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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
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Vier timellunMe Vmileien iilierhaupt.

Inhaltöv

! Allgemeine Vcrwaltungssachen, Benmtc, Jahrrcchnungen.Art, 1-55.

^ Rechts, und GcnchtSsochen, Stututen:

o> Allgem. Verordnungen, Statute» und Freiheiten der

Untcrthaneu, 56- 87.

^ Banditen, bezügliche Verhandlungen mit Mailand,88-129.

o. Verschiedene Jnstizsachcn 169165.

bersi ch t.

8, Polizeiliches. 136-138,

4, Getreide- und Salzbezug. 139173,

5, Handel und Verkehr, Gewerbe, Märkte >c, 174197.

6, Zollsachen. 198- 202.

7, Miinzwcscn. 293, 294.

8, Kriegsjachc», Geschüz zu Jrnis, 295219,

9, Geistliches, Kirchliches und Glaubenssachcn -c. 229229.

I. Allqcmeiiie Bcrwnltnngssnchc», Beamte, Jahrrechnungen.

sS. auch Rechts- und Gerichtssachcn).

Art. 1. (1587). Man hält für nöthig, daß die Obrigkeiten ihren Gesandte» jedes Jahr bei ihren Eides-Pflichten iiberbindcn und als ersten Pnnkt in die Instruction stelle» lassen, die neuen Verordnungen gegen das^'acticiren, Miet und Gaben pünktlich zu halten, und daß beim Beginn jeder Jahrrechnung dieses öffentlichdiesen werde, auch sollen die Gesandten, Landvögtc, Amtleute, Fürsprecher, Landräthc und Gemeinden diesenjährlich erneuern. Absch. 18. ü, 1Z. 11587). Die Gesandten sollen ihre Obern an den Artikel in den>>e»e» Landsaznngcn erinnern, wonach jede Obrigkeit ihre Gesandten gcnügend bezahlen solle, damit sie nicht^ Tage ungebührlich verlängern und damit das Verbot der Miet und Gaben aufrecht erhalten bleibe; diese'Nnnerung ist um so nöthigcr, weil die Gesandten einiger Orte so geringe Besoldung für Zehrnng und Reit-en genießen, daß sie die Hälfte znsezen müssen. Ibid. I. !!. (1587). Mittheilung der Verordnung gegenlct und Gaben, Umtriebe und Bestechungen. (S. Absch. Iv. x,). 4. (1587). Weisung a» die Landvögte^ äffend den durch Vcrabfolgnng von Geschenken verminderten Ertrag der Bußen. (S. Umkam ?.).(1588). In Folge eines jüngsten Vorfalls wird beschlossen, in Zukunft dürfe kein Gesandter vor Bcendi-k>»»g beiden Jahrrechnungen zu Lanis und LnggarnS nach Mahland reiten und auch dann lediglich inseilen Kosten, den» es zieme sich nicht, daß durch solche Privatreisen die allgemeinen Kosten vermehrt und^Heimreise der andern Gesandte» gehindert werde. Absch. 45. ». 6. (1588.) Den Gesandten der VII katholischeniih ^ cnnctbirgische Jahrrechnung soll der Auftrag ertheilt werden, dafür zu sorgen, daß der Verordnung^ das Trölwerk und das Practicirc» steif nachgelebt werde, und daß die wälschen Amtleute dieselbe cben-6 beschwören und Übertretungen bestraft »verde». Auch soll, bevor alle Sachen der Jahrrechnung erledigtkein Gesandter »ach Mahland reiten, außer in eigenen Kosten. Absch. 5!). k. 7. (1589). Haiiptmanu>chael Bäldi von GlarnS, früher Landvogt im Mainthal, klagt, daß er nicht zu dem Gcldc gelangen könne.