Vier cnnetbirg. Vogteien überhaupt. I5II
Abschied, Absch. 179. K. — 177. (1591). Weisung an die Landvögte, zn Verhütung von Wucher und Fürkauf^gemessene Marktverordnungen zu erlassen. (S. Absch. 187. d.). — 178. (1592). Ermächtigung der die Graf-schaft Bellcnz regierenden Orte, ihre Verordnung gegen das Aufkaufen von Wein auch in den übrigen ennet-Mischen Vogteien zu pnblicircn und die Landvögte und Amtleute mit deren Vollziehung zu beauftragen. (S.Absch. 220. ,1.). — 179. (1592). Verordnung gegen den Kürlauf in Wein und das Ausleihen von Geld aufWein. (S- Absch. 221. <;.). — 180. (1593). An die cnnctbirgischen Landvögte wird die Mahnung erlassen^e nöthigen Vorsorgen zn treffen, damit diesen Herbst kein Wucher und Fürkanf mit Wein getrieben werde"nd daß man nicht zn früh „wimme" (Weinlese halte). Absch. 240. g.— 181. (1600). Da die Mahländer bisweilendie Viehmärkte in den ennetbirgischen Vogteien abrufen, wodurch die Kanflente in bedeutenden Schaden kommen,so wird mit dem Ambassadvr daS Nöthige verhandelt. Absch. 412. ». — 182. (1600). Denen von Lauis und^'ggarns wird verboten, abgestandenen alten Wein »ntcr den neuen zu mischen. Absch. 420. in. — 183.(IK10). Der Antrag, man solle dafür sorge», daß die Unterthanc» mit dem Vieh nicht mehr über das Gebirgsohre», sondern daß die Wälschen herkommen und hier kaufen, wird in den Abschied genommen, da die täg-i'che Erfahrung zeigt, welche Gefahren, List und Übervorthcilnngen den llnsrigen begegnen und wie viele dabeiGrnnde gehen. Absch. 722. i. - 184. (1910). Weil die Unterthanc», welche ihr Bich über das GebirgLeiben, von den Wälschen übel oder gar nicht bezahlt werden, wodurch viele zu Grunde gehen, stellt Zürich^'Antrag, gänzlich zu verbieten mit Vieh über das Gebirg zn fahren, indem dann die Wälschen herkommen""d g„teg Haares Geld mitbringen würden. Da aber einige Orte Bedenken dagegen erheben, so wird der"trag in dx,, Abschied genommen, damit jede Obrigkeit bei ihren Unterthancn das Angemessene anordne,bsch. 742. — 185. (1911). Reklamation der V katholischen Orte gegen die durch das falsche Gerücht, es^sche „ein Sterben" bei ihnen, veranlaßt« Sperrnng der Pässe. (S. Absch. 791. Ii.). — 18k. (1611).chrciben der VII katholischen Orte an die von Luggarns wegen Sperrnng der Pässe. (S. Absch. 764. F.). —(1611). Da man gegen die großen Verluste, welche die Unterthancn durch den Vichtrieb über das Gebirg er-wen, Maßregeln zn treffen weiß, mag jede Obrigkeit von sich ans ihre Unterthancn vor
wse», Schaden zu schüzen suchen. Absch. 776. r. — 188. (1611). Man soll eingedenk sein, das übcrschwäng-Aufkaufen von Vieh über das Gebirge abzustellen. Absch. 778. <1. — 189. (1612). Die Gesandten wissen" Obern z» berichten, was dem Sanitätstribnnal »nd dem Ambassadvr Casalc wegen Öffnung dcSlws nach Mayland geschrieben werden soll und daß Lucern ersucht worden ist, diese Schreiben in aller^'kündete,, Orte Namen zn erlassen. Absch. 794. a. — 199. (1612). An das Sanitätstribnnal zn Maylandwegen Ösfnnng des Passes geschrieben; zugleich kommt die große Unbcschcidcnheit der mayländischc» Com-"Assarien bei solchen Sperren zur Sprache. (S. Absch. 797. <I.). — 191. (1615). Abgeordnete von Misox^We» Beschwerde, daß die von Mayland durch Vermittlung ihres Abgesandten, Alexander Zobia, in den^ Peien Lauis, Luggarns und Bellenz einen Ruf ausgebracht haben, durch welchen ihnen, den Misoxern, derr»kanf gänzlich abgeschlagen und sogar eine Wache zn Bellenz aufgestellt worden sei; da dieses wider ihreBündnisse sei, bitten sie um Aufhebung des Rufs und um Bewilligung des freien Passes und Transites,ist nun nicht gewillt, denen von Misox den feilen Kanf abzuschlagen, obwohl man bezüglich des may-' 'scheu KornS nicht änderst Handel» kann, da ohne dasselbe die drei Vogteien nicht leben können; deßhalb»>an ans der Heimreise zu Bellcnz die nöthige» Schritte für Durchlassung dcS transitircnden KornS thun;Wit gh^. was der Obrigkeiten Wille ist, wird der Gegenstand in den Abschied genommen.