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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1499
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Vier ennetbirg. Bogteien überhaupt. 1499

werden in Betreff der eingerissenen Unordnung in der Abtheilung der Bußen zwischen der Kammer und den^»dvögten und daß den Landvögten wieder die Bcfngniß ertheilt werde, das Tragen von Gewehren zu er-hüben. Absch. 713. t. 49. (1313). Der Sazung vom Jahr 1586 über das nngöttliche Practicircn, auf^che jeder Gesandte einen Eid zu schwören schnldig ist, soll beigefügt werden, daß in Zukunft nicht nur diesandten, sondern auch alle Amtleute, welche de» Berathnngcn beiwohnen, einen Eid schwören sollen, daS-was in geschlossenem Rath verhandelt werde, Niemanden zu offenbaren, wie das auch zu Baden undmeisten Orten beobachtet wird. Absch. 830. a. 59. (1614). Es hat sich unter den Gesandten eineeunnigsvcrschiedenheit gezeigt, indem einige dafür halten, daß die Landvögtc vor Besitznahme der Vogteieni>»e» Eid schwören sollen, weder durch Miet und Gaben noch durch andere unerlaubte Practiken zu ihrembefördert worden zu sein, während andere für genügend halten, wenn sie die Huldigung ihren Obern^ I e» »nd darüber eine Bescheinigung beibringen, wie es bisher auch gehalten worden sei. Man läßt es nundieses Jahr bei den alten Bräuchen verbleiben, verordnet aber auf Ratification hin, daß in Zukunft die. Vögte (wie auch die Gesandten zu thn» schnldig sind) vor Bcsiznahme des Amts den Gesandten einen^nilichx,, Eid leisten sollen. Absch. 865. o. 51. (1614). Bestätigung der Verordnung wider das Practi-um Gesandtschaften. (S. Absch. 866. Ic.). 52. (1615). Da dem im Jahr 1586 zu Baden erlassenen^>t, daß die Gesandte» ans die ennctbirgischcn Jahrrcchnungcn einen Eid schwören sollen, keine Miet und^ k" anzunehmen, zu Lauis und Lnggarns bisher nachgelebt worden ist, während ans den JahrrcchnungenBaden ein solcher Eid nicht geleistet wird, so wird der Gegenstand in den Abschied genommen um zu cnt-^ be», oh bio ennetbirgischen Gesandte» auch in Zukunft diesen Eid zu leisten schnldig seien oder nicht, oderObservation zu Baden minder nöthig sei, als hier. Absch. 802. a. 53. (1616). Die Gesandten^ die ennetbirgischen Jahrrcchnungcn sollen auch ferner eidlich beschwören, weder Miet noch Gaben annehmenBaden das nicht beobachtet wird, so bringt man die Sache an die Obern. Absch.Ztti ^ (1617). Da einige Gesandten Anstand nehmen, de» Eid, wie er ihnen gemäß des badischen

^ iieds zngemnthet wird, z» schwören, wird folgende Fassung entworfen: I. Die Gesandten sollen schwören,H^ohen Obrigkeit Lob, Nnzen »nd Ehre zu fördern, Schande und Schaden zu wenden, Jedermann gut""d Recht zu halten, dem Armen wie dem Reichen, dem Fremde» wie dem Einheimischen,souill^ ^l'standt crthragcn mag", weder durch Freundschaft noch Feindschaft, Miet noch Gaben, oder um andererwillen dazu z» verhelfen, wozu er Recht hat. Alles getreulich und ohne Gefährde. 2. Sie sollenschwören, daß siesollichc Ire Ritt" weder durch Practiken, Trölcrci, »och andere dergleichen verboteneM'liche Mittel erlangt haben, und daß sie die alte Sazung bezüglich der Todtschläger obscrvircn unddird" 5" liberirensich gcwaltö anncmmen" wollen. 3. Was in versammeltem Rath verhandelt

»nd dessen Veröffentlichung bedenkliche Conscquenzcn haben möchte, sollen sowohl die Amtleute, die den^ lungen beiwohnen, als die Gesandten geheim zu halten bei ihrem Eid verbunden sein. Absch. 954. a.»»d Euleuerung der 1613 aufgestellten Verordnung wider das Practicircn und Trölcn um Ämter

andvogteien. Bevor die Landvögtc zu ihrer Amtsverwaltung zugelassen werden, sollen sie auf diese Ver-"""l! schwören. sS. Absch. 957. cl.).