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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Seite
1496
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Vier ennetbirg. Bogteien überhaupt.

Und da man neuerdings vernommen hat, daß die Gesandten auf den Jahrrechnnngen zu Baden diese»noch immer nicht schwören, soll dieses in den Abschied genommen werden. Absch. 306. n. 26. (1596). Mläßlich eines eingeklagten Handels zu Mendris wird nöthig gefunden, bezüglich der großen unleidlichen SiZ'gelder, welche die Gesandten zu Lauis und Lliggarns hie und da beziehen, eine Ändernng zu treffen, daiißisich die Untcrthancn nicht mehr zu beklagen haben. Absch. 812. k'. 27. (1597). Die Beschwerden über I.brauche der ennetbirgischen Amtleute mit dem Sizgeld, 2. Vertheilnng der den Eidgenossen zufallenden Buße»unter die Gesandten, 3. Gcwaltmißbranch der ennetbirgischen Landvögte, indem sie ans eidgenössischen Tasssaznngen erlassene Urtheile aufheben, werden in den Abschied genommen, damit die Orte ihre Gesandten a»!die ennetbirgischen Jahrrechnnngen instrniren, diese Unordnungen und Mißbrauche abznschasfen. Absch. 330. o.28. (1597). In Zukunft soll jddes Ort nur solche Landvögte ans die gemeincn Bogteien ernennen, die >>^gegebenen Fall einen Schaden zu ersezen im Stande wären. (Pgl. deutsche gem. Bogt, überh., Art. 67.). Abs^334. p. 26. (1597). Weil die ennetbirgischen Landschreibcr die Landvögte wenig respectiren und leztetlnicht nach ihrem Gefallen Handeln können, so beantragt Zug, daß in Zukunft jeder ans eine ennetbergisPVogtei erwählte Landvogt seinen Landschreiber mitnehmen solle. Es wird nun den in anderer Angelegenh^nach Luggarus verordneten Gesandten von Zürich, Lucer», Uri und Glarus aufgetragen, zu nntersnchcn,sich die Landschreiber und Amtleute gegen ihre Unterthanen halten, und den Landschreiber im Mainthalnach Befinden abzusezen. Absch. 342. ü. 60. (1598). I. Weil die ennetbirgischen Bogteien wenig ertragtwill man darauf halten, daß die Landvögte alle Frevelgeldcr und Bußen einziehen und in Rechnung bringtwie die andern Landvögte auch thnn. 2. Gegen die Übung, daß die Landvögtc sich für die ErnennungStatthalters einige hundert .Kronen geben lassen, die dieser dann durch Bedrüknng »nd sonst wie sich wiet^zu verschaffen sucht, will man einschreiten. 3. Die ennetbirgischen Landvögte mögen jeweilcn die Landschreib^mit sich nehmen. Absch. 348. s. 61. (1598). Die Gesandten von Uri machen die Anzeige, daß die dre'Orte für ihren Landvogt zu Bellenz eine Ordnung aufgestellt haben, von der sie sich guten Erfolg versprechtSie werden um Mittheilnng dieser Verordnung ersucht, damit man für die gemeinen Bogteien auch eine besstOrdnung machen könne. Ikicl. t,. 62. (1598). Da die katholischen Orte finden, daß die Verhandlungen ^Baden in Betreff der ennetbirgischen Landschrciber nicht richtig in die Abschiede aufgenommen worden sind,will man ans nächster Tagsaznng die Streichung dieses Artikels verlangen. Absch. 353. g. 66. (1596)'Auf eine Zuschrift der Gesandten ans der Jahrrcchnnng zu Baden (S. folgenden Artikel), man möchte bezögtder Bußen und Gefälle eine neue Ordnung aufstellen, ähnlich derjenige», welche Uri, Schwyz und U»t^walden für ihre Bogteien erlassen haben, wird ans Ratification hin verordnet, die Landvögtc zu LauisLuggarus dürfen fortan keine Bußen oder Frevel vertragen, oder hinterrüks der zwei Verordneten Bere!"barnngen über Bußen treffe»; lcztcre sollen alle Bußen und Verkommnissc in einen Urbar verzeichnen »nd ^Gegenwart der Amtleute ans der Jahrrechnung über Alles getreue Rechnung geben und Acht haben, daß ^.Kaminer nichtsverschine"; wenn die Amtleute sich dagegen verfehlen, sollen die Verordneten den Gesa»d^davon Anzeige machen. Damit die Landvögte und Amtleute aus malefizischen Händeln nicht criminalischcund auch die Landvögte zu Mendris und im Mainthal wissen, was sie zu Händen der Kammer zu verrech'^haben, wird festgesezt, was malefizisch sein solle, nämlich Kezerei, eS sei in Glanbenssachenoder ^Eristenheit handlen", Mord, Brennen, Straßenraub, Todtschlag und Mitwirkung dabei durch Rath undVergiftung, falsches Zeugniß geben, Friedbrnch, Diebstahl, Meineid, Verrükcn von Marchsteinen, Über»»^'