Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Seite
1500
Einzelbild herunterladen
 

1500

Bier ennetbirg, Bogteie» itberhaupt.

2. Rechts- und Gerichtssachen, Statuten.

(S. auch allgemeine Verwaltungssachen »).a Allgemeine Verordnungen. Statuten und Freiheiten der Unterthanen.

Art. 50. (1588). Den ennetbirgischen Landvögtcn wird zur Kenntniß gebracht, daß in Zukunft jederAppellant statt 1 Krone deren 3 zu bezahlen habe. (S. Absch. 48. m.). 57. s1588). Anzug wegen desAppellationsgeldes für den Landvogt und die Gesandten w. (S. Absch. 49. s.). 58. (1589). Schwpz »»bZug bringen vor, vor einigen Jahren habe man denen von Luggarus bewilligt, sieben Männer zu erwähle»,welche deni Landvogt beim Nechtsprechen behülflich sein sollen, nun habe» ans lezter Tagsaznng Abgeordneteder Landschaft Lauis ein gleiches Begehren gestellt; Schwyz und Zug finden aber, daß solches den Eidgenosse»an ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten und den Landvögten an ihrer Gewalt Abbruch thne, und beantrage»daher, nicht nur die von Lauis abzuweisen, sondern auch die von der Landschaft Luggarus erwählten siebe»Männer, kraft Vorbehalts, wieder abzusezen und die Landvögte wie von Alters her regieren zu lassen, de»»je mehr Freiheiten man den Unterthanen gebe, desto mehr wollen sie haben. Wird in den Abschied genomi»»»'Absch. 85. d. 50. (1589). Der erneuerte Antrag, zu Luggarus und in den andern ennetbirgischen Herl'schaften jene sieben Männer wieder abzuschaffen, welche neben und mit dem Landvogt in de» meisten Geschäfte»handeln, wird zum Beschluß erhoben; zugleich werde» Uri und Unterwalden beauftragt, eine Verordnung Z»entwerfen, wie die ennetbirgischen Landvögte sich in Zukunft gegen die Unterthanen zu verhalten haben, da»»kÜbergriffe verhütet werden. Absch. 191. ll'. K0. (1599). Weil abermals einige Parteien ans den en»»^birgischen Vogteien »ach Baden gekommen sind, um hier statt ans den dortigen Jahrrechnnngen ihre Anstä»i>»entscheiden zu lassen, so wird beschlossen, in Zukunft dürfe kein Ort mehr eine solche Partei anhören; »»^solchen Parteien soll es gestattet sein, welche zwischen den ennetbirgischen Jahrrechnungen und den Tagsaznng»»diesseits des Gebirgs zu appelliren wünschen. Absch. 138. o. kl. (1599). Das Verbot gegen das B»»'bringen von Klagen bei den Orten ohne vorherige Anzeige an die Gegenpartei wird erneuert. (S. Abs^'138. ß.). K2. (1593). Da man in Erfahrung gebracht hat, daß solche, die in ihren Nechtshändeln d>»Stimmen von sieben Orten, als der Mehrheit, ausgebracht haben, in der Regel sich an die übrigen O»i»nicht mehr wenden, so wird auf Ratification hin verordnet, in Zukunft sollen spänige Parteien schuldig s»»''alle regierenden Orte zu besuchen. Absch. 233. Ii. k!!. (1594). Hauptmann Grüninger und Michael Strick»»'beide Landschreiber von Uri, sowie Schreiber Käs haben sich hieher nach Lanis verfügt, um zu fürsprechcn, und b»'gehren nun zuwissen, warum ihnen das verwehrt werde, da nach uraltem Brauch nicht allein zu Lauis und Lugga»»^sondern auch zu Baden und an andern Orten deutsche Redner ans Zürich, Uri, Schwyz, Unterwalden, Gla»»^und Basel gebraucht werden; man möchte ihnen mittheilen, was man gegen sie zu klagen habe, damit sie »rechtfertigen können; übrigens seien sie aus einem uralten Ort der Eidgenossenschaft, das hier so viel <i»regieren habe, als ein anderes Ort. Da nun zwar keine Klagen gegen sie vorliegen, man aber weiß, daß ^Landesfürsprecher sich über die deutschen Redner beschweren, weil gerade ans den Jahrrechnnngen der b»ß»Verdienst ist, so wird die Sache ml instruemlum genommen. Absch. 281. 1>. K4. (1594). Schwyz ^den Anzug, daß es mit den Strafen in den ennetbirgischen Herrschaften unrecht zugehe, indem die Untertha»»"durch die Landvögte und die eidgenössischen Gesandten allzu hoch bestraft werden, daher es gut wäre, >»»"''man sich an die Statuten halten und der Obrigkeit die Strafen verrechnen würde, der sie gebühren; »"leztes Jahr sei Jemand um 1999 Kronen bestraft worden, wovon aber in der Eidgenossen Kammer nur "