Vier ennetbirg. Vogteien überhaupt.
Übertreter, namentlich solche, welche ihnen Unterschlauf gewähren, strenge bestraft werden; zndein soll mit bei»spanischen Ambassador Nüksprache genommen werden, damit auch die Mayländer den Banditen keinen Borschsthun. Absch. 279. n. — 108. (1595). Welches Ort seinen Gesandten keine Instructionen der gestellten Orb'nnng der Banditen halber nach Lanis mitgegeben hat, soll es nachträglich tlmn. Absch. 281. «. — 109. (1595).Vereinbarung von Artikeln mit dem spanischen Gesandten bezüglich der beidseitigen Verfolgung und Berechtigungder Banditen auf mayländischem und eidgenössischem Gebiet. (S. Absch. 283. s.). — 110. (1595). Da NN'geachtet der erlassenen Beschlüsse, daß weder die Gesandten »och die ennetbirgischen Landvögte einen Bandiü"zu liberiren die Vollmacht haben sollen und daß die Betreffenden sich an die Orte zu wenden haben, solALiberationsfälle dennoch wieder vorgekommen sind, so werden der alt-Landvogt von Lanis zur Verantwortungund der Landschreiber daselbst zur Einvernahme bezüglich der 1000 Kronen Strafgeld nach Baden citiUIkiä. p. — III. (1596). Auf nächste Tagsaznng zu Baden sollen endlich die nöthigen Instructionen bezügl^der projectirten Übereinkunft mit Moyland über Ausrottung der Banditen und Bestrafung der Straßenrän^ertheilt werden. Absch. 295. k. — 112. (1596). Dem spanischen Gesandten wird der Entwurf zu eineinacht Artikeln bestehenden Vertrag mit Moyland über gegenseitige Vertreibung und Ausrottung der BanditenStraßenränder und Mörder mitgetheilt, damit er dessen Ratification durch den Gnbernator auswirke. (S. Abs^296. k.). — 113. (1596). Antrag des spanischen Gesandten zu Erncnernng des Verkommnisses wegen gege"seitiger Verfolgung und Bestrafung der Übelthäter. (S. Absch. 305. 1>.). — 114. (1596). Verhandlungdem spanischen Ambassador über Verfolgung und Bestrafung der Banditen. (S. Absch. 307. a.). — 1^(1596). Der mayländische Gesandte legt einen neuen Entwurf zu einer Capitulation bezüglich der Banditvor, der in vier Artikeln besteht, nebst einer Aufzählung der Verbrechen, die gemäß dieser Capitulation z» ^strafen sind. Ikicl. gg. — 116. (1597). Verhandlung mit dem mayländischen Gesandten wegen der a»Gränzen sich herumtreibenden Banditen. (S. Absch. 330. ct.). — 117. (1597). Ans die Vorstellung desnischen Ambassadors, der Vertrag von 1592 über Ausrottung der Banditen sollte erneuert werden, tm'rd^die Gesandten über das Gebirg mit den dahcrigen Unterhandlungen beauftragt. (S. Absch. 342. e.)>118. (1597). Kraft der von den Gesandte» der XII Orte zu Baden erhaltenen Vollmacht wird die Übereinknnft wegen der Banditen mit Kaspar von Castiglia, dem Ambassador und geheimen Secrctär des GnberN"tors von Moyland, ans drei Jahre abgeschlossen, besiegelt und unterschrieben, nur Uri stimmt nicht dB''Die Artikel werde» zur Pnblication in alle vier Vogteicn geschikt mit der Erläuterung, daß man, wen» ^Bandit, der sich durch Umbringen eines andern Banditen ledig gemacht hat, später sich wieder vergehen wü^ihm die alten und die neuen Vergehen zusammenrechnen und weiter als die sechs Meilen nachjage» wcr^'Absch. 344. <1. — 119. (1598). Zürich meldet, seine Gesandten haben über das Banditenwesen in denbirgischen Vogtcien genauen Untersuch angestellt, und beantragt gemeinsame Besprechung von Maßregelndie wälschen und deutschen Bettler, damit die Untcrthanen vor ihnen geschüzt werden, unter Zusicherungmöglichsten Mitwirkung. Davon wird jedem Ort Mittheilnng gemacht. Absch. 348. n. — 120. (1598). ^erneuerte Anregung des spanischen Ambassadors wird der zwischen den ennetbirgischen Gesandten n»d ^mayländischen Abgeordneten verabredete Entwurf einer Capitulation in Betreff der Banditen in den Abs^genommen, weil einige Artikel noch genauer gefaßt werde» müssen. Ikicl. cl. — 121. (1598). Unterhandln"^mit Moyland wegen des Verbots der Korn- und Weinansfnhr und einer Übereinkunft über Vertreibung ^Banditen. Verlegung der sich ans mehr als 5000 Krone» belaufenden Koste» des Bacüochische» »nd