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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier ennetbirg. Boggle« überhaupt. IÜ0i>

Zwei Stunde» von LauiS am See verschanzt haben und von dort ans die Umgegend beschädigen, und Antrag,wit dem Herzog von Mahland über gemeinsames Vorgehen gegen dieselben sich zn verständigen. (S. Absch.^1- __ (1589). Auf künftigen Tag zn Baden sollen die Gesandte» instrnirt werden über dieund Weise der Liberirung von Todtschlägcrn in den cnnetbirgischcn Vogteien. (S. Absch. 104. e.).^ (1590). Mahland wünscht Abschließung einer Übereinkunft über gegenseitige Auslieferung von Übelthätern.(S. Absch. 1Z8. t.). 95. (1590). Die Gesandten zn LaniS hatten am 10. Juli an den Gnbcrnator vonMahland ein Schreiben erlassen bezüglich der Banditen, welche sich an den Gränzen aufhalten, damit Maß-^geln gegen dieselben vereinbart werden. Die hierauf erfolgte Antwort des GubernatorS vom 16. Juli und^>ue Zusicherung, allen Ernst anwenden und dem Gnbcrnator zn Como bezügliche Weisungen ertheilen zuwollen, wird in den Abschied genommen. Absch. 139. n. 9K. (1590). Die Verordnung, daß die Gesandtenden cnnetbirgischcn Tagsaznngen nicht die Befngniß haben sollen, Banditen zu libcriren oder ihnen Geleitz" geben, wird erneuert. (S. Absch. 144.1.). 97. (1590). Uri wird beauftragt, die Verordnung in Betreff^ Banditen in den ennetbirgischen Herrschaften in Vollziehung zu sezcn. Absch. 146. e. 98. (1590).^gen der in de» ennetbirgischen Vogteien umhcrstrcifendcn Banditen soll Uri an die Vündner schreiben, den-selben keinen Aufenthalt zu geben. Absch. 157. i. 99. (1591). Ans den Wunsch des spanischen AmbassadorsWird der Landvogt von Lauis beauftragt, mit dem Gnbcrnator zu Mahland sich über Maßregeln gegen die"nditen zu verständigen. (S. Absch. 169. b.). 109. (1591). In Folge ernster Beschwerden des spanischenwbassadors wird an alle Landvögte die Weisung erlassen, die Räuber und Banditen sogleich auS ihren Land-schaften z» vertreiben; dabei dürfe jede Partei der andern Gebiet bis auf sechs Meilen betreten, jedoch un-^chadct der beidseitigen Freiheiten. Dieses soll alle drei Jahre erneuert werden. (S. Absch. 187. c.).(1592). Über daö Begehren des spanischen AmbassadorS in Betreff der Banditen sollen die Gesandten""s nächste Tagsaznng instrnirt werden. Absch. 190. g. 102. (1592). Verkommniß zwischen den XII OrtenW'd dein Gnbcrnator von Mahland für Ausrottung der ans beidseitigem Gebiet sich aufhaltenden Banditen,^bsch. i-i5. <>.). 109. ( 1592). Der mahländischc Bandit Johann Paul Tavalla hat wider alle deronditen wegen erlassenen Saznngcn und entgegen der kürzlich mit Mahland aufgerichteten Capitulation zuade» sich sicheres Geleit zn verschaffen gewußt. Da nun derselbe ans inendrisischem Gebiet einen Mordgongen und zndcm den Priester Josef von Campiglivne öffentlich umgebracht hat, so wird er auS allen vierKleien verbannt und dem eine Belohnung von 100 Kronen zugesichert, welcher ihn umbringen würde. DerSchluß >vird zu weiterem Verhalt in de» Abschied genommen. Absch. 209. e. 104. (1592). Auf einekschwerde des spanischen AmbassadorS über die fortdauernden Frevel der Banditen werden die nöthigen Vor-ginge» dagegen getroffen. (S. Absch. 220. l>.). 105. (1593). Verhandlungen mit dem Gnbcrnator vonahland z» Vereinbarung gemeinsamer Maßregeln zn gegenseitiger Vertreibung der Banditen. (S. Absch.^ !>-)> 10k. (1595). Der spanische Gesandte legt de» Entwurf einer Übereinkunft vor zwischen demc»c>t zu Mahland und der Eidgenossenschaft über gegenseitige Bestrafung der Straßenränder. (S. Absch.7- k.). _ in? ii5g5). Nach Berlcsnng einer Zuschrift aus Lnggarus betreffs der Banditen zu Brissago^ des Salzhandels mit Mahland wird gefunden, im Proceß mit den Banditen habe der Landvogt bisher^ bvllkoimneucn Zufriedenheit gehandelt; er soll ihn fortsczcn, wobei man ihn des Schnzcs versichere, indem' 'h>> in, Nothfall mit zuverlässige» Leuten aus Livinen nntcrstüzcn werde; ans nächster allgemeinen Tag-^wg zu Baden sollen dann Maßregeln getroffen werden, damit de» Banditen kein Geleit mehr gegeben und

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