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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1592
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Luggarus.

gelitten habe, freilassen solle, findet man, daß der Landvvgt auf die Landesordnung und Statuten zu vet'weisen sei. Inzwischen sollen Altobello und des Landvogts Diener in die iibrigen Orte sich verfügen und derenErkanntniß ausbringen. Der Gesandte von Freiburg soll seinen Obern berichten, was mit ihm geredet wordendes vngewonlichen Balotierens wyßer vnd schwartzer kiigelinen halb" in diesem Handel. Absch. 724. 8-151. (1610). Dem Gesuche des Horatius Bologna von Luggarus um ein sicher Geleit zum Rechten auskünftige Jahrrechnung, damit er sich verantworten könne, wird von den VII katholischen Orten entsprochenAbsch. 737. A. 152. (1610). Den Accord, welchen Landvogt Peter Falk mit Altobello Pivtti umKronen gethan hat, sammt seiner ausgegebenen Liberation, haben die Gesandten zu Kraft erkennt und bestätigetwozu aber Basel nicht gewilliget, sondern die Sache in den Abschied genommen hak. Absch. 741. e. 1^(1612). Des Altobello Piotti Hansfrau klagt, daß Landvogt von Wattenwyl leztes Jahr, als die Gesandte"schon abgereist gewesen, ihren Mann neuerdings habe einziehen lassen und am 3. August eine Thädung mit ih>"um 300 Kronen getroffen habe, unter dem Prätext, als habe er die Buße von 300 Kronen übersehen, ^von der hohen Obrigkeit festgesezt worden sei, daß Niemand der Naynaldi oder Bacciochi wieder erwäh»^ihr Mann sei leztes Jahr liberirt worden und sie habe nun neuerdings die Summe verbürgen müssen.der Landvogt diesen Handel vor die hohe Obrigkeit ziehen will, wird er nd rvt'vrkndum genommen.805. d. 154. (1614). In Betreff des im VerHaft befindlichen Christof Margola haben die Orte >ih^Stimmen bereits abgegeben. Da nun aber der Landvogt besorgt, derselbe möchte, wenn er am Leben gelass^und auf die Galeeren geschikt würde, sich zu befreien wissen und viel Übel anrichten,so gefiele vns, dasLandtvogt Jnnc nachmalen init dem schwärt hinrichten lassen sölle". Der Bote des Landvogts, wenn er dc"Tag zu Baden nicht abwarten kann, soll unter Mittheilung dieser Erkanntniß nach Zürich gewiesen werde"'um da hierüber und bezüglich des ebenfalls gefangenen Johann Peter Coraggioni Weisungen einzuholen. 'damit der Mehrheit der Stimmen Vollziehung verschafft werde, soll zu Baden darüber berathschlagt werdc"'was man mit den Landvögten und den sieben Mitrichtern dießfalls reden wolle. Absch. 850. k. 155. (1^ 'Das Begnadigungsgesuch des Anton de Martin, der vor zwölf Jahren seine Frau wegen Ehebruch umgel»'"hat und deßhalb als Todtschläger verbannt worden ist, sich seither aber im Eschenthal wieder verheira 1und brav aufgeführt hat, wird ad instruendum in den Abschied genommen. Absch. 896. e. 156- (l" ^Den Gesandten auf die ennetbirgischen Jahrrcchnungen soll Vollmacht gegeben werden, den dein La»d"^ertheilten Befehl zur Festnahme etlicher böser mnthwilligcr Buben zu bestätigen, wenn sie es nöthig p"Absch. 914. p. 157. (1616). Rugelino von Luggarus soll von den ennetbirgischen Gesandten 3"^^abgestraft werden, weil er Holz, das er als Strafe hätte liegen lassen oder dafür 300 Kronen verl»»"sollen, gegen das Verbot ans dem Bellenzergebiet abgeführt hat. Absch. 922. b. 158. (1617). DemVogt wird auf sein Schreiben in Betreff jener, welche den Venetianern zugezogen sind, sowie bezüglich ^Abstrafung eines Priesters seines ärgerlichen Wandels wegen geantwortet, er soll ans der Ungehorsame» ^und Gut greifen und sie nach Verdienen strafen, wenn er ihrer habhaft werde; den Priester soll er a»sLandschaft weisen. Absch. 948. c. 159. (1617). Es wird Anzug gemacht in Betreff der ungehorsame»welche unter des Vaters Gewaltetwas Üppigkeiten vnd fräuels begand",j denen aber die Väter häufig c»^die Finger sehen, sie wohl auch zum Nachenehmen aufreizen und dann nicht für sie bezahlen wolle»-Frage, ob dieselben, wenn sie Waffen tragen wollen, 100 Kronen Bürgschaft leisten sollen, oder wwsich gegen sie verhalten wolle, wird zum Entscheid in den Abschied genommen. Absch. 961. a.