verarrestirt haben, weßhalb bei ihnen lst
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