1494
Bier ennelbirg. Vogteien überhaupt.
welches er zur Zeit seiner Amtsverwaltiing einigen Bnßfälligen vorgestrekt habe. Es wird nun beschlösse«/wenn ein Landvogt Jemandem zur Bezahlung von Bußen Vorschüsse gemacht hat, aber keine Nükerstattungerlangen kann, so ist der regierende Landvogt auf dessen Klage gehalten, den Schuldigen bis zu erfolgterBezahlung in VerHaft zu sezeu. Jeder Gesandte soll dieses in den Abschied nehmen, damit man sich in Zukunftdarnach halte. Absch. 85. t. — 8. (1589). Anzug betreffend die in den Orten Uri und Zug wiederum vor-kommenden Umtriebe und Gastereien bei Ernennung von Gesandten und Beseznng von Vogteien (S. Absch'95. i.). — 9. (1589). Es wird einstimmig beschlossen, die neue Sazung betreffend Mict und Gaben pünktlichzu halten, was die Landvögte, Amtleute, Fürsprecher und gemeinen Unterthanen auch thnn sollen. Das wirdin den Abschied genommen, um die Obrigkeiten zu versichern, daß diese Saznng hier unverändert gehaltenworden ist, was auch ans den Tagsazunge» zu Baden geschehen sollte. Absch. 100. Ii. — 19. (1589). DirBeschwerde Nidwaldens, daß die zürcherische Gesandtschaft seinen Gesandten wegen entfernter Verwandtschaftmit dem Landvogt im Mainthal ausgestellt habe, während doch der Gesandte Zürichs bei der Beurthcilungseines eigenen Bruders gesessen sei, wird ml rekorvnclnm genommen. Absch. 112. f. — 11. (1590). Bezüglichder Entschädigung der Gesandten auf die ennetbergischen Jahrrechnungen wird vorgeschlagen, den Commune»außer dem bestimmte» Appellatiousgeld noch etwas aufzuerlegen und einen Termin festzusezeu, wie lange dieGesandten ans die Unterthanen warten sollen, wie die drei Orte in Betreff ihrer Vogteien Bellenz, Bollenzund Niviera bereits verfügt haben. Wird in den Abschied genommen. Absch. 120. e. — 12. (1590). Da dieGesandten ans den ennetbergischen Jahrrechnnngen oft sechs bis sieben Wochen bleiben, weil die Unterthanenihre Geschäfte immer verschieben, woraus große nnnöthige Kosten entstehen, so wird beschlossen, in Zukunftsollen die Gesandten nicht länger als vierzehn Tage zu Lauis und eben so lauge zu LuggarnS bleiben undAudienz geben; nach Lauis gehörende Parteien sollen sie zu Lnggarns nicht mehr anhören; vierzehn Tage vorAnkunft der Gesandten sollen die Landvögtc von Lauis und Luggarus allen Parteien anzeigen, daß sie d>efür ihre Processe und Appellationen nöthigen Urtheile, Kundschaften u. dgl. sich verschaffen mögen, indem dieGesandten nur vierzehn Tage an einem Orte verweilen werden; die beiden Landvögte sind gehalten, de»'Gesandten von Zürich sofort nach seiner Ankunft die zn behandelnden Appellationen anzugeben; wer etwas Z"appelliren hat, soll es vor den eidgenössischen Gesandten innert obbenannter Zeit thnn, nicht aber an die eiMzelnen Orte gelangen; bringt Jemand in dieser Zeit seine Appellation nicht vor, so ist das Urthcil bestätigthandelt Jemand diesen Verordnungen entgegen, so soll er bestraft werden. Den Landvögten wird angezeigt'daß diese Verordnung und Sazung für alle Zukunft gelten und daher in die Statuten eingetragen werde«soll. Ferner wird verordnet, daß von einer Appellation nicht mehr als 3 Kronen gefordert und genommenund daß solche, welche mehr Miet und Gaben anbieten, bestraft werden sollen. Wenn Gesandte nach Mayla«^reiten, sollen sie es in ihren eigenen Kosten thnn. Das Alles wird in den Abschied genommen, damit dieOrte diese Verordnungen streng handhaben. Absch. 128. Ii. — 19. (1590). Mahnungen an Uri undwegen stattgefundencn Umtrieben bei Beseznng der Ämter und Vogteien. (S. Absch. 132. ß.). — 14. (1590)'Die Gesandten ans den nächsten Tag zu Baden sollen instruirt werden in Betreff Verminderung der zu große"Kosten auf den eunetbirgischen Jahrrechnungen. Absch. 134. v. — 15. (1590). Beim Beginn der Jahrrech»»»?wird die Sazung, weder Miet »och Gaben anzunehmen und keinerlei Practiken zu üben, verlesen und geschworen-sie buchstäblich halten zn wollen. Und damit sie auch in Znknnft also gehalten und das Nechterkanfcn, Trift'und Practicirwerk abgestellt und ans den Tagsaznngen zu Baden diese Saznng ebenfalls beschworen werde-