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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1601
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Lnggarns. 1091

!ü>det »lau doch, daß hierüber etwas Zwekmäßigeres verfügt werden müsse, indem nicht selten solche Geschäfte""5 die lange Bank gezogen werde». Daher wird der Gegenstand neuerdings ml inslrnmulnm genommen.Idiü. h. _ 204. slt',07). Da ungebührliche Wncherzinse, bis 12 vom Hundert, in Übung gekommen sind,wodurch die armen Unterthanen häufig um Hab und Gut kommen, wie gerade jezt ein Streithandcl zwischen^hhrian Gindice von Jrnis und Baptista Bianchetto vorliegt, wird gefunden, daß Recht und Billigkeit erfor-dieselben abzuschaffen, daher man die Sache in den Abschied nimmt, damit jedes Ort seinen Entschluß^übcr beförderlich dem Landvogt zum Verhalt zuschike. Absch. 028. c.. 205. (1007). Dem Landvogt wird"^getragen, jene, welche die Unterthanen mit zu großen Wucherzinscn bcdrüken, gemäß der alten Saznngen''"d Abschiede zu bestrafen. Absch. 040. o. 200. (1008). Derjüdische" Wucher wird gemäß Instruction^ Verlust des Hanptgnts verboten. Absch. 002. I. 207. (1009). Da man in Erfahrung gebracht hat,I! die Parteien oft in nnvcrhältnißmäßig große Unkosten gcrathen, weil die Sprecher sie Jahre lang Hill-en, wird beantragt, diese sollen verpflichtet sein, ihre Sprüche binnen einer Frist von zwei Monaten den^Aeien zu eröffnen, ansonst der Landvogt Gewalt hätte, in der Sache zu sprechen; wenn der Landvogt oder. ^ Gesandten in einer Sache gcurtheilt haben, sollen fortan die Sprecher kein Recht mehr haben, darin zu^chen ^ jndiciren. Dieser Vorschlag wird in den Abschied genommen. Absch. 099. b. 208. (1012).

füglich der Appellationen erachten Uri, Schwhz und Nidwalden für nöthig, daß den aufgestellten Ordnungen^hgelebt werde, gemäß welchen die Parteien, wenn sie sich gegen ein Urthcil des Landvogts zu beschwerenk", zuerst an die Gesandte», dann nach Baden und zulezt an die regierenden Orte appclliren sollen.Ml- 790. «,

2. TpecialfäUe.

, ^bt. 209. (1587). In Betreff des Auffalls der Berlassenschaft des I)r. Johann Peter Mnralt wird aufgereichte Klage des Hauptmanns Jakob Tanncr von Uri gesprochen, Johann Alois Mnralt, Bürger zuder vermöge seiner Abstammung die erste Ansprache hat, soll nach Landesbranch von benannter Erbschaftallen Andern sich bezahlt machen; für die Summe von 195 Kronen, welche Tauner dem Muralt bereits/abfvlcst hat, mag Tanner sich gleichfalls au die Erbschaft halten; das Urthcil des Landvogts soll demnachÖstlich z» Gräften erkennt sein. Absch. 22. i. 210. (1587). Was Schreiber Käs von Uri im Rainen des^"^^'aibers aus dem Mainthal in Betreff dessen Ansprache an des 11r. Mnralt sei. Gut zu Luggarus vor^ Gesandten der V katholischen Orte vorgebracht hat, wird ml iiwtruoiuinm in den Abschied genommen.

211. (1588). Hauptmann Zweher von Uri bittet um Verwendung beim Landvvgt, daß ihmAlt ^ ans den in Hände» habenden Unterpfändern für eine Schuldfordcrnng zu Lnggarns sich be-

»lachen z» dürfen. Es wird ihm entsprochen und der Landvogt beauftragt, einen Bericht über den. ^l.'rhao einzusenden. Absch. 40. I>. 212. (1588). Hans Ludwig Mnralt, Burger von Bern, eröffnet

e

Banner von Uri, und meldet, wie er vom Laudvogt zu Luggarus, Peter Hagclstein von Bern, ei»

^^"sprüche auf ein ihm zu Luggarus zugefallenes Erbe und seine dahcrigen Anstände mit Hauptmann

s^.. Urtheil erlangt, wie dagegen Tanncr ans lcztcr Jahrrechnnng ein anderes, dem erster» wider-

Urthcil ausgewirkt habe. Wird in den Abschied geuoinmc». Absch. 78. b. 213. (1591). Fran-stet' ' ^'^Ullse, Podesta der Niviera di Gambarogno, ersucht im Auftrag der Gemeinde Vira um Be-des Spruches, welchen im Jahr 1575 Laichammann Apro in einem Streit zwischen den Gemeinden"»d Lnggarns in Betreff einiger Güter und Allmenden erlassen habe und der von beiden Parteien an-

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