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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Bier ennetbirg. Vogteien überhaupt.

Mainthal werden ihre Statuten und Freiheiten, deren nicht viele sind, gutgeheißen, wobei ihnen ernstlich ein-geschärft wird, dieselben nicht zu mißbrauchen, indem mau sich vorbehalte, nach Gutfinden dieselben zu ändern,zu mindern oder gar aufzuheben. Absch. 812. e. 82. (1814). Da die Mitrichter nicht allein der regierendenOrte Stimme», sondern auch den Urtheilen der Landvögte nicht nachkommen wollen, so soll jedes Ort seinenGesandten auf künftigen Tag Gewalt ertheilen, Abhülfe zu schaffen. Absch. 853. c. 83. (1814). StreitigeParteien sollen nicht mehr in den Orten angehört, sondern direct auf die Jahrrechnungen gewiesen werden.Iditi. cl. 84. (1814). Weil es sich zeigt, daß die sieben Mitrichter ihre Gewalt mißbrauchen und sich Z»viel anmaßen, so daß die Autorität der Laudvögte sowohl als der Obrigkeiten gemindert wird, soll jedes Ortseinen Gesandten nach Baden Instructionen für Aufhebung des Mißbrauchs ertheilen. Absch. 884. 8. 85-(1814). Der Beschluß, daß die Obrigkeiten den nach Ortsstimmen laufenden Parteien aus den gemeine»Vogteien keine Audienz mehr geben, sondern sie auf die Jahrrechnmigen weisen sollen, wird instructionsgeinäßerneuert. (Brgl. Deutsche gemeine Vogt., Art. 24). Absch. 888. o. 80. (1818). Auf die Wahrnehmung,daß Einige aus den eidgenössischen Orten in den Landschaften Lanis, Luggarus und Mainthal ablöslichc Hand-schriften (Gülten) zu einem Zins von 8 Procent aufrichten, was den Decreten entgegen ist, wird die Frage,ob diese Decrete nur die Unterthanen oder aber auch dieoberkeitlichen regierenden Orth" angehen, zum Ent-scheid in den Abschied genommen. Absch. 825. «I. 87. (1816). Es hat sich der Mißbrauch eingcschliche»,daß auf liegende Güter größere Summen, als sie Werth sind, geliehen werden und daß demnach die Besizeeein wuocherlichen Jntereß" ziehen, der größer ist, als sonst das Hauptgnt ertragen möchte. Da man diesessehr bedenklich findet und ans den stets vorkommenden Händeln wahrnimmt, daß der Arme dadurch Höchtsgeschädiget wird, so wird die Sache nU rvieronäum genommen. UM. e.

1>. Banditen, bezügliche Unterhandlungen mit Mayland.

Art. 88. (1587). Jedes Ort soll seine Boten nach Baden über die Klagen instruiren, daß in den en»cl-birgischen Vogteien bald Niemand mehr vor den Banditen sicher sei. Auch der spanische Ambassador wünscht,daß man sichernde Maßregeln treffe. Absch. 18. I. 89. (1587). Die Beschlüsse in Betreff .der mayländische»Banditen werden bestätiget. (S. Absch. 18. u.). 98. (1588). Auf den Vorschlag des GubernatorsMayland für Abschließnng einer Übereinkunft über die Behandlung der ans beidseitigem Gebiete sich a»s'haltenden Straßenräuber, Banditen und Mörder werden Uri, Schwyz und Nidwalde» mit der Einleitung deedaherigen Unterhandlungen beauftragt. (S. Absch. 85. n.). 91. (1588). Man hält für nöthig, eine Ver-ordnung über die verrufenen Banditen zu erlassen, ans daß dieselben aus den ennetbirgischen Landschaften ver-trieben werden und keine Unterkunft mehr bei den Unterthanen finden. Diese Verordnung lautet: Fürderhi»ist jeder Untertha» verpflichtet, so bald er einen Banditen sieht oder von einem etwas weiß, und wäre esauch sein Vater, Bruder oder Verwandter, beförderlich dem Consul davon Anzeige zu machen; alsdannder Consul bei höchster Buße Jedermann in seiner Commune, auch die nächsten Consuln und Commnnen, »»!'mahnen und je Einer dem Andern helfen und Leib und Leben daran sezen, um diesen Banditen lebend odcetodt einzubringen; die vier Landesfürsprecher sind schuldig, nach erhaltener Anzeige durch den Landvogt Allesanfznmahnen; sollte Jcniand dieser Verordnung nicht nachkommen, so soll er als meineidig erklärt und Z"keinem Amt mehr zugelassen werden und zu einer Buße von 100 Kronen zu Händen der Kammer verfalle"sein. Zu mehrerer Bekräftigung wird diese Sazung in den Abschied genommen. Absch. 100. i. 92. (15^)'Anzeige, daß sich über hundert bewaffnete Banditen in einem alten Schlosse ans mayländischem Gebiet, ew"