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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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1495
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Bier cnnetbirg. Bogteie» itberhaupt. 1495

>vird dieses in den Abschied genommen. Absch. >37. n. IE Ebensv. Absch. 17(1. b. 17. (1592).

Saznng gegen das Annchnien von Miel »nd Gabe» wird verlesen und eidlich beschworen. Da man aber>» Erfcihrung gebracht hat, daß dieselbe ans den gewöhnlichen Tagleistungen zu Baden nicht beschworen werde,»»d damit dieser Verordnung in Zukunft pünktlich nachgelebt werde, wird dieses rotoronclum genommen,^bsch. 209. a. 18. (1592). Der Gesandte von Zürich macht Anzug, es sei dieses Jahr von gemeinen Eid-gcnvssen zu Baden beschlossen worden, in Zukunft keinen Landvogt dies- und jenseits des Gebirges einzusezen,nicht eine Bescheinigung von seinen Obern beibringt, daß er seine Erwählnng nicht durch Miel und Gaben»»^gewirkt habe. Da nn» aber der antretende Landvogt in Lanis mit einer solchen Bescheinigung noch nichtZiehen und das bisher in den ennctbirgischcn Bvgteicn nicht geübt worden ist, so wird der Gegenstand inde» Abschied genommen, damit in Zukunft jeder Landvogt sich zu verhalten weiß und es allen Orten kundbar^de. UM i, ^ (is>g2). Erneuerter Beschluß über die von den Landvögten beizubringende Bescheinigung,sie ihre Wahl nicht Umtrieben oder Practiken verdanken. (S. deutsche Vogt, überh., Art. 37.). Absch.210. <z. _ «ZI. (1593). Die zu Baden erlassene Landcsordnung und Saznng wider die Practiken, Miet und^aben wird verlesen und beschlossen, dieselbe in allen Theile» zu halten. Da man indcß nicht genau weiß,°b dieselbe auf den Tagleistmigen zu Baden und andcrSwv auch beobachtet werde wie hier, obwohl eS inöligen Orten üblich ist, die Gesandten vor ihrer Abreise der Obrigkeit schwören zu lassen, so wird diesesö»>» Bericht in den Abschied genommen. Absch. 233. a.. 21. (1594). Ans den Anzug LnccrnS, daß in den^Uletbirgischcu Herrschaften Niemand confiscirte Güter kaufen wolle, weil die Käufer ihres Lebens nicht sicher^», wird beschlossen, wenn solche Güter verfallen, so soll es bekannt gemacht werden; Käufer will man bei'^n Käufen schirmen; findet sich aber kein Käufer, so soll die betreffende Gemeinde die verfallenen Gütersich z» lösen verpflichtet sein, ihr ist aber etwas am Kaufpreis nachzulassen; Landammann Jmhvf soll sich^ttndigen, wie viel in solchen Fällen den Gemeinde» zu LaniS nachgelassen werde. Absch. 254. Ii.(1594). Der Anzug, daß die Jahrrechnnngcn allzu große Kosten verursachen, wcßhalb angemessene Ber-gungen dagegen getroffen werden sollten, wird ml jiwtnwnclnl» genommen. (S. Ibicl. I.). 23. (1595).^»Ach macht Anzug, schon seit einigen Jahre» haben die Gesandten bei Erkennnng von Bußen und StrafenSizgeld auferlegt, welches ihrer Obrigkeit zu verrechnen einige sich nicht für verpflichtet halten; deßwcge»^ dann einigen Miträthcn von ihren Obern anfgclragen worden, darüber sich zu erkundigen und darauf zuk", daß in Zukunft die Bußen gänzlich verrechnet werden und die Gesandten ein Sizgcld sich nicht zn-gäcn. Da nun aber einige Gesandten von ihren Obern nicht genügend entschädigt werden, so daß sie sichBezug eines SizgeldeS für berechtigt halten, waS ihnen auch bisher von ihren Obrigkeiten gestattet worden' »nd damit in Zukunft weder in den Orten noch ans Tagsazungen dieser Sache wegen ein Mißverständlich^stchc, men» das Sizgcld von den Gesandten nicht verrechnet wird, und damit man sich darnach zu verhaltenwird die Sache in den Abschied genommen. Absch. 282. i,. 24. (1595). Auf einer frühern Jahr-iNllng 5var Jemand um 1000 Kronen gestraft worden, wovon die Gesandten nur 700 Kronen den Orten^chneten, die andern 300 aber unter sich vcrtheilten. Da man nun vernommen hat, daß der Gesandter°as Reiff seiner Regierung seinen Antheil verrechnet habe, so mag jedes Ort in de» Rechnungen nach-t>v^' ^ ^ Kronen verrechnet worden sind. Diesen Anzug haben nicht die Gesandten

' Schwyz, wie eS im lezten Abschiede heißt, sonder» die von Schasfhansen gemacht, und demgemäß werden^ dessen entlastet. Absch. 283. n. 25. (1590). Die Saznng wider Miet und Gaben wird eidlich beschworen.