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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

13. Verschiedenes.

Art. 147. (1598). Dcr Landvogt wünscht 1. Vollmacht zur Umschreibung des unleserlich gewordene»Urbars der Grafschaft; 2. Auftrag zur Verbesserung des Gcschiizes und der Doppclhakcn; 3. Weisung >»Betreff der Anstände zwischen Glarus und dcr Grafschaft hinsichtlich des Biirgli; 4. Wiederbeseznng desKlosters zu Mels mit Beghine»; 5. Weisung in Betreff des Ehescheiduugsgesuchs des Andreas Mensch!6. Weisung über das Gesuch des Peter Vschab von Waleustadt um Verleihung einer gekauften Alp als Erb-lehen; 7. Weisung über das Begehren des Bischofs von Constauz um die Bewilligung, einige dein KlosterPfäfers pfandweise gehörende Quarten auslösen zu dürfen; 8. Weisung an die Ziusleutc von Kernen- u»dKäsezinsen, daß sie gemäß alter Übung nur die Hälfte des Zinses in Geld entrichten dürfen; 9. Fortweistwgder Trina Bernhardin aus der Grafschaft wegen Injurien. Darauf wird beschlossen: Der Landvogt s»lldurch den Landschreiber das Urbar umschreiben lassen; er soll das Geschüz in branchbaren Stand sezen u»dmit Glarus die Märchen bereinigen; die Einkünfte des Klosters zu Mels soll einstweilen noch, bis sie nichtangewachsen, der Landammann im Sarganserland verwalten und dem Landvogt jährlich darüber Rechnung ab-legen; Andreas Mensch soll für drei Jahre von seiner Frau geschieden sei», sofern die geistliche Obrigk^auch dazu willigt; Peter Bschäb wird die Alp zu einein ewigen Erblehen verliehen gegen einen Zins; an de»Bischof von Constanz will man in Betreff der Quarten zu Pfäfers schreiben; die Zinslente sollen dem La»d-vogt den Kernen- und Käsezins wie leztes Jahr entrichten; Balthasar Custer ist verpflichtet, die Trina Be»»'Harbin gemäß Urtheil zu bezahlen, leztere sott sich aber aus der Landschaft entfernen; die Einfrage über Ä»'obachtnng der Feiertage dies- und jenseits des Schollberges wird in den Abschied genommen; der Landvoihsoll Mandate erlassen, daß die Heiden und Zigeuner binnen Monatsfrist die Grafschaft verlassen, Fehlba^soll ep strafen. Absch. 235. i. 148. (1599). Der langjährige Span zwischen der Gemeinde Weißtannender Nachbargemeinde ini Hag wird nach aufgenommenem Augenschein und nach Untersuch der beidseitig»"Gewahrsamen und Kundschaften vereinbart. Absch. 387. n. 140. (1914). Landammann Böningcr erklärt, d»her keine Vollmacht habe, zu den gestellten sargansischen Artikeln und zur Bestätigung des Landschreibers HoratSchwhz zu stimmen. Wegen Wartan begehrt er ein unparteiisches Gericht, da die regierenden Orte Partei seien.in den Abschied genommen. Absch. 896. mm. 150. (1914). Die spänigen Artikel des Laudvogts gegen den P^taten zu Pfäfers, sowie die wegen der Herrschaft Wartau gegenüber Glarus werden auf künftige Tagsaznng 6"Baden gewiesen. Absch. 872. <l. 151. (1915). Die VII katholischen Orte crtheilen dem Landvogt den Ä»'fehl, daß er sammt dem Landeshauptmann einen tanglichen Schulmeister zu Sargans anstelle, bis man et>»"bei besserer Gelegenheit ein Kapuzinerklostcr dorthin bringen könne. Da die Väter Kapuziner ihr Cap>^gerade in Zug abhalten, sott Zug sie ersuchen, einen guten Prediger ans den nächstgclegenen Klöstern inSarganserland zu schiken, um dort zu predigen. Absch. 891. v. 152. (1915). Die Gesuche des Baumelst^Jakob Zindel und des Leonhard Bernhard von Waleustadt um Fenster mit der regierenden Orte EhrenwaPh^in ihre neuen Hänser werden in den Abschied genommen. Absch. 893. na. 153. (1919). Da einige Kl»!^'vorgebracht worden sind, die zum Theil den Landvogt, zum Theil den Schulmeister zu Mels betreffen, werd»"der Herr zu Greplang und Landeshauptmann Tschndi beauftragt, über den Sachverhalt Bericht zu ersta^»"'Absch. 914. ».