Luggarus.
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ewigen Jahren erlassene und in den Orten ratificirte Sazung als unbegründet und übel angebracht erklären'""ß, so wird sie aufgehoben und im Saznngsbnch durchgestrichen und die Sache allein zum Ausweis, daß»ian der Obern Befehl exequirt hat, wieder in den Abschied genommen. Absch. 662. a. — 100. (1608). DaFreiheit der Landschaft der Landvogt bei malefizischen Händeln in Gegenwart von sieben ehrbaren Män-Procediren soll, diese Freiheit aber mißbraucht wird, so wird die Angelegenheit zur Erläuterung in den^schied genommen. Ibicl. g. — 101. (1608). Die Fre^gemcindc Brissago besizt die Freiheit, daß auf ihrLehren der Landvogt sich zu ihr verfügen muß. Nun beträgt aber die Entschädigung für einen Tag nur^'vne, zudem ist jezt ein Unterweibel da, während früher keiner war. Die Sache wird all instruencknmWommen. Idicl. Ic. — 102. (1608). Auf eine Anregung Lucerns werden der Landvogt und der LandschreiberAuftragt, die „Rechnungsgewohnheit" dieser Landschaft zu untersuchen, damit man sehe, wohin das Geld^wendet werde. Ikill. m. — 103. (1610). „Antreffend den Zehendcn vcrmög Lowischer Abschicdts diewcil^'der Bericht die Herren Gesandten empfangen vnd vuch dz Rodt Buoch also anßweist) verincindten die Herrensandten sy Gewalt haben jdarin Recht zu sprechen wol befücgt sein." Absch. 741. 0.— 104. (1611). Weil sich^gibt, daß das neulich der Landschaft erthciltc Privilegium in Betreff der Fischer oder Postierer, sowie auch"»derc den Orten ausgebrachte Freiheiten dem Amt nachtheilig sind, und damit dergleichen dem AmtWegeile Nuzungen wieder zu Händen der Obrigkeit gebracht und die auf nur kurze Zeit erthciltcn Privilegieneder aufgehoben werden, hat man den Gegenstand all instrnonäum in den Abschied genommen. Absch. 777. v.^ (1612). Da einige Personen oder Geschlechter, deren Voreltern unter den Niedern Gcrichtsherren gesessenku, die jezt aber anderwärts sich niedergelassen haben, vermeinen, den regierenden Landvögtcn in civilischcn^ Htshündcln nicht unterworfen zu sein, so halten die Gesandten der die Grafschaft Vellen; regierenden Orteuöthjg, dahin zu trachten, daß solche Personen in dergleichen Fällen den Landvögten sich unterwürfigfachen. soll dieses den übrigen regierenden Orten mittheilcn, damit sie auf künftige Jahrrechnnng
Ulstruircn. Absch. 796. k. — 106. (1613). In Betreff der jährlichen Abänderung der Näthc und wegen. Artikels der Statuten, welcher vom heimlichen Kläger handelt, wird gefunden, daß zu Verhütung so"cher Mißbräuche eine Reformation und Verbesserung dringend nöthig sei, d<ihcr jedes Ort seine Gesandten> Baden mit genügenden Vollmachten darüber abfertigen und dein im Octobcr zu Baden gefaßten Beschlüsseigelcbt werden soll; insbesondere soll aus wichtigen Gründen der Artikel wegen des heimlichen Anklägers^Lechers den Luggarnern keineswegs zugelassen werden. Absch. 828. n. — 107. (1613). Die Mehrheit derwndten hat in ihrer Instruction, den Artikel wegen des heimlichen Anklägers wieder aufzuheben, undden andern, daß die Räthe nicht alljährlich abgeändert, sondern bei Wohlverhaltcn lebenslänglich imihr sollen. Dagegen beschwere» sich die Räthe der Landschaft höchlich und bitten nntcrthänig, sie bei
ihr " bleiben zu lassen. Zürich, Bern, Lucern, Uri, Zug, Basel und Schaffhanscn wollen von
^"strnction nicht abgehen, andere Gesandten stimmen weder zur Aufhebung noch zur Belastung, noch^ e wollen die Sache an ihre Obern bringen. Demnach wird der Gegenstand zum Entscheid durch dieallseitig in den Abschied genommen. Absch. 833. e. — 108. (1613). Die Anwälte der Landschaft^ agen ci„r Moderation vor bezüglich des heimlichen Klägers in Malefiz- und Criminalsachen, die so gefaßt^ „wohl dran khommen mag". Sie wird auf Ratification hin gutgeheißen. Idill. f. —
die An die ennetbirgischen Gesandten wird geschrieben, sie sollen sich informiren, was für Befugnisse
'eben Mitrichter haben und wie sie sich verhalten. Auf nächste Tagsazung sollen dann die Gesandten Voll-