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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1602
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1602 Lnggarns.

genommen worden sei. Entsprochen. Absch. 108. rv. 214. (1593). Dem Gubernator von Moyland (Johcn"'de Velasco) wird von den V katholischen Orten auf seine Zuschrift an die XII Orte in Betreff des RechtsHandels init Franz Pellini, genannt Milanese, von Magadino geantwortet und dein Landvogt das NötWdarüber geschrieben. Absch. 240. d. 215. (1590). Riiksprache mit dem spanischen Ambassador wege» ^Forderung des Franz Pellini von Magadino an Franz Morigia und Mithaften in Moyland für geliefert^Korn :c. (S. Absch. 295. e..). 216. (1597). Im Handel zwischen der Commune Lnggarns und vr. Fallo >v>ugefunden, daß Fallo wider alle Sazungen und ohne Erlaubnis; des Landvogts und ohne die Gegenpartei c>>>^zu haben in die Orte gefahren und daher in die Buße von 50 Kronen verfallen sei. Der Handel selbstwird in den Abschied genommen, um dessen Bestrafung den Obrigkeiten anheimzustellen. In: Übrigen werd^der Commnnität alle ihre Freiheiten und Gerechtigkeiten bestätigt, auch wird der Landschaft überlassen,Fallo nächstes Jahr wieder anzustellen oder zu entlassen, weil man es für besser findet, einen einzelnenzu erzürnen, als die ganze Landschaft, die ihm so abhold ist. Absch. 335. b. 217. (1598). Die Gesandten a»f^ennetbirgischen Jahrrechnnngen sollen den l)r. Cäsar Fallo in seinem Begehrensiner belvnnng halb" abweistAbsch. 348. n. 218. (1601). vi. Fallo von Lnggarns fordert von Einigen in der Commune Sollnsjährlich 10 Brenten Wein oder 12 Kronen an Geld. Nach Anhörung beider Parteien werden die von ^duno von dieser Anforderung freigesprochen. Absch. 434. n. 219. (1001). Der Streit zwischen denen ^Livinen und denen von Lnggarns über Zoll- und Arrestsachen wird dahin entschieden, daß leztere Nienia»^ans dem Thal Livinen etwas um gichtige Schulden verarrestiren dürfen, außer was sie ans ihrem Gebiet betreib 'und zwar immer nur um den Betrag der Ansprache sammt dem dritten Pfenning, daß dagegen für a»d^wärts contrahirte Schulden der Schuldner da gesucht werden müsse, wo er wohnt, daß endlich die von L>>nvom Zoll zu Lnggarns liberirt sein solle». Ibid. in. 220. (1002). Zu Brissago waltet ein Streit ü ^Entschädigung für einen Brandschaden, indem eine Partei ineint, es sei gemäß der Statuten der Vaterpflichtet, für den Sohn zu bezahlen. Wird ad iimtruendum genommen. Absch. 470. b. 221- ^ .Statthalter Franz Dvnada läßt vorbringen, Anton Maynolo von Lnggarns wolle dem durch den La» ^erlassenen und von den eidgenössischen Gesandten auf der Jahrrechnung zu Lnggarns bestätigten Urtheilnachkommen und schüze neue unbegründete Nechtsame» vor, wcßhalb Landvogt Nubli die Parteien hieherBaden gewiesen habe. Er läßt ferner melden, daß ein Streit walte zwischen der Bürgerschaft zu Lugg^und der Commune Vira in Betreff des Weinmaßlohns, und wünscht Weisung, ob diese beiden Anstände 'der Jahrrechnung zu Baden oder zu Lnggarns sollen erörtert werden. Wird in den Abschied geno>»Absch. 544. i. 222. (1005). Carlo Mercatins (Marcazzi), Fiscal zu Lnggarns, »nd Balthasar Franzo»', ^metsch im Mainthal, berichten als Anwälte der Burger zu Lnggarns, daß die Anwälte der Commune ViraOrten Beschlüsse wider die Bürgerschaft ausgewirkt und dann niehrmaliger Citation nicht Folge geleistet haund bitten, man möchte ihre Briefe und Gewahrsamen verhören, welche darthnn, daß das streitigeden Bürgern, nicht aber denen von Vira zugehöre. Da aber Landvogt Stulz im Namen der CommuneAufschub verlangt, wird der Handel bis zu nächster Tagsazung verschoben; wenn dann die von Viracitirt sind und ohne genügende Gründe wieder nicht erscheinen, sollen die bisher erlaufenen Kosten nicht ^gessen werden. Absch. 507. ck. 229. (1005). Der Nechtshaudel des Statthalters Franz Donada gc'ö^tonio Maynolo wird auf künftige Jahrrechnnng gewiesen. Absch. 577. i. 224. (1007). Dem Kanzlercesco Orelli zu Lnggarns wird eine Verwendung an den Commissär ertheilt, damit er die Anwälte dec