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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1585
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Lnggarus. i585

sowohl die Landvögte als die eidgenössischen Gesandten vielerlei Eingriffe in ihre Freiheiten und Gerech-bgkeiten sich erlauben, und bitten, sie bei leztern zu schiizen. Wird in den Abschied genommen. Absch. 78. m.

(1588). Johann Anton Orelli, Ritter und Landesfähnrich, eröffnet im Namen der Landschaft, dieGebrüder Jakob und Domenik Andriota haben mit Ritter Roll über eine Anforderung einen Proceß gehabt""d seien durch ein Urtheil^in die Kosten verfällt worden; das Urtheil sei dann von erster« appellirt, aberGericht bestätigt worden; mm sei der Handel auf lezter Jahrrechnung wieder vorgekommen, obschon3nnciß der Landschaft Statuten und Freiheiten zwei gleichförmige Urtheile nicht appellirt werden können; siebitten daher, man möchte das Urtheil der Gesandten aufheben und die Landschaft bei ihren Freiheiten schiizen.wd in den Abschied genommen. Ibid. t. 83. (1589). Der Anwalt der Landschaft stellt das Ansuchen,möchte die Gebrüder Andriota dazu anhalten, den zwei gleichförmigen Urtheilen in Sachen ihres Streit-udels mit den Schwanettigen sich zu unterziehen, und denselben leine weitere Appellation gestatten. Wird^chnmls in den Abschied genommen; der Landvogt soll indeß die Adriota zur Ruhe ermahnen. Absch. 85. u.- (1589). Da man in Erfahrung gebracht hat, daß die Näthe, wenn der Landvogt ein Urtheil oder einen"scheid gibt, drei Syndici wählen und durch sie untersuchen lassen, ob der Landvogt gemäß den Freiheiten^ Sazungen geurtheilt habe, so wird erkannt, diese Syndici haben nicht das Recht, als Obervögte der^dvögte zu syndicircn, daher sie bis ans weitern Bescheid eingestellt sein sollen. Absch. 106. cl. 85. (1591).

geordnete von Lnggarus legen die Stimmen von acht Orten vor, gemäß welchen ihnen die auf der Jahr-^wmg vo 1589 aberkannten sieben Männer auf ihr Ansuchen wieder bewilligt worden sind. Nun bestätigen^ Gesandten der acht Orte deren ertheilte Stimmen, während die von Zürich, Unterwalden, Glarus und^"sfhauscn darüber keine Instruction haben und den Gegenstand in den Abschied nehmen. Absch. 187. 8.' 11594). Die Gesandten auf die nächste gemeineidgenössische Tagsazung sollen instrnirt werden über denggcwner Jahrrechnungsabschied in Betreff der dem Landvogt begegebencn sieben Männer und Richter. Absch.g- ^ 87. (1596). Kanzler Johann Anton Orelli bittet im Namen der Landschaft um Bestätigung ihrer^ ^it, alle vier Monate zwei Männer ans ihrem Rath zu Beaufsichtigung der Lebensmittel, des Gewichtes,bezeichnen zu dürfen, indem diese Ansgeschossenen, wenn sie sich etwas bei diesen Verrichtungen zu>"1den kommen lassen, vom Landvogt bestraft werden können; ferner bittet er um Bestätigung eines vom^ 'tcll ^ Luggarns getroffenen Kaufes. Beide Begehren werden in den Abschied genommen. Absch. 296. k.^'(1597). Bor den Gesandten von Zürich, Luccrn, Uri und Glarus klagen die siebenMannen" oder^ ^ Vernehmen nach zufolge eines Beschlusses der Gesandten der XII Orte zu Baden^""ben sollen, während sie ihre von allen Orten bestätigte Freiheit nicht verwirkt zu haben glauben,^^^ochischen Handels sich nichts angenommen und sich stets gebührend gehalten haben, was alle bisherigen^ Huen bescheinigt haben. Nun sind Zürich und Lucern instrnirt, über de» Sachverhalt genau sich^ 'uforiniren, Uri und Glarus haben gemessenen Befehl, die Bittsteller zu entlassen. Und da Landvogt^ ^ sich ans Seite der beiden erster» Orte stellt, wird die Sache ml ivkorenäuin genommen. Absch. 344. d.^(1597). Alan hat in Erfahrung gebracht, daß die von Lnggarus bei der Wahl ihrer Räthe eine seltsamebeobachten, indem sie alle zwei Jahre den ganzen Rath erneuern und größtentheils junge Leute»dg ^ ^che sich "on den Alten nichts einreden lassen wollen und diese verstoßen, woraus viele Unord-^stehen; nun wird, die Frage, ob man dieses gestatten wolle, ml iimtruenclum genommen und zu-zwei ältesten Rüthen, Fabio Orelli und August de Badis geboten, bis Johanni im Rath zu

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