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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarus.

fünf Monaten mit und ohne Marter bekannt hatten, wieder ableugnen und ihre Aussagen nicht mit einand^übereinstimmen und man also auf dieselben nicht abstellen kann, und da Johann Bacciochi unter heftigVerantwortung sich mit Leib und Gut zum VerHaft angeboten hat, wird einerseits dieser, andererseits CästlRaynaldi im Schloß in VerHaft gesezt bis zum Austrag des Handels. Am 5. März werden dann die zwa»OKlagartikel an die Hand genommen, nachdem man inzwischen alle möglichen Kundschaften aufzubringen benn^gewesen, und von Artikel zu Artikel in Klage und Antwort verhört. Nach genügsamer Erdauerung derselbeund besonders, weil die Raynaldi schon beim Beginn der Verhandlungen erklärt hatten, sie haben die Mi^nicht als Klage, sondern nur als Bericht eingegeben; nachdem man ferner über hundert Männer der CoinNN^Brissago befragt, welche bezüglich der Bacciochi günstigen Bericht geben, und nachdem man wahrgenoinnl^daß die Raynaldi ungeachtet der vielen Termine und Aufschübe ihre Klagen nicht beweisen können, endl^nachdem man sich überzeugt hat, daß man die drei Spanier nicht länger martern könne, weil der eineerbrochen", der andere in Verzweiflung sich hat erhängen wollen, der drittesonst Armuot selig", und >l>^auf ihre widersprechenden Aussagen doch nicht bauen könnte, wird zu Recht erkannt: Weil man bei beid^Parteien Fehler und Hinlässigkeiten, besonders bezüglich des Aufmancrns von Schnzlöchern u. s. w. geflw^

hat, und weil mehr geklagt als erwiesen worden, so sollen Johann Bacciochi 200 Kronen und die Rayn"^

100 Kronen zu Händen der Kammer unverzüglich als Buße bezahlen; und weil Bartholoms Bacciochi °Raynaldi Knaben Ludwig gefangen genommen, soll derselbe um 50 Kronen zu Händen der Kammersein; im Übrigen sollen beide Parteien fortan in Frieden und Einigkeit miteinander leben und mit heiligtEide in der Gesandten Gegenwart schwören, dieser Sache in Argem gegen einander nicht mehr zu gedei^"'

einander zu verzeihen und beiderseits keine Banditen oder andere Personen zu halten, sondern Alles fiir ^

ausgemachte Sache bleiben zu lassen; welche Partei aber etwas Unbilliges wider die andere anfangen nB'^'

der soll es als Mord angerechnet werden und ihr Hab und Gut ohne alle Gnade der Kammer verfallen

auch soll sie, Neues und Altes zusammengerechnet, an Leib, Ehre und Gut bestraft werden. Nachdem

beiden Theilen diese Erkanntniß unter väterlicher Ermahnung eröffnet hnt, schwören Johann Anton,

Angelo und Cäsar Raynaldi für sich und alle ihre Söhne, Vettern, Tochtermänner und Verwandten bis Z'"vierten Grad, und auch die Gebrüder Johann, Cäsar und Johann Baptist Bacciochi in ihrem und des ÄM' ^lomäns und aller ihrer Verwandten Namen bis zum vierten Grad, mit Ausnahme ihres verbandirten Br"

Johann Peter, den verlangten Eid. Sollten die Brüder Bacciochi ihrem verbanditeten Bruder Johann

Hülfe, Rath oder That geben, so sollen sie als meineidig bestraft werden. Schließlich wird der Kanzler^für die Bacciochi zu Baden als Fürsprecher gehandelt hatte, ans Ratification hin gänzlich liberirt. Absch- 169. (1597). Da von Seiten der Raynaldi und Bacciochi, troz des durch die eidg. Gesandtenihnen aufgerichteten Vertrags, verschiedene Todtschläge und Räubereien begangen worden sind, werden ^ ^die Gesandten citirt. Weil aber die Bacciochi durch ihre Mutter begehren lassen, daß man ihnen ein

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erkannt, die Gebrüder Bacciochi seien mit Leib und Gut der Kammer verfallen; wenn sie auf derGebiet ergriffen werden, sollen sie nach ihrem Verdienen vom Leben zum Tod hingerichtet werden;

Geleit zum und vom Rechten geben möchte, was ihnen aber nicht zugestanden werden kann, so wird n»""

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alle die-

jenigen, welche mit ihnen sich verfehlt haben, sollen verbanditet sein; von dem der Kammer verfallene"

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mögen der Bacciochi sollen zuerst jene bezahlt werden, welche rechtmäßige Forderungen an dieselben ,

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Der Handel wird überdies; in den Abschied genommen. Absch. 3.95. n. 170. (1597). Ans eine Z""