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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1600
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Luggarus.

dieses die Anlage besorgen kann; will ein Ort für seine Auslagen nichts fordern, so soll es davon ebenfa^an Uri Kenntnis) geben. Absch. 405. ö. 195. (1600). Zunftmeister Holzhalb und Landammann von Ber^dingen berichten, daß sie neben andern Abgeordneten über die Kosten in Betreff des Banditenhandels ^Rechnung aufgestellt haben; auf jedes Ort betreffe es 21H Kronen u. s. w. *) Wird all instrnenduwnominen. Absch. 410. ü. 196. (1601). Landvogt Müller begehrt Bezahlung einer von dem Bauditenproceßherrührenden Ansprache. Da nun aber die Güter der Banditen verkauft worden sind, wird sein Begehren u'den Abschied genommen. Absch. 434. A. 197. (1602). Dem alt-Laudvogt Müller soll seine ausstehe»^Ansprachebanditischen Costens" ans der Kammer bezahlt werden, wenn von der Landschaft nichts erhält^ist. Der solothurnische Gesandte, darüber nicht instrnirt, nimmt es zu seiner Rechtfertigung in den Absch>^'Absch. 471. K. 198. (1603). Auf eine Zuschrift der auf der Jahrrechnnng zu Baden versammelten ^sandten wird in Betreff der übrig gebliebenen Bacciochischen Güter Nachfrage gehalten und das Resultat u>den Abschied genommen. Absch. 505. b. 199. (1605). Da das vom Landvogt zu Händen der Kain»^confiscirte Vermögen des Cäsar Naynaldi von Brissago, der an jenem langwierigen Vanditenhandcl ha»p^sächlich schuldig gewesen ist, nicht eingebracht werden kann, so wird dieses iiwkruönäum genoiwR"'Absch. 569. e.

b. Civiljustiz.

l. Im AUlicmcilic».

Art. 260. (1590). Dem Landvogt wird die Weisung ertheilt, nicht zu dulden, daß Arreste auf Angehörtder III Bünde gelegt werden, da gemäß der Bünde Jeder an seinem Wohnort belangt werden soll. (S. Abs^'149. b.). 261. (1604). Um die Verschleppung der Rechtsgeschäfte, durch die die Parteien oft UNIund Gut gebracht werden, zu verhüten, wird verfügt, wenn eine Sache den Nechtsprechern übergeben ist,sie bei 100 Kronen Buße innert Monatsfrist den Spruch erlassen; geschähe es nicht, so soll der Landvogt "Urthcil geben. Absch. 534. a. 262. (1606). Es ist 4zer schädliche Mißbrauch eingerissen, daß häufigteien, welche sich über ein Urtheil der Gesandten beschweren wollen, ungeachtet der darauf gesezten Buße100 Kronen und ohne Wissen des Landvogts und ohne Kenntnißgabe an die Gegenpartei an die Orte pwenden und einseitigen Bericht über den Handel geben, wodurch nicht nur große Kosten verursacht werdetsondern auch oft das Unrecht die Oberhand gewinnt. Daher soll jeder Gesandte seiner Obrigkeit darü^berichten, damit das abgeschafft werde. Zu diesem Behuf wird vorgeschlagen, daß jede Partei, welche püber ein Urtheil der Gesandten beschweren möchte, auf ihre Kosten einen dieser Gesandten mit sich nehu>soll, damit derselbe die nöthige Erläuterung geben könne. Absch. 596. n. 269. (1606). Obwohl wiedc^beschlossen worden ist, daß Streitigkeiten zwischen Verwandten an Schiedrichter übergeben werden sollen,

*) Dem Schasshauser Exemplar liegt der Beschluß vom 16. October 1599 Uber die Rcpartition der Banditcnlostcn bei,

einer specificirten Rechnung vom 6. Mai 1600. Gemäß derselben betrugen die Auslagen der XII Orte slir Missionen,Kriegs ^u. A. m. 5485 Kronen. Diese sollen getilgt werden von der Gemeinde Brissago, theilweije als Buße, mit 1200 Kronen;Landschaft Luggarus,dicwil alle vrsach daselbst vssgclossen", mit 1000 Kronen; von der Landschaft Lautsvon Nachpurschast t ^

mit 750 Kronen; von der Landschaft Mainthal ebenso mit 200 Kronen; aus der Banditen Strafen und Gütern mit 000 Kr ^durch den Nachlaß von 75 Kronen von jedem der XII Orte, macht 900 Kronen; ans den Übrigen Gefällen von Lauis und ^ugb ^

soll der Gesandte von Ziirich den Rest von 535 Kronen dcken. Auch Uber die von Landammann A. Lussi versprochenen l00ö i ^wird verfiigt. Daneben wird spccificirt angegeben, wohin jeder dieser Beiträge abgetragen werden soll. Endlich ist beigem»Beschlussesentwurf vom 17. Mai.