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5,1,b (1872) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1587 bis 1617 : Herrschafts- und Schirmortsangelegenheiten, Beilagen, Anhang und Register
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Sargans.

so sollen die Gesandten von Zürich, Schwyz und Glarus, welche ohnedieß derSeefahrt" wegen in einige»Tagen in Rapperswyt zusammen kommen werden, unter Beiziehnng eines Gesandten von Lncern und nachAnhörung der Klagen des Prälaten die Sache berichtigen. Absch. 050. m. 130. (1008). Wegen seinerBeschwerden gegen den Abschied zu Rapperswyl von 1604 (der übrigens zu Baden von den Gesandten undauch von jedem Ort besonders bestätigt worden ist) war der Prälat auf gegenwärtige Conferenz eingeladenworden. Er hat jedoch schriftlich das Erscheinen abgeschlagen, ungeachtet er gerade in Einsiedeln sich befand.Weil nun aber jener Beschluß zu Rapperswyl in genauer Würdigung des Sachverhalts gefaßt worden ist,wird dem Landvogt aufgetragen, bei diesem Abschied zu verbleiben und ihm nachzukommen. Im Fall etwasdaran zu ändern wäre, könnte es nicht von einem oder zwei Orten, wie angedeutet worden, sondern allein mitConsens aller regierenden Orte geschehen. Absch. 008. n. 131- (1011). An den Prälaten wird die Weisungerlassen, dieBaderlüt" für ihr Geld so mit Wein zu versehen, daß fürderhin keine Klagen mehr eingehe»,ansonst man als die hohe Obrigkeit das Nöthigc selbst anordnen würde. Über allfällige Nichtbeachtung dieserWeisung soll der Landvogt berichten. Absch. 705. I. 132. (1011). Falls der Abt sich ferner weigerte, dendritten Theil der Kosten des Maiengerichts zu entrichten, wozu er laut eines Artikels des Rapperswyler Ab-schieds verpflichtet ist, so soll der Landvogt dasselbe gar nicht abhalten. Absch. 780. a. 133. (1011). DerLandvogt legt einen Abschied vor betreffend den Abt und das Gotteshans und meldet, daß der Abt demselbennicht nachkommen wolle, ihn vielmehr als nichtig erkläre. Man will daher nach Nagatz zu dem Abt reite»,um ihn zur Beobachtung desselben anzuhalten. Sollte er sich weigern, so wäre dann bei einer künftigen Zu-sammenkunft zu berathen, wie sich ein Landvogt gegenüber dem jeweiligen Prälaten verhalten solle. Idül. S- 134. (1014). Weil dem Vernehmen nach der Prälat übel wirtschaftet, soll man dariiber nachdenken, wirdem vorzubeugen und das Gotteshaus vom Untergang zu retten sei. Absch. 804. x. 135. (1014). Der Abtläßt schriftlich um Abordnung eines Ausschusses in das Gotteshaus ansuchen, welcher die im Abschiede vo»Rapperswyl noch streitigen Punkte in Nichtigkeit zu bringen hätte. Antwort: Man wolle ihm gerne willfahre»,jedoch dergestalt, daß man nicht im Gotteshans Pfäfers, sondern zu Rapperswyl, und zwar ans seine Koste»zusammen komme, wofür er einen Tag ansezen möge. Absch. 806. ii. 136. (1015). Wegweisung des Factorsder d'Anonischen Kaufleute durch den Abt. (S. Absch. 800. ^.). 137. (1015). Angelegenheit des Factorsder d'Anonischen Kauflente zu Ragatz und des Priesters zu Mcls. (S. Absch. 801. k.). 138. (1016)'Zwischen dem Landvogt und dem Abt walten noch einige Anstände, namentlich in Betreff der Ehebrüche, diezu bestrafen der Abt kraft des goldenen Buches anspricht, und wegen eines Falls, den er zu Händen desGotteshauses bezogen hat, während der Landvogt vermöge des Rapperswyler Abschieds diese Rechte für dieregierenden Orte in Anspruch nimmt. Zu Entscheidung derselben und zu Vergleichung genannten Abschieds(den übrigens der Abt nicht angenommen haben will) mit dein goldenen Buch, wird ein Tag auf Bartholom^nach Rapperswyl angesezt, wo der Abt mit dem goldenen Blich und andern Gewahrsamen zu erscheinen ein-geladen werden soll. Absch. 893. ov. 130. (1015). Der Prälat läßt das Begehre» stelle», daß man de»Gesandten ans bevorstehende Tagteistnng zu Rapperswyl Vollmachten mitgebe, die noch spänigen Artikel u»tihm und seinem Gotteshaus zu erörtern. Wird ml rokorollüiim genommen. Absch. 900. «. 140. (1016)'Nach Anhörung der Beschwerden beider Parteien (des Abts, des Landvogts und der Amtlente der Grafschaft)und nach Prüfung des goldenen Buchs, des Urbars und anderer Documcntc wird der lezte Abschied vo»Rapperswyl also erläutert: 1. Da durch die in Art. 3., welcher von der Abstrafnng der leibeigenen Leute des