1584
Luggarus.
Zoll zu Lauis u. A. m., die der Gesandte erhalten hätte, sollen unter die andern Gesandten vertheilt werde»,weil sie mit großen Kosten auf- und abreiten; ebenso soll, was sonst dem Diener von Bern gehört, den ander»Dienern, weil sie die Arbeit haben, zukommen, das Paar Hosen der Zoller aber dem Diener von Zürich alle«»,weil er die Sorge und das Unmnß mit dem Gelde hat. Absch. 196. Ii. — 72. (1694). Gemäß der ne»e»Ordnung erhält der Landvogt von allen Bußen zwei Theile, der dritte Theil fällt, nach Abzug des J»^gehalts für den Landschreiber und Großweibel, in der Eidgenossen Kammer. Nun beschwert sich der U»^weibel Johann Steinbock darüber, indem ihm früher 24 Kronen jährlich aus der Kammer verabfolgt worde»seien. Da man auf seine Beschwerde nicht eintreten kann, wird sie in den Abschied genommen. Absch. 534»'
— 73. (1605). Das durch alt-Landvogt Rubli gestellte Gesuch um Verabfolgung der 175 Kronen, dieleztes Jahr für Reparaturen am Schloß zu Luggarus gut erkannt worden sind, wird in den Abschiednommen. Absch. 569. b. — 74. (1606). Da dem alt-Landvogt Rubli außer den ausstehenden 170 Kro»^die er an dem Schloß zu Lnggarns verbaut hat, noch ein Jahreszins vergütet worden ist, hat der Gesa»^von Basel, der hierzu nicht stimmte, dieses zu seiner Entladniß in den Abschied genommen. Absch. 596. >-75. (1608). Der Landvogt stellt dar, wie angeüiessen für die regierenden Orte und wie nüzlich den Landvögt^es wäre, wenn man den Schloßgraben, in welchem etwas Wein wachse und der für wenig Geld zu bekoiw»^wäre, wieder kaufen würde. Wird in den Abschied genommen. Absch. 662. e. — 76. (1608). Derwird neben seinem Amt auch in den Rath der Commune gebraucht. Zinn findet man aber, daß er dem ^den er der Commune schwören muß, nicht genugthun und daneben der Kammer vorstehen und ihren N»Z^befördern kann, weßhalb er eines von beiden aufgeben solle. Wird uck instrucznäuin genommen. Ibiä. I» ^77. (1615). Weil der gewöhnliche Sizungssaal gar ungelegen und dermaßen „gehörig" ist, daß man >»)geheim verhandeln kann, und dagegen an einem andern Ort des Schlosses ein geeignetes, luftiges Ge>»^mit geringen Kosten hierzu eingerichtet werden könnte, so wird dieses all mstruenckmn genommen. Absch. b96> ^
— 78. (1615). Es wird bemerkt, daß es mit dem Nachhalten der Gesandten große Angelegenheit habe,dem von den wartenden Parteien und Andern die Berathungen gehört und geoffenbart werden. Da »^dem Übelstande abhelfen kann und dem Landvogt bereits Andeutungen darüber gemacht worden sind, wie>»es angemessener wäre / des verstorbenen Landammanns Lussi Haus zu kaufen, so sott sich jedes Ort da»»entschließen. Absch. 900. g.
2. Landrechtssachen, Freiheiten «nd Privilegien, Statuten.
(S. auch Justizsachcn !c.).
Art. 79. (1588). Alt-Statthalter Paul Orelli übergibt die nunmehr revidirten Statuten für die i!c»^schaft zu allfälligcr Verbesserung und zur Bestätigung. Zugleich wünscht ein Abgeordneter von Vrissog^man ihnen ebenfalls Statuten gebe, damit sie sich in Zukunft zu verhalten wissen. Es werden nun ^ammäuner Püntiner, Tanner und Lussi sammt Sekelmeister Apro von Uri beauftragt, diese Statute» ^Deutsche zu übersezen, die nöthiosen Verbesserungen daran vorzunehmen und sie auf nächster Jahrrech»»"^Baden vorzulegen. Absch. 54. e. — 80. (1588). Die Statuten der Edlen und Burger zu Luggarusbestätigt. Weil aber Einige, namentlich die Hintersäßcn, gegen deren Aufstellung sind und daher ihreHebung betreiben werden, so soll jedes Ort, an das sich solche Gesuchsteller wenden möchten, selbe Z»der Kammer um 300 Kronen strafen. Absch. 63. u. — 81. (1588). Die Gesandten der Landschaft beschwere»