Sargans. 1439
Gotteshauses handelt, die sich vhne des Prälaten Vorwisscn vcrnngenossaincn oder verehelichen, vorgeschriebenegeringe Abstrafnng dem Gotteshaus Abbruch geschehen wiirdc, so soll es bei dein Artikel des goldenen Buchsverbleiben, jedoch soll sich der Prälat bei der Bestrafung aller Gebühr und Billigkeit befleißen. 2. Da des^aiengerichts halber, von welchem Art. 5 spricht, den regierenden Orten große Kosten erwachsen, so soll esBetreff der Bcseznng der Nichter wie von Alters her verbleiben, jedoch mit dem ernstlichen Befehl, daß diedichter die Geschäfte um 10 Uhr beginnen und bis um 4 Uhr fortsezcn sollen und daß das Gericht, wenn dievorliegenden Händel nicht in einem oder zwei Tagen erledigt werden könnten, drei Tage zu dauern habe; der^eilige Landvogt soll einem Nichter und Urtheilssprcchcr für seine Besoldung und Zehrnng täglich '/z Kroneausrichten. 3. Art. 0. Die vom Wildbann herfließendcn Bußen sollen gethcilt werden wie andere Bußenvocrhalb der „Sor" (Sar), jedoch den Orten an ihrer hohen Obrigkeit und ihre» Rechten unbeschadet. 4. Weil^ Ehebrüche allenthalben für criminalisch gehalten werden, sollen sie dem Landvogt im Namen der regierenden^vte zn bestrafen zukommen und der Abt nichts damit zu schaffen haben. !>. Art. 8. Die fremden Einzüglingei°ic» sich den Stcnergenossen loskaufen; so lange dieses nicht geschehen ist, sollen sie die Stenern nach derAuflage z» gegen schuldig sei». In Betreff der drei Geschlechter Schund, Godig (Gvod) und Mclig sollen Land-vuuiiann Hösli, der regierende Landvogt, Schultheiß Kraft und andere Beigezogenc sich zum Abt verfügen,vvt Kundschaft über sie aufnehmen und die, welche dem Gotteshaus zngehörcn diesem, die, welche den regie-renden Orten zustehen ihnen zuschcide» und die Acten darüber zu des Schlosses Sargans Gewahrsamcn legen.^ Bei Art. 13, handelnd von den Lehen des Gotteshauses, soll es gänzlich sein Verbleiben haben, mit dem"hang, daß der Abt erst nach Vcrwirknng der Lehen diese seinen leibeigenen Leuten, oder wem er will, vcr-vihen möge. (S. auch Absch. 002. a,.). — 141. (1015). An die mit dieser Taglcistnng ergangenen Unkosteno l der Abt den Gesandten und ihren Dienern, sowie dem Landschrciber de» Ncitlohn und die Zehrnng von"vd nach Hans vergüten; über die in der Herberge zu Napperswyl erlaufenen Kosten soll der Landvogt mitv» Wirthen abrechnen und sie in Rechnung bringe»; dem Stadtschrciber zn Napperswyl, der in Abwesenheit^ Landschreibers a»ch in Anspruch genommen worden ist, soll der Abt eine angemessene Entschädigung geben.^ — 142. (1017). Ans die Klage des Prälaten, daß der Wirrh zn Valens troz des zn Baden ausge-machten Abschieds das Wirthen nicht einstellen wolle, beauftragen die V katholischen Orte den Landvogt, den'vch zum Gehorsam anzuhalten. Absch. 909. v.
v. Kapuziner z» Sargans.
^t'1. 14Z. (1013). Die V katholischen Orte finde», daß die Errichtung eines Kapnzinerklosterö in Sar-^ niizliches Werk wäre, weßhalb sie den Landvogt beauftragen, sein Möglichstes für Aufbringungsog Beisteuern zu thun und noch während seiner Amtsverwaltnng das Werk zn beginne». Lnccr»
»iit dem Provincial das Erforderliche besprechen, Zug dem antretenden Landvogt insinuircn, den gleichenlisä ^ Vorgänger, zu bethätigcn. Absch. 817. l>. — 144. (1014). Ans nächste Cvnfcreiiz der katho-
^ die Errichtung eines Kapnzincrklosters in der Landschaft
Vicht!
Kathd»»g
^vgans mitbringen. Absch. 803. <l. — 145. (1014). Zu Baden soll man sich unterrede», damit die Er-^ iv»g emxg Kapuzinerklvstcrs zu Sargans gefördert werde. Desgleichen soll man streng anordnen, daß dietische» j„l Sarganserland ihre Kinder nicht mehr nach Zürich zur Schule schiken, und Mittel zur Grün-
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vmcr guten Schule daselbst suchen. Absch. 804. <1. — 14<». (1014). Bei erster Gelegenheit soll man sich^Achtung des Kapnzincrklosters zu Sargans und Gründung einer guten Schule bcrathcn. Absch. 800. v.