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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1498
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1498 Vier eunelbirg. Vogteien überhaupt.

der Verordnung von 1586 wider das Annehmen von Miel und Gaben und Erkaufen der Ritte und Ämt^wird geschworen, dem dritten Artikel derselben gcnan nachzukommen. Bezüglich der andern Artikel, die zu"'Thcil nicht gehalten werden, zum Theil aufgehoben worden sind, will mau referircn und nimmt die Sachedaher in den Abschied. Absch. 380. b. 39. (1003). Die Unordnungen und Mängel bei den eunetbirgiscMJahrrechnungen sollen beseitigt werden. Absch. 404. r. 49. (1603). Die im Jahr 1598 entworfene Ml'ordnung über Verrechnung der Bußen und Gefälle und die der Kammer anzurechnenden Kosten, wird ausRatification hin für Lanis zu Kräften erkennt und in den Abschied genommen. (Vgl. Lanis Art. 82.). Absch'502. b. 41. (1604). Vor einigen Jahren war beschlossen worden, daß jeder Landvogt oder Gesandte zuriiüzuweisen sei, der nicht einen Eid schwören könne, daß er seine Ernennung nicht durch Umtriebe oder Bestechu»ßausgewirkt habe. Da man nun aber vernommen hat, daß zuweilen nicht minder verwerfliche Mittel zn diesesZwek angewendet werden, die ebenso sehr der Eidgenossenschaft Ncpntation nachtheilig sind, so wird die SaAin den Abschied genommen. Absch. 531. cl. 42. (l605). Erneuerung der Verordnung wider das Practicir^für Landvogtcien und Gesandtenstcllen. (S. Absch. 567. nn.). 43. (1606). Die Orte sollen bei densandten, die dieses Jahx ans den ennetbirgischen Jahrrechnnngen gewesen sind, Erkundigungen einziehen wM>des Gerüchts, wonach sie auf diesen und den frühern Jahrrechnnngen, zuwider den Saznnge», einen Theil dekStrafen und Bußen für sich in Anspruch genommen hätten. Über das Resultat soll zu Baden Bericht erstattewerden, damit man die nöthigen Maßregeln treffen kann; an Zürich wird davon Mittheilnng gemacht. Absäl605. c>. 44. (1607). Es wird vorgebracht, in den ennetbirgischen Vogteien seien große MißbräncheÜbung gekommen, indem die Landvögte den Unterthancu allzu hohe Bnßen auflegen, weil ein Theil daMihnen gehört und sie darüberhiu den Rest, statt ihn de» Obrigkeiten zn verrechnen, in Sizgcld ninwandel»'geringe Fehler werden so hoch gebüßt, daß man meinen sollte, die Kronen wachsen dort wie Laub und Grav-es sei zu besorgen, daß die bedrängten Unterthanen, wenn man diesem Unwesen nicht freiwillig stcnre,Rache schreien und Übels anrichte» werden. Daher werden Schwyz und Unterwalden beauftragt, durch AMordnete bei den Landvögten, Beamten und überhaupt da wo sie Aufschluß zn erhalten glauben, genauekundigungen einzuziehen und über das Resultat zu rechter Zeit cinznberichteir, damit man auf künftiger J^'rechuung zn Baden diesen Mißbräuchen abhelfen kann. Absch. 618. k. 45. (1607). Da der Berichtdie Mißbräuche in den ennetbirgischen Vogteien aus Mißverständnis; statt ans die Jahrrcchnnug zu Baden a"die ennetbirgischen Gesandten geschikt worden ist, so soll das, was daselbst verhandelt wird, ans nächstersazung vorgebracht werden. Absch. 625. m. 49. (1608). Es wird der Antrag gestellt, die cnnctbirgistMGesandten dahin zn instruiren, daß bei ihrer Ankunft die Zahl der Appellationen und der Appellanten MLandschrciber schriftlich zugestellt werden solle, damit die Bußen nicht mehr so verthädiget werden, ferner ^dem Gesandten von Zürich noch ein anderer Gesandter zur Austhcilung des Geldes beigeordnet, die Execut'^der Urtheile auf das dritte Gebot nicht mit Geldstrafe, sonder» mit Gefängniß vollzogen, endlich der La>^schafteu Statuten bereinigt und reformirt werden. Ihre Entschließungen hierüber sollen die OrteGesandten nachschiken. Absch. 656. n. 47. (1608). Die Landvögte von Mendris und aus dem Mai»^haben der Kammer einige malefizischc Händel verrechnet und glauben, man solle ihnen diese Bußen wM'der lhenrcn Jahre wieder verehren, wie bisher stets gebräuchlich gewesen sei. Damit die Gesandten in Zuku'^sich zn verhalten wissen und eine Verordnung hierüber erlasse» werde, wird der Gegenstand in den Absäst^genommen. Absch. 662.1. - 48. (1609). Den Gesandten auf künftige Jahrrechnnng sollen Vollmachten erthe^