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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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1589
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Luggarus. 1589

fn'derhm werden sollen, wird für gut befunden und zu Auffrischung des Gedächtnisses

w'd zu steife Observirung in den Abschied genommen. Absch. 775. ä.

2. Specialsällc.

^ ^lrt. 118. (1587). Stefan Pedretta voin Klösterli wird für seinen Ungehorsam um 10V Kronen bestraft.

<w aber sich darüber beschwert, indem er in den Orten liberirt worden sei und den Haupthandel gewonnen"be, wird dieses instruenclum genommen. Absch. 22. j. 119. (1587). Landammann Lussi berichtet^ einen betrübenden Unfall, der vor einigen Tagen zu Lnggarus begegnet sei, indem sein Sohn Andreas,Hab daselbst, und Balthasar Lncca von Lnggarus in einem Streite einander dermaßen verwundet

w, daß der leztere gestorben sei und der Landschrciber noch an seinen Wunden darnieder liege. Aus den'"geschikten Proceßacten ergibt sich nun, daß jener nicht an diesen Wunden allein gestorben sei und daß erals auch seine Verwandten dem Thäter verziehen haben, daher der Landschreiber von Allein freizu-1»^"' ^ ^ baß der Bestätigung des Urtheils nichts mehr im Wege stehe. Heimzubringen. Absch. 37. d.vor Gesuch des alt-Sekelmeisters Paul Orelli um Begnadigung des Domenik del Tognetto, der

^ fünfundzwanzig Jähren einen Todtschlag begangen hatte, wird in den Abschied genommen. Absch. 54. i.wo Bernhard Naynaldo von Lnggarus, der wegen einer geringen Geldschuldverbanditet"

daz Begnadigung. Die Angelegenheit wird ans die dortige Jahrrechnung verschoben, ebenso

" Gesuch des Johann Anton Orelli von Lnggarus. Absch. 59. e. 122. (1588). Das Begehren um Libe-w» der drei Banditen Peter Lancio, Anton und Kaspar (auch Cäsar) Thoma wird in den Abschied ge«wen. Gemäß eines frühern Beschlusses sollen Libcrationsgesuche von Ort zu Ort, nicht aber ans denAiai angebracht werden. Absch. 63. eo. 123. (1589). Der Landvogt wird angewiesen, über Julius

den ^tlM falsche Münzen ausgewechselt und ausgegeben haben soll, den Proceß zu formiren und ihn^ U Orten zuznschiken, damit sie ihre Gesandten ans künftigen Tag darüber instrniren können. Absch. 82. n.^ (1589). Der Proceß gegen Julius Maynolo von Lnggarus wegen Falschmünzerei, wird auf den Tagsei» ^wiesen. Absch. 84. i. 125. (1589). Benedict Sareng von Lnggarus soll, gegen das Mandat,Better von Zürich einige Monate lang beherbergt haben, zudem ist er wegen Entführung einer Frauder «H^^gthnm Moyland flüchtig, nichtsdestoweniger aber in den Rath gewählt worden. Man ist nun^ soll ^ ^ abgesezt und überdies) bestraft werden müsse, und verschiebt den Handel nach Baden;

ll5« "f' Zürich belangt", vor den lutherischen Orten nicht gemeldet worden. Ibiä. Ic. 126.

Ab?» ^ Angelegenheit wegen Benedict Sareng von Lnggarus wird nochmals in den Abschied genommen.^ w 85. e. _ ^7. (1589). Nochmaliges Schreiben nach Lnggarus in Betreff des Benedict Sareng. Absch.

^ ^ 128. (1589). Bartholoms Nizio, genannt Zemma, von Luggarus, der vor vielen Jahren einen^c>l. ^ ^gangen und sich dann mit der Verwandtschaft des Erschlagenen vertragen hat, worauf ihm im' 1582 für fünfzehn Jahre freies Geleit, in Lnggarus zu wohnen, ertheilt wnrde, wird nun auf seinvollständig begnadigt. Absch, 101. t'. 129. (1592). Anton Klauser, Redner von Zürich, bittet imAe» ^ Lanzini von Luggarus, der vor fünfzehn Jahren Jemanden im Streit getödtet hat, umG "^bung. Entsprochen. Absch. 210. p. 139. (1594). Das Begnadigungsgesuch des Peter Setta vonH.. ^3»o, der seinen Vetter Hans Setta umgebracht hat, wird in den Abschied genommen, weil es einHer Todtschlag gewesen ist und die Verwandten des Getödteten ihm verziehen und Fürbitte für ihn ein«^ haben. Absch. 264. ci. 131. (1595). Da man in Erfahrung gebracht hat, daß Peter Setta den