Druckschrift 
5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

Vier timellunMe Vmileien iilierhaupt.

Inhaltöv

! Allgemeine Vcrwaltungssachen, Benmtc, Jahrrcchnungen.Art, 1-55.

^ Rechts, und GcnchtSsochen, Stututen:

o> Allgem. Verordnungen, Statute» und Freiheiten der

Untcrthaneu, 56- 87.

^ Banditen, bezügliche Verhandlungen mit Mailand,88-129.

o. Verschiedene Jnstizsachcn 169—165.

bersi ch t.

8, Polizeiliches. 136-138,

4, Getreide- und Salzbezug. 139—173,

5, Handel und Verkehr, Gewerbe, Märkte >c, 174—197.

6, Zollsachen. 198- 202.

7, Miinzwcscn. 293, 294.

8, Kriegsjachc», Geschüz zu Jrnis, 295—219,

9, Geistliches, Kirchliches und Glaubenssachcn -c. 229—229.

I. Allqcmeiiie Bcrwnltnngssnchc», Beamte, Jahrrechnungen.

sS. auch Rechts- und Gerichtssachcn).

Art. 1. (1587). Man hält für nöthig, daß die Obrigkeiten ihren Gesandte» jedes Jahr bei ihren Eides-Pflichten iiberbindcn und als ersten Pnnkt in die Instruction stelle» lassen, die neuen Verordnungen gegen das^'acticiren, Miet und Gaben pünktlich zu halten, und daß beim Beginn jeder Jahrrechnung dieses öffentlichdiesen werde, auch sollen die Gesandten, Landvögtc, Amtleute, Fürsprecher, Landräthc und Gemeinden diesenjährlich erneuern. Absch. 18. ü, — 1Z. 11587). Die Gesandten sollen ihre Obern an den Artikel in den>>e»e» Landsaznngcn erinnern, wonach jede Obrigkeit ihre Gesandten gcnügend bezahlen solle, damit sie nicht^ Tage ungebührlich verlängern und damit das Verbot der Miet und Gaben aufrecht erhalten bleibe; diese'Nnnerung ist um so nöthigcr, weil die Gesandten einiger Orte so geringe Besoldung für Zehrnng und Reit-en genießen, daß sie die Hälfte znsezen müssen. Ibid. I. — !!. (1587). Mittheilung der Verordnung gegenlct und Gaben, Umtriebe und Bestechungen. (S. Absch. Iv. x,). — 4. (1587). Weisung a» die Landvögte^ äffend den durch Vcrabfolgnng von Geschenken verminderten Ertrag der Bußen. (S. Umkam ?.). —(1588). In Folge eines jüngsten Vorfalls wird beschlossen, in Zukunft dürfe kein Gesandter vor Bcendi-k>»»g beiden Jahrrechnungen zu Lanis und LnggarnS nach Mahland reiten und auch dann lediglich inseilen Kosten, den» es zieme sich nicht, daß durch solche Privatreisen die allgemeinen Kosten vermehrt und^Heimreise der andern Gesandte» gehindert werde. Absch. 45. ». — 6. (1588.) Den Gesandten der VII katholischeniih ^ cnnctbirgische Jahrrechnung soll der Auftrag ertheilt werden, dafür zu sorgen, daß der Verordnung^ das Trölwerk und das Practicirc» steif nachgelebt werde, und daß die wälschen Amtleute dieselbe cben-6 beschwören und Übertretungen bestraft »verde». Auch soll, bevor alle Sachen der Jahrrechnung erledigtkein Gesandter »ach Mahland reiten, außer in eigenen Kosten. Absch. 5!). k. — 7. (1589). Haiiptmanu>chael Bäldi von GlarnS, früher Landvogt im Mainthal, klagt, daß er nicht zu dem Gcldc gelangen könne.