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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Luggarns.

ihm erdacht, sondern ihm vom ErzPriester zu Luggarus insiuuirt worden sei. Daneben ergibt sich auch ausden eigenen Schriften dieses Erzpriesters zur Genüge, daß er sich anmaßen wolle, Neligionssachen und geiß'liche und weltliche Personen zu bestrafen und zu berechtigen, was ihm der verstorbene Landvogt Wallier u»dder Landschreiber nicht haben gestatten dürfen noch wollen. Da man nun findet, daß der ErzPriesterseinenverzwychten" Schreiben viel Unwillen erwekt, werden ihm und dem Mnralt in gemeiner RathssizuuZihre argwonischen " Briefe der Länge nach vorgehalten; überdieß werden der ganze Rath und alle heimlichund öffentlich verzeigten Kundschaften bei Eiden angefragt, ob sie Klagen oder Beschwerden gegen Landschreib^Lussi vorzubringen haben. Aber alle, sogar der ErzPriester und Mnralt sagen alles Gute vom Landschrcll'^aus. Demzufolge wird er einstimmig für vollkommen gerechtfertigt erklärt, dem ErzPriester und Lorenz MM'^dagegen aufgelegt, ihre verdächtigenden Schreiben öffentlich zu widerrufen, dem Landschreibcr an seine Kost^100 Kronen und ebensoviel der Landschaft wegen ihrer Verdächtigung und 70 Kronen an ihre Kosten, eudu ider Obrigkeit als Buße 100 Kronen zu bezahlen. Absch. 238. ö. 46. (1596). Landschrciber Andreas LussßRitter und Landeshauptmann, präsentirt seine Brüder Johann und Melchior, kraft der von allen XIIausgebrachten Erkanntnisse, und übergibt ihnen die Landschreiberei unter den in jenen Erkanntnissen enthaltetBedingungen, welche nun in allen Thcilcn zu Kräften erkannt werden. Wird zum Bericht in den Absih^genommen. Absch. 308. c. 47. (1605). Da der Landvogt dem Unterweibel Johann Steinbock seinen J^gehalt dieses Jahr ganz bezahlt hat, während er laut der Instruction einiger Orte nur die Hälftebezahlen sollen, so wird es in den Abschied genommen, um für die Zukunft eine Norm festzustellen. Abs ('569. k. 48. (1607). Der Sohn des Landammanns Hässi von Glarns bringt vor: Da die Landschreib^durch Beförderung des Herrn Johann Lussi zum Landammann ledig geworden, so sei gemäß der ausgebrachtUrkunden dieselbe ihm heimgefallen; nun habe er sich mit Hauptmann Thomas Stocker von Zug pergl'^und ihm seine Rechte zu übergeben sich entschlossen; er bitte nun die Orte, welche ihren Consens dazu »nicht gegeben haben, um ihre Zustimmung. Das wird von Schwyz in den Abschied genommen. Absch. 625-

49. (1607). Hauptmann Thomas Stocker von Zug wird als Landschreiber bestätigt und in Huldig"'genommen. Absch. 631. e. 59. (1608). Die Weibel, Fiscale und andere Beamte beschweren sich, daß "alle zwei Jahre, wie es zu Lanis und in andern Vogteien Übung ist, die gewöhnliche Huldigung lev^müssen. Da man nun ebenfalls es angemessener findet, daß sie in Zukunft beim Aufritt des Landvogtseidiget werden, so wird der Gegenstand in den Abschied genommen. Weil übrigens noch andere Mißordiu» ^hier abzuschaffen sind, soll jeder Gesandte seiner Obern Stimme beförderlichst Zürich mittheilen. Absch-6^'

51- (1614). Über das Begehren des Landvogts, in Berüksichtignng der wegen des eingezogenen

von Moyland ausgestandenen großen Gefahr und erlittenen Kosten ihn bei dem verbleiben zu lasse», ^ihm bei dessen Liberation zugesprochen worden ist, werden die Obrigkeiten, was sie aus Gnade thuu ^ihren Gesandten nach Baden aufgeben. Dabei soll man aber darauf Bedacht nehmen, daß der Kammer da^kein Präjudiz noch Abbruch erfolge. Absch. 864. 1.

b. Rcchnungssachen.

Art. 52. (1587). Einnahmen an Bußen 346 Kronen; nach Abzug des landvögtlichen Dritthcilsder Ausgaben im Betrage von 183 Kronen bleibt ein Überschuß von 47 Kronen. Absch. 22. b. 53- (lDes Fiscals Orelli Erben bitten um Vergütung der Summen, welche ihr Bater der Kammer ^hatte, aber nicht einziehen konnte, nämlich 100 Kronen, die dem Franz Mariotta auferlegt geweseu,