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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Vogteic» überhaupt. 1515

Klangen würde. Absch. 653. ü. - 227. (1608). Nüksprache der katholischen Orte mit dein päpstlichen Nnntins"bcr Reformation der Pricsterschaft, und Auftrag an die cnnctbirgischcn Gesandten, dieser Sache wegen mitBischof von Como zu sprechen. (S. Absch. 656. e.). 228. (1608). Die Gesandten der VII katholische»welche instrnctionsgcmäß an den Bischof von Como abgeordnet werden, »m ans Reformatio» und Ver-böserung der Geistlichen dieser Herrschaften zu dringen, sollen insbesondere Folgendes verlangen: 1. DaßBischof einen geistlichen Visitatvr i» der XII Orte Jurisdiction schikc, um über die Inquisition der Geist-^chen nd ihr Verhalten Bericht anfznnchmcn; 2. daß er bewillige, über die ärgerlichen Handlungen derDiester Untersnchnngc» anzustellen (ohne Gefahr laufen zu müssen, cxcommunicirt zu werden), damit viel^rgerinß beim gemeinen Mann verhütet werde; 3. da sein Vicar zn Lanis in bürgerlichen bußfälligen Händelnu»r die Processe zn formircn, nicht aber ein Urthcil zn fällen das Recht habe, so wünsche man und finde esZ» Vermeidung großer Kosten zuträglich, daß er nach anfgcrichtctcm Proccß ein Urthcil zn geben ermächtigetivcrde. Alle diese Begehren werden nun aber vom Bischofsnbstanzlichcn" abgeschlagen, indem er die päpstlicheunvillignng dazu für nöthig hält, ohne welche er nicht conscntircn dürfe. Dcßhalb Protestiren die Gesandten,uu den Übel», die hieraus erfolgen möchte», irgend eine Schuld zu haben, und hoffen, daß ihnen gehörigenUs werde entsprochen werde». Absch. 658. I. 229. (1613). Wegen Abgang einer Reformatio» und be-uninten Vereinbarung mit der geistlichen Obrigkeit hat man mit den geistlichen Personen viel zu schaffen,uhcr wird von den katholische» Orten an de» in Lanis sich aufhaltenden Nnntins das Nöthigc geschrieben,'Uli der Bitte sich Mühe zn geben, ans daß der Sache geholfen werde. Absch. 817. ,1.