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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarus.

machten mitbringe», je nach dem Befund dieselben abzuschaffen oder in anderer Weise Ordnung zu mache»,damit die Landvögte in Ausübung der obrigkeitlichen Gewalt nicht gehindert werden. Absch. 866.(1614). Einige Gesandten haben Vollmacht, die leztes Jahr vorgeschlagenen Artikel über Offenbarungheimlichen Kläger anzunehmen. Daneben berichtet der Landvogt, daß diese Artikel der hohen Obrigkeit unnach-theilig seien, indem sich das Amt mit den sieben Mitrichtern dieses Jahr von deren Zwekmäßigkeit übe»zeugt habe. Zürich, Bern, Schwyz, Zug, Basel, Freibnrg, Solothnrn und Schaffhausen nehmen die vo»geschlagene Moderation in den Abschied, damit die kündigen Gesandten darüber instrnirt werden, Luce'»,Uri, Unterwalden und Glarus aber sind einfältig der Meinung, daß die Nennung der heimlichen Kläg^abgestellt sein solle. Absch. 868. n.

3. Justizsachen, Recht und Gericht.

»>. Strafjustiz.

I. Im Allgemeinen.

Art. 111. (1593). Da es häufig vorkommt, daß aus Furcht Niemand confiscirte Güter von Misseth»^kaufen will, so wird der Borschlag, zu verordnen, daß jede Commune verpflichtet sei, solche ans ihremgelegene Güter zu kaufen, in den Abschied genommen, damit ans künftige Tagsazung zu Baden darüb^instrnirt werde. Absch. 238. cl. 112. (1598). Ein Antrag des Gesandten von Schaffhansen, daß in ö"knnft die Liberationen von Ort zu Ort ausgebracht werden sollen, und ein anderer bezüglich der gegenPriester (zu) Cadnie eingeklagten Frevel bleiben in Minderheit, daher er sie zu seiner Rechtfertigung >»Abschied nimmt. Absch. 354. i. 113. (1598). Da das Gefängnis; sokleinfüeg" ist, daß die Gesangsohne besondere Wächter nicht sicher verwahrt werden können, woraus für die Kammer und die Delinquenterhebliche Kosten erwachsen, so wird dem Landvogt aufgetragen, wenigstens dreiwohlversicherte Thiirn" ba'tzu lassen. Absch. 357. Ic. 114:. (1600). Der Gesandte von Uri macht im Namen der Holzkauf^zu Luggarus Anzug, daß ihnen ans ihren Wäldern viel Holz geschlagen und entwendet werde, daher siedie Bewilligung bitten, eine Buße von 2 Kronen auf solche Frevel sezen zu dürfen. Ferner beantragt er,Sazung, wonach die Schiffleute nur von buchenen Nudern den Zoll zu geben haben, auch auf dieNuder auszudehnen, indem dadurch nicht nur Betrug vermieden, sondern der Kammer auch eineEinnahme von über 50 Kronen gesichert würde. Beide Anträge werden in den Abschied genommen. ^ i410. i. 115. (1605). Nach Ablesung einer Zuschrift des Landvogts wird verordnet: Wenn derrichter von Lauis durch den Landvogt nach Luggarus berufen wird, so sollen ihn die Wirthe der Kehr »^gegen Bezahlung beherbergen und es darf sich bei 100 Kronen Buße keiner dessen weigern; wäre die Ge»t'dem Landvogt dabei nicht behülflich, so würde man veranlaßt sein, ihr sowohl die Kosten der Beherberg^als des Unterhalts des Scharfrichters zu überbinden. Absch. 577. k. 116. (1606). Dem Landvogtbefohlen, zu Verbesserung des Gefängnisses im Schloß die nöthigen Bauten vorzunehmen und diedie nächstjährige Rechnung zu bringen. Ferner wird auf Begehren des Landvogts Troger das Gefängnis ^welchem Bosso von Mayland entwischt ist, besichtiget und dabei gefunden, daß nicht Fahrlässigkeit desvogts, sondern Mangelhaftigkeit des Gefängnisses daran Schuld war. Absch. 596. 6. 117.

von den Gesandten der vier Orte Zürich, Lucern, Uri und Schwyz bei Anlaß der Streitigkeiteneinigen hiesigen Familien aufgestellte Ordnung, daß solche, welche vorsäzlicher Weise einen Todtschlag be^"