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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Vier cnnetbirg. Bvgteien iiberhaupt. 1501

fronen geflossen seien, indem die Gesandten 300 Krvnen unter sich verthcilt haben, was wider Statuten und^Zungen sei. Nachdem man dieses mit Bedauern vernommen, wird jedes Ort beauftragt, über den Sach-verhalt genaue Erkundigungen einzuziehen, um ans einer künftigen Tagsaznng eine Ordnung aufstellen zuWien, wie die ennetbirgischen Landvögte und Gesandten sich bezüglich der Strafen zu verhalten haben. Absch.262. <z. <4595). Weil bisher die Unterthancn ihrer Processe wegen in große Kosten und Aufregunggekommen sind, indem sie sich mit den ans den hiesigen Iahrrechnnngcn erlassenen Urtheilcn und Erkanntnissen"'cht begnügten, sondern ans die Tagsazungen zu Bade» und auch in die Ortegrößlct" (geritten) sind, so wird"''rortmet, in Zukunft soll verboten sein, Ncchtshändel »ach Baden zu ziehen, vielmehr soll es gänzlich bei dem^»'bleiben, was hier gesprochen wird. Das wird zum Verhalt in den Abschied genommen. Absch. 282. a.' (1695). Da einige nnrnhige Trölcr ans den ennetbirgischen Vogteicn, gegen alle Verbote und LandeS-^ch'ung und hinterrüks der Landvögte, in die Orte kommen nnd zn Processen ansreizen, so soll ans nächster"g(oz?lng zn Baden darüber ernstlich berathschlagt werden. Absch. 289. Ii. 07. (1597). Dem eingerissenen'»brauch, daß zum Tode vernrtheilte Verbrecher nach dem Urlhcil wiederansgcbittet" werden, will man in^"kunft die. nöthigcn Schranken sezcn. Absch. 328. e. (»8. (1597). In Zukunft sollen wälsche Parteien,sie nicht Beschwerden vorzubringen haben, die ans die Tagsazungen diesseits des Gcbirgs gehören, znrük-^lvicsen werden. (S. Absch. 330. p.). Kl). (1597). In Bezug ans die Ncchtshändel aus den ennetbirgischen^trschaften, welche meistens zn Uri verglichen werden, wird beschlossen, es soll kein Ort die Befugnis? haben,Parteien zn vcrthädigcn, vielmehr jedes dieselben auch an die andern Orte weisen, damit Niemand sichbeklagen habe. Absch. 334. k. 70. (1597). Ans den Antrag von Zug wird beschlossen, die Gesandten""'h Luggarns sollen die den Landvögten zu Lauis nnd Luggarns bcigcgebene» sieben Männer abschaffen, da-der Landvogt alle Gewalt habe, im Namen der Eidgenossen zu regieren. Absch. 342. g. 71. (1597)." bie Parteien mit ihrem Herauslaufen in die Orte einander in große Kosten bringen nnd schließlich zu»ndc richten, so soll Uri dergleichen in die Orte laufende Parteien abweisen nnd heimzukehren ermahnen.

p. __ 72. (igyg). Nmh der üblichen Verlesung der LandcSordnnng vom 2. Octobcr 1580 wider das'ölwerk und nngöttlichc Ncchtcrkanfcn bemerkt der Gesandte LnccrnS, wie der 0. Artikel sage, daß die civi-Appellationen vor die hierscitigen Gesandten gehören, bei deren Erkanntnisscn verbleiben soll, und" sie nicht nach Baden oder andcrstwohin gezogen werden mögen, außer wenn Jemand in seinen? Rechte'"'eilt worden sei nnd neue Nechtsamen vorweisen könne; diesen? Artikel »verde nicht allein durch die Untcr-"en, sondern selbst ans den badischen Tagleistnngcn zuwider gehandelt, was nicht nur den Obrigkeiten zur'eniernng gereiche, sondern auch den gemeinen Mann in große Kosten und andere Weitläufigkeiten führe.^»>»ach wird auf Ratification hin einstimmig die Verordnung gnt geheißen, daß fürderhin jede Erkanntnißennetbirgischen Gesandten rechtskräftig sein solle nnd nur in obgcnanntc» Fällen andcrstwohin gezogene" könne; imnierhin aber darf n»r mit Einwilligung des Landvogts nnd unter Vcrkündnng an die Gcgen-e' die Sache von Ort zn Ort gebracht, nicht aber in den Orten oder zn Baden erörtert, sondern sie muß^ cr ans eine ennctbirgische Jahrrechnnng gewiesen »nd hier entschieden werden. Absch. 058. I>. 73. (1008).»lit ""gezogen, daß das Verbreche?? der Blutschande gar häufig vorkomme, aber von den Landvögten nurgeringe,, Geldstrafe?? gebüßt »verde, nnd daß auch andere malefizischc Händel hinterrüks der zun? Criniinalordneten Beiständer abgemacht und vcrthädiget »verde??, nnd zwar dcßhalb, weil gemäß Verordnung die' dögte von allen Bußen zwei Theile erhalten, hingegen die Kosten über sich nehmen müssen, weßwegcn sie