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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1586
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sizen und ihr Bestes zu thun. Idicl. e. 90. (1598). Da man gefunden hat, daß durch die jährliche Erneutrung der Räthe der Landschaft viel Unordnung undWiderdrnß" entspringen, so werden die neuen und alte»Räthe vorbeschieden, um ihnen die Nothwendigkeit einer zwekmäßigen Reformation vorzustellen. Diese erwidc»»aber, daß das eine große Neuerung wäre, und bitten, man möchte den Handel bis zum 1. Januar, wo s^die Räthe wieder besezen, einstellen, oder sie bei ihren alten Freiheiten verbleiben lassen, indem sich mit RePNiemand über die Räthe zu beklagen habe. Dagegen begehren nun einige ans der Bürgerschaft, es möchte»die Räthe noch während der Anwesenheit der Gesandten, und zwar aus den verständigsten Personen und lebendlänglich erwählt werden. Darauf wird einstimmig erkannt: Da es in den gegenwärtigen aufgeregten Ze>^'besonders wegen des Raynaldischen und Bacciochischen Handels, nicht rathsam wäre, eine Änderung am Reg»ment vorzunehmen und dadurch noch weitere Parteinnge» zu veranlassen, so soll jeder Gesandte dieseiner Obrigkeit referiren; seine Stimme darüber soll dann jedes Ort bald möglichst nach Zürich senden,daß noch vor Anfang Januars das Angemessene angeordnet werden kann. Absch. 357. m 91. <1599). ^Vorschlag um Abänderung der Freiheit der Landschaft, gemäß welcher Rechtshändel zwischen VerwandtendieSprücher" gewiesen werden sollen, was zu großen Kosten und Weitläufigkeiten führt, wird nci iiwtrne»'dum genommen. Absch. 384. c. 92. (1599). Auf nächstes Neujahr soll jede Squadra oder Viertel be>ihren Eiden die ihr nach Verhältnis) zukommenden Rathsherren erwählen; die Erwählten sollen lebenslang^im Rath verbleiben. Wird all rekvrenäum genommen. Ikiici. v. 93. (1599). Es wird verfügt, daß,zu einem Rath oder Ehrenamt befördert wird, sein Leben lang dabei verbleiben mag, wofern er sichhält und das Amt versehen kann. (Dieser Artikel war vom Landschreiber ausgelassen worden, wird aber »a <der Relation des Gesandten Solothurns all rvi momorinm dem Abschied einverleibt. Im Glarner ExeMp^'steht er als erster Theil bei dem vorgehenden Artikel <z.) Ibici. I. 94. (1l>02). Die Bewilligung,der Landvogt dem Antonio Mazzio von Centoval in Betreff seiner Erwählung in den Rath ertheiltwird bestätigt. Absch. 450. k. 95. (1000). Statthalter Franz Donada legt sieben Urkunden über Verko»»»nisse zwischen den Edeln, Bürgern und Commnncn auf und begehrt deren Bestätigung durch die eidgenössis^Orte. Wird in den Abschied genommen, damit die Gesandten ans die ennetbirgischen Jahrrechnungen be<»tragt werden, über die Beschaffenheit der Sache und ob alle Parteien damit zufrieden seien, nachznfm'!^und dann je nach Erfinden zu handeln. Absch. 589. k. 9K. (1000). Da man wahrgenommen hat, daß »Rechnung der Landschaft oft große Kostenpunkte gestellt werden, und man ihr nicht Anlaß zu Klage» g»möchte, wird für die Zukunft festgestellt, daß die Rechnung der Landschaft in Gegenwart von einem »zwei Gesandten gestellt werden soll, was zur Ratification in den Abschied genommen wird. Absch. 590. ^97. (1007). Da vermöge der Freiheiten der Landschaft die Landvögte in malefizischcn und criminalis^Sachen wider keine Person procedire» dürfen, sondern schuldig sind, dem Angeklagten den Kläger Z» ^weßwegen häufig die Sachen nicht an den Tag kommen, wird dieser Artikel mit dem Antrag ans Abändmin den Abschied genommen. Absch. 028. Ii. 98. (1008). Weil geklagt worden ist, daß die siebendem Landvogt in einem criminalischen Proceß Hindernisse in den Weg gelegt haben, sollen die Gesandte»^künftigen Tag instrnirt werden, Abhülfe zu schaffen und die Schuldigen zur Bezahlung der Kosten anznß»Absch. 052. p. 99. (1008). Es war bisher in dieser Landschaft üblich, daß man, wenn Jemand weg

eines Vergehens angeklagt wnrde, den Kläger dem Beklagtendarstellen" und dann durch drei nnpe»^ ^Kundschaften das Vergehen förmlich beweisen mußte. Da man nnn aber gemäß der Instructionen dies»