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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

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"aidische,, Handels aus die vier Landschaften. (S. Absch. 365. o.). 122. (1599). Ans den Bericht, daß dieLauis und Mendris nin Nachlaß der ihnen auferlegten Kosten in dein Handel wegen der Banditen nach-suchen, während die von LnggarnS und Mainthal ihr Vetrcffniß bereits bezahlt haben, wird an die LandvögteLanis und Mendris geschrieben, sie sollen für die Bezahlung der ihren Landschaften auferlegten Raten^vgen, indem Ungehorsame der Eidgenossen Ungnade und Strafe zn gewärtigen hätten. Absch. 372. g.123. (1604). Da einige wegen Mordthaten aus den ennetbirgischcn Herrschaften Verbannte in Mayland ge-'""gen sjzen sollen, wird der Gubcrnator ersucht, denselben den verdienten Lohn zu Thcil werden zn lassen,dainit sie keine Gelegenheit mehr habe», Böses zu thnn. Absch. 525. o. 12t. (1612). Den Landvögten soll^ scharfe Befehl erthcilt werden, eifriger und ernsthafter als bisher gegen die Banditen vorzugehen und auf^ Mayländer Ermahnen Jagd ans sie zu mache». (S. Absch. 797. o.). 125. (1614). Da in diesen"gteicn die Banditen sich wieder einniste» und erst kürzlich Einer im Palast dcö Landvogts zu Lauis er?chchsen worden sein soll, so sollen die Gesandten nach Baden instruirt werden, dießfallS Einsehen zn schaffen,bsch- 650. i. 126. (1014). Zn Abschaffung des ungebührlichen Wesens der Banditen wird beschlossen, allek" Büchsen, große und kleine Rohre sollen bei höchster Strafe und Ungnade verboten sein; an den Gnber-z» Mayland will man das Gesuch richten, bei der früher der Banditen halber abgeschlossenen Capitu-^u zn verbleiben, gemäß welcher man einander gegenseitig die Banditen ausliefern soll, auch soll-man denrdnial zu Mayland freundlich ersuchen, ans seinem an die eidgenössischen Vogteien gränzcnden Gebiete"uditen nicht zn dulden. Und weil der Graf vonVinccrcato" (Vimercato) viel dergleichen Unheil anrichtet,^ ihm das ertheilte Geleit anfgckündet. Endlich wird dem Landvogt zu Lanis befohlen, diesen Ber-gungen pünktlich nachzukommen und dem Gorino unter Androhung höchster Strafe zu intimiren, daß er sich^ auf weitere Verfügung in den Orten aufhalten soll. Absch. 853. Ii. 127. (1614). Der Gubcrnator" Mayland hat sich bereit erklärt, das Vcrkommniß über Vertreibung der Banditen zu erneuern. (S. Absch.

128. (1614). Die zwischen dem HanS und Herzogthnm Mayland und de» XII Orten in Betreff^ Banditen früher aufgerichtete Capitnlation wird beiderseits neuerdings bestätiget; die beiden Originalbricfe^den besiegelt, der eine dem Gubcrnator, der andere Zürich zu Aller Händen zugestellt und eine Abschrift°u»etbirgische» Gesandten zur Pnblication zugeschikt. Absch. 866. b. 120. (1614). Der spanische Am-Isador Casale meldet in einer Zuschrift, der Rath zu Mayland finde den Artikel in der wegen der BanditenlgersilMeu Capitnlation, durch welchen den ausländischen Banditen dreißig italienische Meilen von demzeitigen Gebiet zu wohnen auferlegt wird, zn weitgehend, indem auch die Stadt Mayland darin begriffen»nd erachte eine Entfernung von fünfzehn Meilen für genügend; er begehrt, daß der Vertrag in diesemcht "^"ändert und der Tag festgesezt werde, wann die Capitnlation in de» ennetbirgischcn Vogteien pnbli-(verde» solle. Man findet das Begehren nicht unziemlich, daher die dreißig in fünfzehn wälsche Meileng^ndert werde»; der Tag für die Pnblication wird ans Michaeli angesezt. Absch. 875. 6.

o. Verschiedene Justizsachc».

sie (15'^). A" dm Senat zn Mayland und an die ennetbirgischcn Landvögtc wird geschrieben,

s»g^^" ^ gleichmäßiges Verfahren für Znrülstcllung von gestohlenem Gut zn verständigen

Hlh^ ^ Absch. 262. ee.). 131. (1594). Ans Auftrag der übrigen Gesandten waren die Gesandten vonFreibnrg nach Mayland gereist, um mit demContystabcl" oder dem Senat ein Überein-^u über Zurükerstattnng von gestohlenem Gut z» treffen. Der Gubernator versprach, seinem in llri