1590 Aljarns,
Todtschlag zu Lauis und nicht zu Lnggarns begangen hat und daß er dort verrufen worden sei, so wird derHandel wieder ncl instrneinlum genommen. Absch. 284. d. — 132. (1596). Der Vater des „Sacripa»i^Bronzen" bittet um Liberation seines Sohnes, der in der Nothwehr den Hercules Adain getödtet hat, ^derselbe für diesen Todtschlag nur auf zwei oder drei Jahre hätte verbandirt werden sollen, nicht aber a»^acht Jahre, wie Landvogt Pfhffer, oder auf sein Leben lang, wie die sieben Mitrichter erkannt haben.Kinder aber und Verwandten des Getödteten behaupten, laut den Sazungen und Statuten müsse der Th^^sein Leben lang das Land meiden, weil er den Streit provocirt und mit einer verbotenen Waffe die Th^verübt habe. Das Urtheil des Landvogts wird nun bestätigt mit dem Anhang, daß der Todtschläger »achAblauf der acht Jahre sich vor jedem der XII Orte zu stellen habe, auch wenn er inzwischen von des ^tödteten Verwandten den Frieden erlangt hätte. Absch. 308. n. — 133. (1599). Verwendung beim G»b^nator von Mahland und bei Casale für Freilassung des Ritter „Schwanetten" (Giovanetti) und Mithast^von Luggarus. Absch. 371. e. — 131. (1599). Es liegen vier Personen in VerHaft, welche den BanditUnterschlauf gegeben haben und daher wegen Verleznng der jüngsten Mandate von den sieben Mitrichtern Z»'"Tode verurtheilt worden sind. Der Landvogt hat dann das Urtheil, das ihm zn hart erschien, sammt de»Proceßacten von Ort zu Ort gcschikt, worauf ganz ungleiche Stimmen erfolgten, indem ein Theil zu ei»^Geldstrafe stimmte, während ein anderer es beim ergangenen Urtheil verbleiben lassen wollte. Nun sch»^der Landvogt, die vier Personen wären mit einer Geldstrafe von 400 Kronen genugsam bestraft, welchetheilnng in den Abschied genominen wird, auf daß jedes Ort seine Stimme beförderlichst nach Uri sch^'Absch. 372. s. — 135. (1599). Aus die Beschwerde des Grafen Renal Borromäns in Mahland, daß Ei»^von Lnggarns einen Knaben auf mayländischem Gebiet unvorsichtiger Weise erschossen habe, wird der La»vogt beauftragt, den Proceß gegen den Thäter zu formiren. Absch. 377. Ic. — 130. (1599). Bezüglich ^eingegangenen Klagen, daß der spanische Hauptmann, der den Auftrag hatte, mit einigen lnggarischcn Soldatdie Seegränzen vor den Banditen zn schüzen, einige Schüsse gegen Canobbio habe abfeuern lassen, wirdfunden, der Spanier habe mit seinen Leuten nichts Anderes gethan, als was ihm vom Landvogt best?worden, so daß die Mayländer sich nicht zn beschweren haben. Dieses, sowie eine Klage des Ritters „Sch^netten" wegen einer ihm zu Mahland abgeforderten Bürgschaft, wird in den Abschied genommen. Absch-— 137. (1600). Uri, Schwyz und Unterwalden sollen so bald als möglich ihren Bescheid nach Lucern nicl^''ob sie dazu stimmen, daß der Landvogt den Proceß gegen zwei arme Unterthanen, welche vor JahrenNichterscheinen bei einem Nechtshandel verbannt worden sind, wieder anheben soll, indem die Betreffende»freiwillig gestellt haben und ihre Unschuld darznthnn wünschen. Absch. 408. d. — 138. (1600). Der Ansi^zwischen dem Amt Livinen und der Gemeinde Lnggarns wegen der mit einem Gefangenen aufgelamKosten, wird in den Abschied genommen. Absch. 416. b. — 139. (1600). Jakob Malvarelli, der sich ^seinem frühern Genossen, dem Banditen Malatesta, getrennt und seither brav aufgeführt hat, wird nach ^gezogenen Erkundigungen liberirt. Der Gesandte Schaffhansens stimmt nicht dazu und begehrt es in"Abschied. Ibiä. Ii. — 110. (1601). Das Begnadigungsgesuch des Andrea Riva, der vor zwei Jahre»Todtschlag begangen hat und deßwegen verbannt worden ist, wird in den Abschied genommen. Absch. 4^'
111. (1601). Ebenso jenes des Johann Zezio von Ascona, der vor einigen Jahren in der Nothwehr e> ^Todtschlag verübt, seither aber von den Verwandten des Entleibten den Frieden erlangt hat. Ibiä-
112. (1602). Zu den Liberationen des Baptista Cardinal von Ronco d'Ascona und des Johann Ze^"