Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1514
Einzelbild herunterladen
 

15>l4

Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

wird beschlossen, au de» Guberuator iu Mapland, Grafen von Fueutcs, zwei Schreiben zu richten, das einevon den sechs mit Spanien verbündeten Orten mit der Bitte, den Ankauf einer Anzahl Gewehre im Herzog'thnm zu bewilligen, das andere im Namen der XII regierenden Orte mit dem Gesuch, Ml) Saum Kor» i»die ennetbirgischen Herrschafte» gehen zu lassen.' Wird ml rnt'oremlnm genommen. Absch. 928. m

9. Geistliches; Kirchliches und Maulienssachen.

Art. 229. (1589). Die Boten ans den Tag zn Baden sollen bevollmächtiget werden, das Begehren desBischofs von Como, man möchte ihn in seiner geistlichen Jurisdiction und beim Bezug seiner Einkünfte nichtbeeinträchtigen lassen, für genehm zn halten, weil man dasselbe der Billigkeit gemäß findet. Absch. >04. Ic.221. (1595). Dem Landschrciber zu Lanis wird eine Vollmacht ausgestellt, in Neligionssachen Aufsicht Z»halten und die katholischen Orte von allen Vorfällen zn unterrichten. Solche Vollmachten haben die Land'schreiber zu Lauis und Luggapns immer gehabt und sind ihnen im Jahr 1593 wiederum erneuert wordei»Absch. 279. s. 222. (1595). Da das ab der Tagsaznng zn Baden an den Papst erlassene GesuchBeförderung des Engcnio Camntio, Bischofs zn Bobia, ans das erledigte Visthnm Como so wenig Würdbgnng gefunden hat, daß der Papst gegentheils einen Mailänder zum Bischof erwählte, so wird das mitfallen und Bedanern vernommen. Deßhalb glaubt man nun genügende Ursache zu haben, die Abtrennung vo»>Bisthum Como von dem Papst zn begehren, auch hält man eine solche Abtrennung noch ans andern Gründe»im Interesse der hohen Obrigkeit und der Unterthanen und ist überzeugt, daß die ans eidgenössischem Geb^liegenden Einkünfte für einen bischöfliche» Siz zn Lanis genügen würden; dabei hält man den Papst für vc»pflichtet, die Abtrennung ans gestelltes Begehren zu bewilligen. Obschon man nun Veranlassung gehabt hätte,die hierseitigen bischöflichen Einkünfte zu verarrestiren, so wird die Angelegenheit doch ml rakarnmium in de»Abschied genommen. Absch. 282. cl. 223. (1598). Der Bischof von Como läßt den katholischen Orten frcn»^lichen Gruß und nachbarliches Wohlwollen vermelden und verlangt, daß sie keine Eingriffe in seine geistlich^Freiheiten machen, da sie nicht befugt seien, wider Geistliche zn procediren, indem ihm allein zustehe,bare zu bestrafen. Der Entwurf einer unvorgreiflichen Antwort an ihn wird n<I ratätialmcluin genon»»^'Absch. 354. d. 224. (1992). Die katholischen Orte wollen gegen die in den ennetbirgischen Herrschaft^überhand nehmenden Kezereien, Unglauben und Aberglauben wirksam einschreiten. (S. Absch. 459. 6>)225. (1903). In Betreff der ans der lczten Jahrrechnung mit dem Bischof von Como unter Ratification^'Vorbehalt getroffenen Verabredung über die Bestrafung geistlicher Personen durch die Amtleute, wird erkc»»t,diese Capitulation zu verwerfen und es bei der alten im Jahr 1579 zn Baden erlassenen Saznng der Goisblichen halber gänzlich verbleiben zn lassen, welche lautet, daß der jeweilige Landvogt Geistliche wegen begango»^Frevel, die weltliche Sachen antreffen, zu büßen und zu bestrafen das Recht haben solle, der geistlichenkeit jedoch unbeschadet. Absch. 502. n. 229. (1908). Die katholischen Orte wollen ihren Gesandten a»?künftige Jahrrechnung Vollmachten mitgeben, mit dem Bischof von Como bezüglich des leichtfertigen Wa»d^etlicher Geistlicher zu verhandeln, damit die Pricsterschaft besser visitirt und in Zucht gehalten und diebaren gestraft werden; ferner sollen sie In Erfahrung zn bringen suchen, ob er zu einem Übereinkam»'^geneigt wäre, wie Lncern eines mit dem Bischof von Constanz über Abstrafnng der Geistlichen und über a»dc^der geistlichen Jurisdiction adhärirendc Sachen und über Aufstellung eines Commissarins abgeschlossen h^sie sollen überdies; dem Bischof vermelden, daß man, wen» er nicht besser Ordnung schaffe, an den