Bier ennetbirg. Bogteien iiberhaupt. 1497
Allmenden und dergleichen Sache», die Leib und Leben oder Leibesstrafcn antreffen. Ferner wird verordnet,die Landvögte zu Lanis und Lnggarns von allen Bußen nnd Vcrkoniinnissen zwei Theile haben, darausalle Kosten bezahlen nnd den dritten Thcil ohne Kosten oder Abzug der Obrigkeit verabfolgen sollen,"»d daß sie gber die Buße», sie seien gütlich oder rechtlich, heimlich oder öffentlich vertragen, bei ihren Eidenkchunng zu geben haben und keine Verehrung oder Siegelgeld vorbehalten dürfe»; sie sollen auch nicht dieAugniß haben, in Sachen, wo Einer Lcibesstrafe verdient hat nnd mit Geldstrafe gebüßt worden ist, weiterthädigcn. Die Landvögte zu LaniS haben neben den übrigen Unkosten aus ihrem Thcil jährlich zu bezahlen:e»> Sigrist im Spital 4 Kronen, für das Opfer an St. Lorenzentag I Krone, dem Landschreiber für die Jahr-^chnnngsabschicde ti Kronen, dem Nachrichter für das Holz 4 Kronen. Die Amtleute haben für verloreneGänge und Processe nichts weiter zu fordern, sondern es soll jeder dem Landvogt über seine Arbeit eine' wMnig zustellen, worauf ihn der Landvogt aus seinem dritten Thcil zn entschädigen hat. Der Trompetervom Landvogt nach Verhältniß seiner Mühe nnd gemäß Entscheid der Amtleute bezahlt werden. Diecn»nier hat jährlich Folgendes zn bezahlen: Dem Kapuziner-- nnd dem Frauenklostcr zn Lanis je 2 Kronen,"U Nachrichtcr 52 Krone», beiden Beiständern bei dem Criminal je 3 Kronen, dem Landvogt für den Unter-Mt des Hausraths 20 Kronen, dem Großweibel desgleichen 10 Kronen, des Landschreibcrs Substitut das^vhnlichc Trinkgeld mit 3 Kronen, für vierzehn Sekcl, „um jcrlichcn der Obrigkhcit gelt darin zetnn ",^Kronen. Absch. 354. 1. — 34. (1508). Die drei Länder theilen die Verordnung mit, die sie für ihrevgtcicn cnnct dem Gcbirg zur Sicherung ihrer dortigen Einkünfte erlassen haben nnd die Folgendes cnt-t: Als malefizische Sachen werden erklärt Kezerci, Mord, Brennen, Straßenraub, Todtschlag, Vergiftung,lasches Zeugniß geben, Fricdbrnch, Diebstahl, Meineid, Vcrrüken von Marchsteinen, Übernuzcn von AlpenAllmenden, überhaupt was Leib nnd Leben betrifft; diese Sachen dürfen von den Landvögten nicht als^"»inalisch behandelt werden; der Rath zn'Bellenz soll drei Ehrcnmänncr bezeichnen, in deren Gegenwart^ Kommissär alle Processe formircn soll; wenn diese drei Männer glauben, daß der Amtmann in etwas^st »uch Gebühr gehandelt habe, so sollen sie bei ihrem Eid den drei Orten davon Anzeige machen; der
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soll keine Gefangenen foltern, ohne vorher unparteiische Kundschaft in Gegenwart der genannten
^ Zeugen anfgenommen zu habe»; ist Einer wegen einer geringen Sache verhaftet worden, so soll der"üinciun ihn auf Bürgschaft frei lassen; wer einen unbescholtenen Mann anklagt, der soll bestraft werden,sich ans dem Angeschuldigten nichts erfindet, und auch alle Kosten tragen. — Diese Verordnung wirddie ennctbirgischcn Gesandten gcschikt, damit sie selbe auch dort einführen (S. de» vorgehenden Artikel),"ch wird beschlossen, zu Lanis drei Männer zn bezeichnen, welche die Amtleute nnd die sieben Männer inandern Bogteien beaufsichtigen, ob sie den Statuten nachkommen oder nicht, nnd bei ihren Eiden FchlbareGesandten verzcigcn. Absch. 355. i. — 35. (1508). Die gegenwärtigen Landschreibcr in de» ennetbirgischenMeie» werden ans Wvhlvcrhalten bestätigt; würde sich der eine oder andere nicht recht halten, so soll er^sezt werden. Ibici. 1. — 3K. (1598). Die auf lezter Iahrrcchnnng vorgeschlagene Verordnung in Betreff^ Strafe» nnd Bußen wird »ach Annahme einer von den evangelischen Orten gewünschten Modifikation,"Vilich in der Aufzählung der malefizischen Verbrechen »ach „ Kätzerh in Glaubenssachen ald vß der^stenhcit handle»" die Worte „in GlanbcnSsachcn" wegbleiben sollen, nnnmehr zn Kräfte» erkennt. Absch.' ' — 37. (1590). Wälsche Sache» (Angelegenheiten der ennctbirgischcn Herrschaften) dürfen nicht mehrn Tagsaz„„gx„ diesseits des Gebirgö gebracht werden. (S. Absch. 372. s.). — 38. (1500). Nach Verlesung
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